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2041
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lis Verwaltung informiert
. ’7liifT(Winterbeihilfe) im Rahmen des Bundessozial- ÖSHG) für die Heizperiode 1979/80
!S ndm öchten wir auf die Möglichkeit der Gewährung Vzungsbe ihil - en zur Deckung des Heizungsbedarfes für die wilde 1979/80 hinweisen.
je 12BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch L rf für die Heizung während der Wintermonate (Oktober ehschl. April 1980). Dieser Bedarf wird durch eine ein- Beihilfe abgegolten.
|0ER BEIHILFESÄTZE:
feste
flüssige
Brennstoffe
415,- DM
605,- DM
290,-DM
425,-DM
520,- DM
760,- DM
50%
625,- DM
910,- DM
|2 Personenhaushalt
|oo%=
Vermieter = 70 % =
|4 Personenhaushalt :
foüCHSBERECHTIGTER PERSONENKREIS:
Länger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Ab- linitt 2 BSHG,
Länger laufender Hilfe zum Lebensunterhaitim Rahmen |rTuberkulosenhilfe (§§ 51 bis 55 BSHG);
|kommensschwache Bürger, soweit das maßgebliche Einkom- ,ii(§76(1) BSHG) der Bedarfsgemeinschaft die maßgeben- n Regelsätze zuzüglich Mehrbedarf und Kosten der Unter- Inftnicht oder nur unwesentlich übersteigt (§ 21 (2) BSHG.) per ist das gesamte verwertbare Vermögen, soweit deren psatz oder Verwertung nach § 88 (2, 3 u. 4) BSHG nicht jchiitzt ist, einzusetzen.
leisen darauf hin, daß nur derjenige einen Anspruch auf Gern hat, der den Bedarf an Winterbrand selbst decken muß.
IlsHilfeempfänger zu einer Haushaltsgemeinschaft gehört, leinen Anspruch auf Winterbeihilfe.
IBAGSVERFAHREN:
feEmpfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach t2 BSHG und die im Rahmen der Tuberkulosenhilfe,
■dieWinterbeihilfe von Amts wegen gewährt. Der Perso- »eis im Sinne des Buchstaben c) erhält diese Hilfe nur auf
In Antrag können Sie beim Sozialamt der Verbandsgemeinde- Iltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 7, oder bei Ihrem Pgermeister bis spätestens 31. Oktober 1979, stellen.
JerAntragsstelle hat der unter c) aufgeführte Personen- 1* Angaben über Einkünfte, Kosten der Unterkunft und p Aufwendungen zu belegen. Weiterhin muß vorhande- |ermögen durch beispielsweise Vorlage des Sparbuches nächst werden.
i - und Auszahlungsverfahren
pder erheblich voneinander abweichenden Preise für feste Kflüssige Brennstoffe, war es in diesem Jahr nicht möglich, Nngsbeihilfe einen Durchschnittsbetrag zu ermitteln fozialhilfeträger zahlen an die heizölverbrauchenden Hilfe- Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt Impfänger einer einmaligen Leistung - zunächst eine B ate in Höhe der Beträge, die Verbrauchern fester (istoffe zu gewähren sind. Der Restbetrag der Heizungsbei- ■neiner zweiten Rate wird dann gezahlt, wenn die Heizöl- r^ngnach dem 1.6.1979 durch Vorlage von Rechnungs- puber die Verwertung der ersten Rate belegt wird und ein
Antrag auf die Gewährung des zu erwartenden einmaligen Heizölkostenzuschusses gestellt wird.
Abschließend weisen wir darauf hin, daß es sich bei der Winterbeihilfe nicht um den von der Bundesregierung durch Fernsehen und Presse in Aussicht gestellten einmaligen Heizölkostenzuschuß handelt. Die hierzu erforderliche gesetzliche Grundlage muß noch im Bundestag und Bundesrat sowie den entsprechenden Fachausschüssen beraten und verabschiedet werden Das Inkrafttreten des Gesetzes wird jedoch voraussichtlich erst Ende 1979/ Anfang 1980 sein. Die Möglichkeit der Beantragung dieses Zuschusses werden wir rechtzeitig bekanntgeben.
Darüber hinaus kann auch mit der Leistung der Weihnachtsbeihilfe gerechnet werden.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Sozialamt -
Einsendung der Lohnsteuerbelege 1978 an das Finanzamt
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebenen Lohnsteuerbelege 1978 (Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an den Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind, in derZeit vom 1. bis 15.10. 1979 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
Die daneben auszuschreibenden Lohnzettel sind in dem gleichen Zeitraum an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 31.12.1978 seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hatte. In den Fällen, in denen dem Arbeitgeber dieses Finanzamt nicht bekannt ist, sind die Lohnzettel an das Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1979 ausgestellt worden ist. Kann der Arbeitgeber auch dieses Finanzamt nicht feststellen, z.B. weil das Dienstverhältnis bei ihm vor Ablauf des Kalenderjahres geendet hat, so sind die Lohnzettel an das Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die
Lohnsteuerkarte 1978 ausgestellt worden ist. Bei Beachtung des vorbezeichneten Einsendezeitraumes wird in vielen Fällen die Ausfertigung einer vom Arbeitnehmer gewünschten besonderen Lohnsteuerbescheinigung und ggf. eines Lohnzettels durch Aushändigung der Lohnsteuerkarte 1978 an den Arbeitnehmer erspart werden können.
Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers beizufügen.
Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1978 sind, z.B. weil sie am 31.12.1978 nicht in einem Dienstverhältnis standen, haben die Lohnsteuerkarte bis zum 15.10.1979 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk sie am 31.12.1978 ihren Wohnsitz hatten, es sei denn, daß sie die Lohnsteuerkarte ihrer Einkommensteuererklärung oder dem Antrag auf Lohnsteuer- Jahresausgleich 1978 beifügen. Sie haben dabei ihre Wohnung am 31.12.1978 anzugeben.
Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohnsteuerbelege zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 15.12.1978 S 2378 A - 443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1979 S. 8 ff., vgl. auch Bundessteuerblatt 1978 I S. 584).
Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesondere in Spalte 7 des Abschn. V der Lohnsteuerkarte 1978 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers , die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben.
Koblenz, im September 1979
Oberfinanzdirektion Koblenz
Die Polizei bittet um Mitteilung
Am 25 oder 26.8.1979 wurden in Niederelbert, Bergstraße 18, mehrere Kakteen mit Kupferschalen im Wert von ca. 500,- DM vor dem Haus „Unter dem Freisitz" entwendet.

