Wochenblatt VG Montabaur
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IV. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer, s. § 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen: “Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Zimmerschied”
Ihr Sitz ist in Zimmerschied, Rhein-Lahn-Kreis.
V. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.0311991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1997 (BGBl. I S. 2742) angeordnet.
VI. Anmeldung von Rechten
Innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg - Jahnstr. 5 - 56457 Westerburg, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 i.V.m. §§ 6 und 10 FlurbG).
VII. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, Ordnungswidrigkeiten
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschränkungen (§§ 34, 35, 85 ( Nrn. 5 und 6 FlurbG):
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. Anlagen dürfen unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen gesetzlichen, Bestimmungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege - nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlieh tete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu 2., 3. und 4. sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und des Landespflegegesetzes bleiben unberührt.
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kuituramt Westerburg, Jahnstr. 5, 56457 Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3 - 5, 56068 Koblenz, einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der beiden Behörden, eingegangen ist.
Westerburg, 03.05.1999 Der Leiter des Kulturamtes
Jürgen Lehnigk-Emden ■ Vermessungsdirektor
Ausgefertigt
Westerburg, 03.05.1999 im Auftrag:
(S.) Norbert Jung, Reg. Amtmann
Öffentliche Bekanntmachung
Kulturamt Westerburg Az.: VV2475Z HA. 2.4 Einladung
zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in h 1 vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Zimmerschieri. 0^,1 Lahn-Kreis ’ Rhei iH
Nach § 21 FlurbG ist für jede Teilnehmergemeinschaft ein aus m hl Mitgliedern bestehender Vorstand und für jedes Vorstands ® Stellvertreter zu wählen.
Hiermit werden die Teilnehmer (Grundstückseigentümer, Erbbauhet tigte) an dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren ZimmersctJ einer Teilnehmerversammlung zur Wahl des Vorstandes einaelari 'l am Dienstag, 25.05.1999, um 19.00 Uhr im Gemeindehaus Ha* 1 29 in 56379 Zimmerschied stattfindet. ’
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von d l Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten Mehrheit der abgegebenen Stim/nen gewählt. Jeder Teilnehmern! Bevollmächtigte hat.eine Stimme. Bevollmächtigte haben sich im v! termin durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gewählt sind! jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. 0I *
Westerburg, 03.05.1999 ImAiM
Hartwig Epping, Vermessungsdi4
TV Hübingen e.V.
Medenspiele 1999
Am Wochenende vom 14. bis 16.05.1999 werden von unseren Ml schäften nachstehende Spiele ausgetragen:
Freitag, 14.05.1999
Bambini: spielfrei
Samstag, 15.05.1999,9.00 Uhr in Montabaur Jugend weiblich: TV Hübingen - TV Montabaur Samstag, 15.05.1999,9.00 Uhr in Hübingen Jugend männlich: TV Hübingen - TC Flammersfeld Sonntag, 16.05.1999, 9.00 Uhr in Hübingen Herren - TV Hübingen - TC Miehlen Sonntag, 16.05.1999 Herren 35: spielfrei
Sonntag, 16.05.1999,9.00 Uhr in Altendiez
Damen: TV Altendiez - TV Hübingen
“EISBACHGEMEINDEN’
Girod
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 17.00 Uhr bis 19.00 Ul
donnerstags.von 17.00 Uhr bis 19.00UI
Telefon: 06485/4696
Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des Ortsgemeinderates Girod
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am Dienslj 18.05.1999,19.30 Uhr, im Gemeindehaus statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung
1. Bekanntgabe der Niederschrift vom 09.03.1999
2. Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Steliplät
3. Investitionsprogramm 1999 - 2003
4. Umsetzung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Teletomrm tionslinien durch die Telekom
5. Verlegung eines Lichtwellenkabels (Gasleitung)
6. Bekanntgabe der schalltechnischen Messung (Hinter den Gärta
7. Verschiedenes
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Bekanntgabe der Niederschrift vom 09.03.1999
2. Bauangelegenheit
3. Zuschußangelegenheiten '!
4. Verschiedenes ,'i
56412 Girod, 07.05.1999 Hannappel, Ortsbürgem

