Montabaur 10/45/79 TAGESORDNUNG
I. Öffentliche Sitzung
1. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Hauptsatzung
2. Wahl der Mitglieder und Stellvertreter
a) des Haupt- und Finanzausschusses
b) des Bauausschusses
c) des Rechnungsprüfungsausschusses
d) für den Ausschuß für Jugend-, Sport- und Kulturpflege
3. Teratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Geschäftsordnung für den Ortsgemeinderat
4. Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für den Umlegungsausschuß
5. Einleitung weiterer Maßnahmen zur Friedhofserweiterung und zum Bau der neuen Friedhofshalle
6. Mögliche Umplanung des Neubaugebietes „Rest Helfensteinstraße"
7. Mitwirkung der Ortsgemeinde bei der Lösung des Raum ■ problams im Kindergarten
8. Beratung und Beschlußfassung über den Verzicht auf
a) die jährliche Erteilung von Steuerbescheiden
b) die Einziehung von Steuerkleinbeträgen
9. Aussprache über Presseveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Kindergartenfrage und dem Campingplatzprojekt
10. Verschiedenes
11. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:
1. Verabschiedung einer Vereinbarung
2. Grundstücksangelegenheiten
3. Verschiedenes
Eitelborn, 30. Okt. 1979 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Höll" der Ortsgemeinde Eitelborn für das Grundstück Flur 7, Flurstücke 414 gemäß § 13 BBauG, hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.
Der Ortsgemeinderat von Eitelborn hat in seiner Sitzung vom 7.2.1979 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Höll" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
daß im Bereich des Flurstückes Nr. 414, Flur 7 für die Errichtung einer Pergola eine überbaubare Fläche ausgewiesen wird.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt. Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gel- bachstr. 9 (Bauamt) 5430 Montabaur während der Dienststunden, sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Eitelborn während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche.
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,
Satz 1, bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder FormvorS'.hriftendii Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzunispläneni von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtl ch, wenn nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachui des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenü «r der Ge de geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, ler die Ve zung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des : lächennu planes oder der Satzung.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 , Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres naclj dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich interBezei nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begril können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitelborn< der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ge!tendgend worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinlj Pfalz, GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt ge| durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeind nung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBf 770).
Eitelborn, den 2.11.1979
Hümmerich, Jitsbürgernj
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Nörrenpfad und Buchenstück der OrtsgeJ Eitelborn
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des BebauiJ planes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hi mit Verfügung vom 23.10.1979 Az. 610-13 nachstehende^ migung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß| Bundesbaugesetz in der Fassung vom
18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das ( zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung J Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (Blj I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnuiv Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert dul Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Gej gung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend auf| ten Planunterlagen:
a) Pienurkunde
b) Text
c) Begründung.
Diese Genehmigung wird gern. S 12 BBauG in der Fassunj 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) hiermit öffentlich bekannts«
mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser offefj chen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbacbstr. ,J
Montabaur /Bauamt, während der Dienststunden sowie J Diensträumen des Ortsbürgermeisters während der ort® Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG §§ 22 Abs. 1 und 34 GemO hingewiesen.

