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Wochenblatt VG Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

II. Änderung des BebauungsplanesAm Hohlen Weg -

Auf der Schlaf der Ortsgemeinde Heiligenroth

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Heiligenroth am 23.03.1999 als Satzung beschlossene II. Änderung des BebauungsplanesAm hohlen Weg - Auf der Schlat wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemein­de Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist. Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00-12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädiaunasansorüche wird hinaewiesen.

Bebauungsplan

"AM HOHLEN WEG AUF DER SCHLAT"

Vergrößerung tm Maßstab 1 10 000 aus der Top Karte 1:25 000 ßlall Nr 5513 SW Mt! Genehemigung des Landesvermessungsamtes Rheinland-Pfalz vom Az vervielfältigt durch Vertiaodsgemelnde.

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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)ü Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formv« dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande qJ sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfanq! zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn "

1 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, c migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachungde r l verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbeht, Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der VerfJ oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaliyrf Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrüJ schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht % auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese] zung geltend machen.

Paul-Günter Zerfas, >

Gemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungsausschuß - Bekanntmachung

Der Umlegungsplan - Teil I für das UmlegungsgebietIllbach de Heiligenroth ist am 25.03.1999 für die Beteiligten zu denOii nummern 10 und 60 insgesamt sowie für die Ordnungsnummernf und 144 - letztere mit Ausnahme der Höhe der Geldabfindung., nre fechtbar geworden. Sämtliche sonstigen Ordnungsnummern biejkjP der Unanfechtbarkeit ausgenommen.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 ii sung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 214) die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Ti der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 Bai bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgei neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

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Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatarf

bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf die Erläuterungen zum Umlegungsplan wird nochmals hingen! wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen«! Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig»

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monalsl Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch istb Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer SW 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschuss! Gemeinde Heiligenroth schriftlich oder zur Niederschrift einzulege«

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspiucif vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasterarrf swe gangen ist. 1-der

Montabaur, 15.04.1999

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses fiel

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Räumung des Grabfeldes II auf dem Friedhof fiefo unserer Gemeinde I.gr

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ja) für)

meiner Bitte, veröffentlicht im Wochenblatt Nr. 14/99, auch die Slra pun fundamente der abgeräumten Grabstellen o.a. Belegfeldes zu entt$>) für. wurde kaum nachgekommen. Mk

Wie erforderliche Kontrollen ergaben, wurden nur in zwei Fällen diel* 5 : DiE ten Streifenfundamente entfernt. Ich bitte nun noch einmal, der Aui ® le5 rung der Gemeinde nachzukommen, die Gründe dafür wurden aui jjk de lieh dargestellt. Vor diesem Hintergrund wird der bereitgestellte Cd ® de ner noch bis zum 30.04. auf dem unteren Parkplatz belassen. ßri« Sollten bis dann die Fundamente nicht entfernt worden sein, werdl I I über das Friedhofsamt der VG und den vorhandenen Belegplan dieK ? ene nigung der Angelegenheit vornehmen lassen. (Die n

Zerfas, Ortsbürgerm

Freie Bürgergruppe Heiligenroth

Die FBG lädt ihre Mitglieder zur nächsten Mitgliederversammlung am) tS 7 i

woch, 28.04.1999, um 19.30 Uhr ein.

Wir treffen uns bei Oswald Lautenschläger, Leipziger Straße. Telefonische Rückfragen an: Stefan Müller, Tel. 180123; Claudia Bs^bf. sem, Tel. 17804.

Ortsg mite« 'Zu de

5641

Kreis

SV Heiligenrothe.V.

TISCHTENNIS

Ab 06.05.1999 findet wieder das Training unter Anleitung eines neuen!

ners statt. Beginn: 18.00 Uhr. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeff ®

FUSSBALL

Sonntag, 25.04.1999

1. Mannschaft um 14.30 Uhr in Ransbach (Kunstrasen)

2. Mannschaft um 12.30 Uhr in Heiligenroth gegen Italia Ransbach -