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Bedenken und Anregungen der betroffenen
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. en Gelegenheit geben, in einem Erorterungstermn i "bereite mit der Planung zusammenhängenden Fragen Dabei sollten die Fraktionen beteiligt werden, tster Mangels sagte zu, diesem Anliegen Rechnung zu
tP,e Entscheidungen über Bebauungspläne tLgdes Bebauungsplanes „Himmelfeld I", 2. Abschnitt
^i Rahmen des Offenlegungsverfahrens gern. § 2a Abs. 6 IjauG wurden zunächst die Bedenken verschiedener Beschwerer , die sich ausschließlich gegen die Festsetzung der i Teilbereichen vorgeschriebenen Flachdachbauweise und |eflachgeneigten Satteldächer (bis maximal 18°) richten, irückgewiesen. Auch die Bedenken und Anregungen eines ■Grundstückseigentümers, die sich auf die gewünschte Zulas- tfngvon flachgeneigten Satteldächern bis maximal 18° im |FJachdachbereich bezogen, wurden zurückgewiesen. Diese [lehnende Entscheidung erging jedoch nur aus verfahrenstechnischen Gründen. Man war zwar der Auffassung, daß aus lldtebaulichen Gründen die Festsetzung „flachgeneignetenl ^tteldächer" mit einer Dachneigung von maximal 15- 18° Ibehalten werden soll.
Er die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flachdachbereiche Ilen jedoch nach Meinung des Stadtrates auch flachgeneigte Icher bis maximal 18 0 zugelassen werden. Würde man den Irauf gerichteten Bedenken und Anregungen der Grund - iickseigentümer im Rahmen des Offenlegungsverfahrens Rech- Ing tragen, so würde dies eine erneute Offenlage des Planes (fordern, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt wer- jen, Da die Umlegung vor dem Abschluß steht, wäre dies eine fitere Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens. Denn die ■Unanfechtbarkeit der Umlegung kann nur beschlossen werfen, wenn das laufende Verfahren zur Änderung des Bebau- Jgsplanes rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Aus diesem |Grunde wurde ein gesondertes Verfahren von der Verwal- [ngvorgeschlagen. In einem späteren Beschluß entschied RrStadtrat, daß in den Flachdachbereichen des Bebauungs- Jnes „Himmelfeld I", 2. Abschnitt flachgeneigte Sattel- Bcher und Walmdächer bis maximal 18 ° zugelassen werden;
6m also hier den Wünschen der Eigentümer entgegen.
leitere Bedenken und Anregungen, die sich gegen die Bebau- |9 des ehemals ausgewiesenen Minigolfplatzes richten bzw. je Geltendmachung von Planungsschäden zum Inhalt haben, urden nicht akzeptiert.
[schließend wurde der Bebauungsplan „Himmelfeld I",
|2, Abschnitt, als Satzung gern. § 10 BBauG beschlossen, Das jfiderungsverfahren bezüglich der Dachformen wird in einem [sonderten Verfahren weiterbetrieben.
fechte Änderung des Bebauungsplanes „Himmelfeld I"
Ratsmitglieder beschlossen einstimmig die Verschiebung Jfer hinteren Baugrenze um 8.00 m in nördlicher Richtung | ,r ^flmtiick Nr. 28, Flur 37. Es handelt sich um eine ver- yP<ic te Änderung nach § 13 BBauG, die damit begründet I e ’daß die im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten E nzenim Breich des genannten Grundstückes dessen Izen h star ^ einschränken. Die Einhaltung der Baugren- lf wur e keinen Raum lassen z.B. für die Anlegung einer i asse oder eines Vorgartens auf der Süd - bzw.
lerhebl' 5 ^ 16 ^ ^ run Stückes. Dies würde den Wohnwert "Pfehl SC ^ m ^ em- Interesse des Eigentümers und auf iider ^ ^ ^ au P t ' unc l Finanzausschusses wurde die [ Un 9des Bebauungsplanes beschlossen.
