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Montabaur 10/17/79
4. Beratung und Beschlußfassung über die Verpachtung einer Grabenparzelle im Ortsteil Dies
5. Beratung und Beschlußfassung über den Verkauf eines Baugrundstückes
6. Beratung und Beschlußfassung über die Einstellung eines neuen Totengräbers
7. Verschiedenes
5431 Gackenbach, 24.4.1979 Wilhelmi, Ortsbürgermeister
HORBACH
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
Im Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat von Horbach hat am 21.2.1979 folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Gemäß § 47 Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1& August 1976 (BGBl. I S. 2256) wurde das Umlegungsgebiet "Kleines Hühfeld" erweitert.
Hierbei wurden folgende Grundstücke in das Umlegungsverfahren einbezogen:
GEMARKUNG: Horbach
GRUNDBUCHBEZIRK: Horbach
Flur 6, Flurstücke Nr. 11/3, 12/3, 13/3, 81/3,
Flur 7, " Nr 3/1, 11. 13/1, 13/2 teilweise, 14/1
und 15.
2. Gemäß § 52 (2) Bundesbaugesetz wurden die Grundstücke Flur 7, Flurstücke 45/1 und 45/2 aus dem Umlegungsverfahren "Kleines Hühfeld" herausgenommen.
Ile Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur An meldung von Rechten
glaubhaft gemacht, so müß der Berechtigte die bisherigen \i handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen w *' der Umlegungsausschuß dies bestimmt. ' n
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetnetenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Laufe soll worden ist,
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III. Verfügungs und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet 1 nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses *
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauunj eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge ändert werden
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechflichge-1 nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh- Ä rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt
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3.
4.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berech tigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Horbach,
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
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Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz:« treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten l! auszuführen
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V.Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der :
Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle ‘
Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in f:
der Zeit vom 5. Mai 1979 bis 5. Juni 1979 bei der Verbandet-*
meinde Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer 7, während der ;
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Dienststunden öffentlich aus. i
Die unter 3. bezeichnten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
RECHTBBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß- ? j nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe WM«f j Spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster
l gemen i feriem ! 2. Berati ; Kultui ! 3. Grüne 14. Berati Bauzir I Erseht 5- Berati Wendi 6. Berati Grund Verse)
amt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des f [
Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Horbach schriftlich *,, oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wi f. Hiermit
spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend $
nannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 24. April 1979 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Rohrbacher, Vermessungsdirektor
■ finden
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Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist
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^egende 1979 bitt lieh um 1
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