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Montabaur 18/42/79

7. Beratung und Beschlußfassung über den Verzicht

a) auf die jährliche Erteilung von Steuerbescheiden

b) auf die Einziehung von Steuerkleinbeträgen

8. Verschiedenes.

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Vergabe von Bauleistungen in der ehemaligen Schule

2. Vergabe von Bauleistungen in der Leichenhalle.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung eines Müllcontainers.

4. Personalangelegenheit

5. Grundstücksangelegenheit

6. Verschiedenes.

Stahlhofen, 15. Okt. 1979

Pehl, Ortsbürgermeister

FSV Gelbachtaler Sportfreunde

Voranzeige

Am Samstag, dem 8. Dez. 1979 wollen wir erstmalig einen Familienabend veranstalten. Die Vorbereitungen sind schon so­weit getroffen. Wir bitten alle Vereinsmitglieder sich diesen Termin schon jetzt freizuhalten. Näheres wird noch bekanntge­geben.

Die I. Mannschaft spielt am Sonntag, dem 21.10.1979 um 15 Uhr h Weidenhahn.

Alte Herren :

Am Samstag, dem 20.10.1979 spielen unsere Alten Herren um 16 Uhr gegen Nomborn in Stahlhofen.

UNTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen findet am Sonntag, dem 21. Oktober 1979 um 15.30 Uhr im Saale Berns statt.

TAGESORDNUNG:

ÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Personalangelegenheit

2. Verabschiedung des früheren Ortsbürgermeisters, der ausge­schiedenen Ratsmitglieder und des ehemaligen 2.0rtsbeigeord- neten.

5431 Untershausen, 16. Okt. 1979 Müller, Ortsbürgermeister

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Dachs im Bereich der Gemeinde Untershau­sen - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußi­schen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.11.1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegendie Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. IS. 444) folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinde Untershausen einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch picht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Viehseuchen­gesetzes in der derzeitigen Fassung festzulegen; Ausnahmen nach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.

2. Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen, innerhalb! von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen nachweislich seit mindesten«] vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geij

worden sind.

3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk veä bracht werden, wenn sie nachweislich seit mindestensviet Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimj worden sind oder nur bis zu vier Tagen entfernt werden f andere Hunde und Katzen dürfen nur mit Genehmigung! zuständigen Behörde und nach tierärztlicher Untersuchuri entfernt werden.

§ 3

1. Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei-undl Forstbeamten werden ermächtigt,frei unterlaufende hJ und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks einzufangt oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch! Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann niclf geltend gemacht werden.

2. Seuchenverdächtige Haustiere und seuchenverdächtige d fangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bei tigung oder Beseitigung des Verdachts sicher einzusperrej soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchengesetzesq Tötung angeordnet ist.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtigwal muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsichttf Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitiguni vor Witterungseinflüssen schützen, er muß sicherstellen,« Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung körnig können.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgnil des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fasst] vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § I6d Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1! (BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer G| büße geahndet.

§ 5

Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in KJ Montabaur, den 9. Okt. 1979 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

UNTERSHAUSEN :

Verabschiedung des früheren Ortsbürgermeisters AN ALLE BÜRGERINNEN UND BÜRGER !

Am Sonntag, dem 21.10.1979 , findet um 16.00 Uhr # 11 $ Berns eine Feierstunde anläßlich der Verabschiedungdesj ren Ortsbürgermeisters, der ausgeschiedenen Gemeinderatj glieder und des ehemaligen 2. Beigeordneten statt.

1u dieser Feier, die vom Mandolinen-Orchester 1932 ^ et wird, laden wir alle Einwohner unseres Dorfes herz kJ

Müller, Ortsbürgeffliew

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