Montabaur 12/42/79
Am Sonntag, dem 21.10.1979 spielt unsere I. Mannschaft um 15 Uhr in Reitzenhain.
Die II. Mannschaft hat spielfrei.
HÜBINGEN:
Das ganze Dorf feiert
Alle Hübinger sind zur Einweihung ihrer Buchfinkenlandhalle nochmals herzlich eingeladen. Die Feier beginnt am Samstag, dem 20.10.1979 um 18.00 Uhr. Näheres entnehmen Sie bitte dem Bürgerbrief. S.Hoffmann, OB
A
EISBACHGEMEINDEN
/J&L \
GIROD:
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
Am Dienstag, dem 23. Oktober 1979 fällt die Sprechstunde des Ortsbürgermeisters aus, weil an diesem Abend eine Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses in Montabaur stattfindet, an der der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten teilnehmen. Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.
GR0SSH0LBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung ,, Neu wies-Kreuzwiese- Strütchen" der Ortsgemeinde Großholbach.
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 8.10.1979 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gern. § 11
des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 22661, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) hiermit öffentlich bekanntgemacht, mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Anderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters wahrend der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie die §§ 22 Abs. 1 und 34 GemO hingewiesen.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigung J tigen beantragt. ^ ^
fcntaba
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb vo ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten S ' die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird
§ 155 a BBauG:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von SitzungendJ Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nact ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichl der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen!
nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbacho der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend geml worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von RheinlJ Pfalz - GemO - vom 14.12.73 (GVBI. S. 4I9) zuletztgeäm durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeind] nung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVB| S. 770)
Das Plangebiet umfaßt folgende Flurstücke:
Flur : 4
Flurstücke: 445, 397, 389, 407, 409, 429, 444
Großholbach, den 15.10.1979
Metternich, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Jer Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbl für das Jahr 1979 vom 10.10.1979
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeinder nung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 41911 gende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Gerr migung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehöry vom 2.10.1979 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um
DM
und damit der Gesamtbetrag des Haushalt® nes einschl. der Nachträge gegenüber bisher auf nunmehr
DM DM
im VERWALTUNGSHAUSHALT
die Einnahmen 23.000,-
315.000,-
338.000,-
die Ausgaben 23.000,-
315.000,-
338.000,-
im VERMÖGENSHAUSHALT
die Einnahmen 54.000,-
228.000,-
282.000,-
die Ausgaben 54.000,-
228.000,-
282.000,-
tr Gesa Istsetzi lobt ui
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungspi nen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlil wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanl machung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung ged der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt! der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über diel Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzui nes oder der Satzung.
|er Gesai kr der I | 7 . 000 , Et.
flEHIW jfnach? jieindei 119) erf Itragsl iHaush;
Zud in H< Zu d Hohe
lOMon
IlSVEI (WEST |l Az.
Ilachtr; Ibis 2, Bus in polbac
psior 5c Inder! Kaffee; [lös di 0 Uhr vi
pESH(
piind
jenstar
■meiste
fett.
püfung
poven Heister flfeueru Im Kr
r Sit pbausei Ände Min alle [Orgelet «auf' gelang

