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Montabaur 4/19/79

Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am 10. Juni 1979

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eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Brief­wahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrich­tigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wester­waldkreises teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtig­ter,

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb des Stimmbezirks auf­hält,

b) wenn er seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank­heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl­raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwie­rigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahl­berechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist zu Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (bis 26. Mai 1979, 13.00 Uhr) oder wenn er als Wahl­berechtigter für die Europawahl nachweist, daß er die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeich­nis nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum 19. Mai 1979) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Frist für Einwendungen oder bei Wahlberechtigten für die Europawahl erst nach Ab­lauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 der Europa­wahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht aufgrund seiner Einwendungen festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.

Mit der Wahlbenachrichtigung erhält der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte die entsprechenden Antragsformu­lare.

WAHLSCHEINE KÖNNEN

a) von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten der Ortsgemeinden mit Ausnahme der Stadt Montabaur bis zum Samstag, 9. Juni 1979, 12.00 Uhr,

b) von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten der Stimmbezirke der Stadt Montabaur bis zum Freitag, 8. - Juni 1979, 18.00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zim­mer 16, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig­keiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahl­tage, 12.00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß i

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einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dafür tigt ist. Der Antragsteller muß den Grund für die Aussteii' ir? 1 eines Wahlscheines glaubhaft machen. Ul| i*

6. BRIEFWAHL Ein Wahlberechtigter, der im Wege der Brief wähl an der T ! wähl und an den Kommunalwahlen teilnimmt, mußzweito briefe absenden. Der rote Wahlbrief zur Europawahl ist an Kreiswahlleiter, der orangefarbene Wahlbrief zu den Komm wählen an den Bürgermeister zu richten. Die Anschriften J auf den Wahlbriefumschlägen angegeben.

6.1

BRIEFWAHL ZUR EUROPAWAHL Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,soe-i er mit dem blauen Wahlschein für die Europawahl?[

einen amtlichen Stimmzettel für die Euro»M einen amtlichen blauen Wahlumschlagfiir J Europawahl nebst Siegelmarke zu dessen Verl Schluß,

einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreis* leiters versehenen roten WahIbriefumschlag&l die Europawahl

und ein Merkblatt für die Briefwahl zur Eu'« wähl.

6.2 BRIEFWAHL ZU DEN KOMMUNALWAHLEN Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein für die I wählen beantragt hat, erhält mit dem gelben Wahlscheinfür| Kommunalwahlen zugleich

je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalts

Der Wähler muß den Wahlbrief für die KommunalwahWl rechtzeitig an den Bürgermeister der Gemeinde einsendenj der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 21.00 Uhreinf Der Wahlbrief kann auch beim Bürgermeister, inOrtsgan* beim Ortsbürgermeister, am Wahltage auch während der fl zeit in dem auf dem Wahlbrief angegebenen Wahlraum 1 J die Briefwahl abgegeben werden.

laufende Wa ikörperscha lerate) enc fahlperiode

jfo.1979.

' isirgibt sic meint nacl [diejm 5.7.1 ingvorgesc IVftpflichti meist in allen Or lon'Montac faden. Dad

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Ijphst all< Inden Sitzui >fuen igust einbe

Diese Papiere werden dem Wahlberechtigten von der' gemeindeverwaltung auf Verlangen auch noch nachträgliclij| gehändigt. Bei der Briefwahl zur Europawahl muß derWäMi den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und Wahlschein soredi zeitig an den Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahl) spätestens am Wahltage bis 21.00 Uhr eingeht. Der roteWäi brief für die Europawahl wird innerhalb des Bundesgebi; Berlin (West) gebührenfrei befördert. Er kann auch in der D's| stelle des Kreiswahlleiters abgegeben werden.

irträgli Mittelges laß § 8 des t und Reii (BGBl. Nr is Versorgu ldbekannl

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zu der er wahlberechtigt ist,

einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag mit du| AufdruckKommunalwahlen", im Falle der Mehrheitswahl zum Ortsgemeinderateins weiteren amtlichen weißen Stimmzettelumschlagwl| AufdruckMehrheitswahl zum Gemeinderat",

einen amtlichen, mit der Anschrift des BürgermeistsnJ Gemeinde versehenen orangefarbenen Wahlbriefum mit dem AufdruckKommunalwahlen"

und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommun wählen.

Der Wähler erhält einen frankierten orangefarbenen

WahlW

schlag,sofern er nicht bei der Beantragung mr

itgeteilt hat 1

der Wahlbrief überbracht wird. Der Wähler muß den

zu den Kommunalwahlen selbst freimachen, wenn halb des Bundesgebietes oder Berlin (West) aufgibt. 5430 Montabaur, 5. Mai 1979

Die Verbandsgemeindeverwaltung

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