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Montabaur 10/17/79

4. Beratung und Beschlußfassung über die Verpachtung einer Grabenparzelle im Ortsteil Dies

5. Beratung und Beschlußfassung über den Verkauf eines Bau­grundstückes

6. Beratung und Beschlußfassung über die Einstellung eines neuen Totengräbers

7. Verschiedenes

5431 Gackenbach, 24.4.1979 Wilhelmi, Ortsbürgermeister

HORBACH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbau­gesetz

Im Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat von Horbach hat am 21.2.1979 folgende Beschlüsse gefaßt:

1. Gemäß § 47 Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt­machung vom 1& August 1976 (BGBl. I S. 2256) wurde das Umlegungsgebiet "Kleines Hühfeld" erweitert.

Hierbei wurden folgende Grundstücke in das Umlegungsver­fahren einbezogen:

GEMARKUNG: Horbach

GRUNDBUCHBEZIRK: Horbach

Flur 6, Flurstücke Nr. 11/3, 12/3, 13/3, 81/3,

Flur 7, " Nr 3/1, 11. 13/1, 13/2 teilweise, 14/1

und 15.

2. Gemäß § 52 (2) Bundesbaugesetz wurden die Grundstücke Flur 7, Flurstücke 45/1 und 45/2 aus dem Umlegungsver­fahren "Kleines Hühfeld" herausgenommen.

Ile Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur An meldung von Rechten

glaubhaft gemacht, so müß der Berechtigte die bisherigen \i handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen w *' der Umlegungsausschuß dies bestimmt. ' n

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetnetenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen­über die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Laufe soll worden ist,

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,m verg (Osterspa ien N< ,m Soni [spiel geg elnboger .nstoß:

III. Verfügungs und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet 1 nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses *

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauunj eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge ändert werden

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechflichge-1 nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh- Ä rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü­gungs- und Veränderungssperre nicht berührt

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3.

4.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berech tigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Horbach,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

EINLAD Die näch Mi

im Famil

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz:« treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten l! auszuführen

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V.Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der :

Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle

Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in f:

der Zeit vom 5. Mai 1979 bis 5. Juni 1979 bei der Verbandet-*

meinde Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer 7, während der ;

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Dienststunden öffentlich aus. i

Die unter 3. bezeichnten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungs­plan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Um­legungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

RECHTBBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß- ? j nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe WM«f j Spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster

l gemen i feriem ! 2. Berati ; Kultui ! 3. Grüne 14. Berati Bauzir I Erseht 5- Berati Wendi 6. Berati Grund Verse)

amt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des f [

Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Horbach schriftlich *,, oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wi f. Hiermit

spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend $

nannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 24. April 1979 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Rohrbacher, Vermessungsdirektor

finden

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Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist

- M von l ,-Hübingen

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^egende 1979 bitt lieh um 1

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