c) Bebauungsplan „Horresser Berg" als Satzung beschlossen
Im Zuge des Aufstellungsvertahrens des Bebauungsplanes „Horresser" Berg" wurde mit dem Satzungsbeschluß ein weiterer Schritt hin zur Rechtskraft des Bebauungsplanes getan. Außerdem konnte der Stadtrat die Anordnung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet „Horresser Berg" gern. § 46 BBauG beschließen. Der Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
d) Änderung des Bebauungsplanes „Eichwiese"
Der Stadtrat beschloß die Änderung des Bebauungsplanes „Eichwiese" im Bereich des Grundstückes Weissenfels als vereinfachte Änderung im Rahmen des § 13 BBauG.
Inhalt der Änderung ist die Reduktion des Grünstreifens von 5,00 m auf 2,00 m im Bereich des genannten Grundstückes.
Diese Änderung wird notwendig, weil die jetzt im vorderen Bereich der Eichwiese stehende TÜV-Halle von dort verlegt wird und einem auf der Eichwiese ansässigen Kfz.-Betrieb zugeordnet werden soll.
Letztlich ist dies der Ausfluß der erfolgreichen Bemühungen um die Erhaltung des TÜV in Montabaur. Die Verlegung der TÜV- Halle wird erforderlich wegen anstehender Baumaßnahmen im Bereich des Feuerwehrgerätehauses. Die Entscheidung des Stadtrates über die Änderung des Bebauungsplanes zur Reduktion des Grünstreifens wurde von der Bedingung abhängig gemacht, daß nicht eine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem neuen Standort der Halle gegeben ist. Hier sind noch entsprechende Verhandlungen mit dem Unternehmer zu führen.
Auswahl des Parksystems für die Tiefgarage am Konrad-Ade- nauer-Platz
Der Stadtrat beschloß, daß die Benutzung der Tiefgarage durch Parkuhren geregelt werden soll. Außerdem wurde über die Anschaffung eines Parkleitsystems und eines Parkvoranzeigers entschieden. Dieser Beschluß war dringlich, weil die Tiefgarage im Oktober 1979 in Betrieb genommen werden soll.
Die Kosten für die Beschaffung und den Einbau der gesamten Einrichtung belaufen sich auf rd. 126.000,- DM. Der Auftrag dazu wurde vergeben, die Mittel überplanmäßig bereitgestellt.
Die Regelung des Parkens in der Tiefgarage durch Parkuhren ist zwar kostenträchtiger in der Anschaffung als die als Alternative vorgesehene Anschaffung von Ticketautomaten. Gegen die Anschaffung dieses Ticketautomaten wurden jedoch in der Sitzung des Stadtrates folgende Argumente vorgetragen:
•• Das Ticketsystem ist in der Bundesrepublik relativ neu, so daß keine Vergleichsmöglichkaiten und kein Erfahrungsaustausch möglich sind.
Bei einem Ausfall der zentralen Anlage durch mutwillige Beschädigung ist die gesamte Parkregelung in der Tiefgarage bedroht. Wird hingegen nur eine Parkuhr beschädigt, so ist der Ausfall an Gebühren geringer.
Es sollen psychologische Schranken für die Benutzung der Tiefgarage abgebaut werden. Man will es den Benutzern der Tiefgarage nicht zumuten, vom Wagen zum Ticketautomaten und wieder zurück zum Wagen zu laufen ( in dem dann ein Schein an der Windschutzscheibe gut sichtbar zu hinterlassen ist, auf dem die Parkzeit sichtbar ist.
Die Kontrolle , ob die Parkgebühr entrichtet wurde,ist beimTicketautomaten wesentlich schwieriger.
Bei der Parkuhr sind verschiedene Münzen je nach Parkdauer verwendbar, was bei den Ticketautomaten nicht garantiert ist.
In anderen Städten ist zu erfahren, daß immer mehr Banken und Betriebe dazu übergehen, ihren Kunden Chips für die Benutzung der Parkuhr zur Verfügung zu stellen.
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