Wochenblatt VG Montabaur
Raserei im Ort
Leider ist in letzter Zeit wieder verstärkt feststellbar, daß einige Verkehrsteilnehmer die Ortsstraßen mit einer Rennstrecke verwechseln. Insbesondere einige Motorradfahrer und auch jugendliche Autofahrer, z. B. zu späterer Stunde, haben offensichtlich nur wenig Verständnis für die z. Zt. geltenden Regelungen. Aber es sind durchaus nicht nur die sehr schnell genannten Jugendlichen, sondern es sind auch einige recht flotte Opas und Omas unterwegs.
Nur sehr schwierig nachvollziehbar ist es dabei, wenn viele vor der eigenen Haustüre vehement verkehrsberuhigende Maßnahmen fordern und selbst dann schon einige Häuser weiter nach dem Motto “Freie Fahrt für freie Bürger” handeln. Ich appelliere auf diesem Wege nochmals dringend an alle Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, wie man es von anderen vor seiner eigenen Haustüre erwartet. Falls dieser Appell wieder nutzlos sein sollte, müssen andere Maßnahmen eingeleitet werden.
Karl Jung, Ortsbürgermeister
SPD-Ortsverein Welschneudorf/Oberelbert
Dienstag, 18.05.1999, 20.00 Uhr - Mitgliederversammlung im Rückerhof Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind dazu herzlich eingeladen.
Obst- und Gartenbauverein Oberelbert
Hiermit wird nochmals an unseren diesjährigen Vereinsausfiug am Samstag, 22.05.1999 erinnert.
Anmeldungen zwecks Planungen bitte bis spätestens 16.05.1999 an Hermann Lenz, Tel.: 02608/506.oder bei allen anderen Vorstandsmitgliedern.
SV Oberelbert
AH OBERELBERT
Samstag, 15.05.1999, AH Oberelbert - Niedererbach, in Niedererbach, 17.00 Uhr.
Welschneudorf
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
Telefon und Fax: 02608/204
Kulturamt Westerburg Az.: VV2475Z-HA. 2.3
Flurbereinigungsbeschluß
I. Anordnung
Nach §86 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. S. 546) in der jeweils gültigen Fassung wird hiermit die vereinfachte Flurbereinigung Zimmerschied, Rhein-Lahn-Kreis, angeordnet.
Das Verfahren wird unter Leitung des Kulturamtes Westerburg (Flurbereinigungsbehörde) durchgeführt.
II. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird hiermit wie folgt festgestellt: Gemarkung Zimmerschied
Flur 1: Flurstücksnummern: 11,12 und 13
Flur 2: alle Flurstücke
Flur 3: Flurstücksnummern: 2/2, 3/2, 4/2, 5/2, 6/2, 9,
10/1, 11/1, 12, 13/2, 14/2, 15, 16, 17/2, 18/2, 20/3, 21/2, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28/2, 29/2, 31/2, 33/2, 36/2, 37/1, 37/2, 38/2, 39/2, 40/2, 41/2, 42/2, 43/1,43/2, 45/2, 46/2, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56/1, 57, 58/1, 59/2, 60/1, 61/1,62/1,63/1,63/2 Fluren 4 bis 10: alle Flurstücke
III. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte
Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses und je eine Ausfertigung der Übersichtskarte liegen, vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, einen Monat lang bei den Verbandsgemeindeverwaltungen in Nassau, Bad Ems und Montabaur sowie bei den Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Zimmerschied, Homberg, Winden, Dausenau, Kemmenau, Welschneudorf und Hübingen während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
IV. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer, s. § 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen: “Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Zimmerschied”, ihr Sitz ist in Zimmerschied, Rhein-Lahn-Kreis.
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V. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gern. § 80 Ah i 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. der Bekanntm 8 '? 1 !! vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch g I, 1 1 21.11.1997 (BGBl. I S. 2742) angeordnet.
VI. Anmeldung von Rechten
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachun ses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersi h? sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtia der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg - j a | ^
- 56457 Westerburg, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kannV-l Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festset H gen gelten lassen. Zö |
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muß die Wirk I eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso geqen IL gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekafl gäbe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (S lanri §§ 6 und 10 FlurbG). , nVj *
VII. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzunq
nungswidrigkeiten y ’
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zurUnJ fechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden EinsrhrJ kungen (§§ 34, 35, 85 Nrn. 5 und 6 FlurbG): 1
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmunq dj Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden! wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören ®
2 . Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen uäi
Anlagen dürfen unabhängig von der GenehmigungsbedürftkM nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nur mit Zustimmunq dl Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändel oder beseitigt werden. J
3. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Heckei!
Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in AusnahmefäH soweit landeskulturelle Belange - insbesondere des Naturschutz! und der Landschaftspflege - nicht beeinträchtigt werden, mitZust® mung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. |
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewil schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurberei! gungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dl Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommf oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbl reinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigung! behörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstell lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenommen woä den, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnej Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschriften zu 4. vorgenommen wordel so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Hol gefällt hat, die abgeholzte und veriichtete Fläche nach den Weisungendel Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat| Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu 2., 3. und 4. sind 0r<| nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 15l FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und de| Landespflegegesetzes bleiben unberührt.
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Voll bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten, und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnef vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monatnacj dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. j
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kulturamj Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg oder wahlweise t Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrei nur gewajirt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei eine| der beiden Behörden eingegangen ist.
Westerburg, 03.05.1999 ('S) Jürgen Lehnigk-EmdeA
Der Leiter des Kulturamtes Vermessungsdirektöi j
Ausgefertigt:
Westerburg, 03.05.1999 i.A. Norbert Jung, Reg.
Kulturamt Westerburg Az.: VV 2475 Z HA. 2.4
Öffentliche Bekanntmachung
Einladung
zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in dem vereii fachten Flubereinigungsverfahren Zimmerschied, Rhein-Lahri-kreis Nach § 21 FlurbG sind für jede Teilnehmergemeinschaft ein aus mehr ren Mitgliedern bestehender Vorstand und für jedes Vorstandsmitglied e Stellvertreter zu wählen.
Hiermit werden die Teilnehmer (Grundstückseigentümer, Erbbauberec! tigte) an dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Zimmerschied' einer Teilnehmerversammlung zur Wahl des Vorstandes eingeladen.o

