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Wochenblatt VG Montabaur

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IV. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer, s. § 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit diesem Flurbereinigungs­beschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen: Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Zim­merschied

Ihr Sitz ist in Zimmerschied, Rhein-Lahn-Kreis.

V. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.0311991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1997 (BGBl. I S. 2742) angeordnet.

VI. Anmeldung von Rechten

Innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg - Jahnstr. 5 - 56457 Westerburg, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekannt­gabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 i.V.m. §§ 6 und 10 FlurbG).

VII. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, Ordnungswidrigkeiten

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unan­fechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschrän­kungen (§§ 34, 35, 85 ( Nrn. 5 und 6 FlurbG):

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. Anlagen dürfen unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen gesetzlichen, Bestimmungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege - nicht beeinträchtigt werden, mit Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini­gungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe­reinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungs­behörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenommen wor­den, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlieh tete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu 2., 3. und 4. sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und des Landespflegegesetzes bleiben unberührt.

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kuituramt Westerburg, Jahnstr. 5, 56457 Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3 - 5, 56068 Koblenz, einzu­legen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der beiden Behörden, eingegangen ist.

Westerburg, 03.05.1999 Der Leiter des Kulturamtes

Jürgen Lehnigk-Emden Vermessungsdirektor

Ausgefertigt

Westerburg, 03.05.1999 im Auftrag:

(S.) Norbert Jung, Reg. Amtmann

Öffentliche Bekanntmachung

Kulturamt Westerburg Az.: VV2475Z HA. 2.4 Einladung

zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in h 1 vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Zimmerschieri. 0^,1 Lahn-Kreis Rhei iH

Nach § 21 FlurbG ist für jede Teilnehmergemeinschaft ein aus m hl Mitgliedern bestehender Vorstand und für jedes Vorstands ® Stellvertreter zu wählen.

Hiermit werden die Teilnehmer (Grundstückseigentümer, Erbbauhet tigte) an dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren ZimmersctJ einer Teilnehmerversammlung zur Wahl des Vorstandes einaelari 'l am Dienstag, 25.05.1999, um 19.00 Uhr im Gemeindehaus Ha* 1 29 in 56379 Zimmerschied stattfindet.

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von d l Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten Mehrheit der abgegebenen Stim/nen gewählt. Jeder Teilnehmern! Bevollmächtigte hat.eine Stimme. Bevollmächtigte haben sich im v! termin durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gewählt sind! jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. 0I *

Westerburg, 03.05.1999 ImAiM

Hartwig Epping, Vermessungsdi4

TV Hübingen e.V.

Medenspiele 1999

Am Wochenende vom 14. bis 16.05.1999 werden von unseren Ml schäften nachstehende Spiele ausgetragen:

Freitag, 14.05.1999

Bambini: spielfrei

Samstag, 15.05.1999,9.00 Uhr in Montabaur Jugend weiblich: TV Hübingen - TV Montabaur Samstag, 15.05.1999,9.00 Uhr in Hübingen Jugend männlich: TV Hübingen - TC Flammersfeld Sonntag, 16.05.1999, 9.00 Uhr in Hübingen Herren - TV Hübingen - TC Miehlen Sonntag, 16.05.1999 Herren 35: spielfrei

Sonntag, 16.05.1999,9.00 Uhr in Altendiez

Damen: TV Altendiez - TV Hübingen

EISBACHGEMEINDEN

Girod

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 17.00 Uhr bis 19.00 Ul

donnerstags.von 17.00 Uhr bis 19.00UI

Telefon: 06485/4696

Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des Ortsgemeinderates Girod

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am Dienslj 18.05.1999,19.30 Uhr, im Gemeindehaus statt.

Tagesordnung:

I. Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe der Niederschrift vom 09.03.1999

2. Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Steliplät

3. Investitionsprogramm 1999 - 2003

4. Umsetzung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Teletomrm tionslinien durch die Telekom

5. Verlegung eines Lichtwellenkabels (Gasleitung)

6. Bekanntgabe der schalltechnischen Messung (Hinter den Gärta

7. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe der Niederschrift vom 09.03.1999

2. Bauangelegenheit

3. Zuschußangelegenheiten '!

4. Verschiedenes ,'i

56412 Girod, 07.05.1999 Hannappel, Ortsbürgem