Einzelbild herunterladen

ijnntabaur 5/32/79 Ir atung und Beschlußfassung über einen Gestattungsver- 3 trag zur Aufstellung einer Wartehalle an der Schulbushalte -

stelle . ,

Beratung und Beschlußfassung über die Erweiterung der Straßenbeleuchtung im NeubaugebietIm Vogelsang"

. g erat ung und Beschlußfassung über die Außenbeleuchtung

' Hei Vogelsanghalle

, Bera tung und Beschlußfassung über den Ausbau der Außen­anlage

i Beratung und Beschlußfassung über Schutzmaßnahmen am Bolzplatz an der Schulstraße

Beratung und Beschlußfassung über die Neuordnung der Wald­brandversicherung

Information über das Ergebnis der Prüfung der Haushalts­und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinde für die Haushalts­jahre 1972- 1977 durch das Rechnungs- und Gemeindeprü­fungsamt , Verschiedenes I,Nichtöffentliche Sitzung

Vergabe von Straßenarbeiten an der alten Industriestraße (Reparatur von Straßenschäden am Eingang der Firma Klöck- ner-Pentaplast)

, Beratung und Beschlußfassung über die Arbeiten zur Ausbes­serung der neuen Industriestraße

, Beratung und Beschlußfassung über die Erschließung des BaugebietesVogelsang" (Anlegung einer Baustraße"

, Verschiedenes

Heiligenroth, 7. Aug. 1979 Manns, Ortsbürgermeister |rober Unfug

jnmer wieder werden Klagen laut, daß Kinder und Jugendliche | Vorgärten und Anlagen Blumenschalen umwerfen und Rabat­in beschädigen. Leider lesen ja dieTäter" diese Zeilen nicht.

Ih bitte daher alle Eltern, ihre Kinder darauf anzuhalten,daß Jlche Dinge nicht als Spaß oder dummer Streich anzusehen jnd. In den eigenen Blumengarten dürfen die Kinder ja auch Khts kaputt machen, und es wäre wünschenswert, wenn sie |ichdas Eigentum des andern genau so behandeln würden.

Manns, Ortsbürgermeister

|l)PPACH-G 0 L D H A USE IM: ffentliche Bekanntmachung

fcreinfachte Änderung des BebauungsplanesAuf dem Damm" r Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für die Grundstücke p27, Flurstücke 37 und 31 gemäß § 13 BBauG; hier: Be- «intmachung gemäß § 12 BBauG

r Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen hat in seiner Sit- jjngvom 19.2.1979 und 30.5.79 die vereinfachte Änderung BebauungsplanesAuf dem Damm" gemäß § 13 BBauG schlossen.

'Änderung hat zum Inhalt:

mBereich des Flurstückes Nr. 37, Flur 27 soll die Abstands-

I innn ZUr ® artenstra ß e auf 6,00 m und zur Mittelstraße auf ü, °0 m festgesetzt werden.

fc! 6reiCh des Flurstück es Nr. 31, Flur 27, soll die

jAtetandsfläche zur Gartenstraße auf 5,00 m festgesetzt wer-

?Änd SV6rWa * tUn 9 c * es Westerwaldkreises hat der Vereinfach­ung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt.

®rlaM 3 L^ aU ^ W ' rd bekanntgegeben, daß die Änderungs- Ibachsf 1 Q*/ der ^ er bandsgemeindeverwaltung Montabaur,

Vien r . ^ auam t) 5430 Montabaur, während der Dienst- PPach-G°'iHk * n den ^ enstr äumen des Ortsbürgermeisters in

«sehor,° '* ausen während der ortsüblichen Dienststunden ^hen werden kann.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Verlet­zung der Vorschriften über die Genehmigung oder Veröffentli­chung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkraft­treten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42- 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fällig­keit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Ruppach-Goldh. oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend ge­macht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rhein­land-Pfalz -GemO- vom I4.I2.I973 (GVBI. S. 419) zuletzt geän­dert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeinde­ordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.

S. 770).

Ruppach-Goldhausen, 6.8.1979 Ferdinand, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanBitzen" der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs­planes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 17.7.1979 Az. 610-13 nachstehende Genehmi­gung erteilt:

Zu dem Bebauungsplan Bitzen" wird hiermit der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit §

3 der Vierten Landesverordnung zur Durchführung des Bundes baugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen :

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

d) das Lärmschutzgutachten des Techn.Überwachungsvereins Köln

Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2257) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentli­chen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden sowie in den Diensträumen des Örtsbürgermeisters während der orts­üblichen Dienststunden eingesehen werden.