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mtsblatt

jer Verbandsgemeinde Montabaur

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lyfld der Ortsgemeinden

Ifoden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, flirbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

thrgang

FREITAG, den 27. April 1979

Nummer 17

Öffentliche Bekanntmachungen

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illpeine Bekanntmachungen der Ortspolizeibehörde efbot des Abbrennens der Bodendecke auf Wiesen und Feld­lilien

Vn Beginn der Wachstumszeit wird seit Jahren immer wieder §uf hingewiesen, daß es ganzjährig verboten ist, auf Wiesen nd Feldrainen die Bodendecke flächenhaft abzubrennen, im ofltsmund Flämmen genannt. Die Begründungen für dieses Ver- itbetreffen Fragen des Umweltschutzes. Außerdem kommt «läufig vor, daß das unkontrollierte Feuer auf Hecken oder t Gei läidbestände iibergreift.

r heutiger Hinweis gilt allen, die trotz ständiger Mahnungen h immer flämmen und alle Gefahren in Kauf nehmen, die lurch heraufbeschworen werden.

näß § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Landespflegegesetzes (LPfIG) muß |irjenige mit ganz erheblichen Geldbußen rechnen, der die er- Inen gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet. In diesem fahr ist es in mehreren Fällen bereit szur Anzeige gekommen.

|isnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und unter Beachtung strenger Auflagen durch die Kreis­leitung des Westerwaldkreises erteilt.

|bot$widriges Verbrennen von Gartenabfällen

dsätzlich ist es auch nicht gestattet, gärtnerische und pflanz- jb® Abfälle innerhalb der bebauten Ortslage zu verbrennen.

Herhalb der bebauten Ortslage kann ein Verbrennen an Ort iStelle genehmigt werden, wenn dies der Verbandsgemeinde- Jyaltung - als Ortspolizeibehörde - vorher angezeigt wird. Die pige kann auch telefonisch erfolgen.

, einigung im Stadtgebiet von Montabaur

6jOrtspolizeibehörde hat in mehreren Aufrufen gebeten, daß Eigentümer und Anlieger bebauter und unbebauter Grund- yedie regelmäßige Straßenreinigung beachten müssen, s Aufrufe haben leider so gut wie keinen Erfolg gehabt.

.die Verschmutzung des Stadtgebietes immer umfangreicher müssen wir die Reinigungspflichtigen darauf hinweisen, le satzungsmäßige Vorschrift besteht, regelmäßig vor Sonn- eiertagen, aber auch an sonstigen Werktagen, bei besonde- r er schmutzung, die Straßenreinigung durchzuführen.

;n in uns*

Die Reinigung umfaßt sowohl die Fläche des Bürgersteiges und die davor verlaufende Straßenrinne. Bei Nebenwegen ohne Bürgersteig hat jeder Anlieger bis zur Hälfte des Weges zu reini­gen.

Die häufigsten Beanstandungen treten bei unbebauten Grund­stücken auf. Jeder Grundstückseigentümer hat hier die gleiche Verpflichtung, wie sie bei bebauten Grundstücken besteht.

Schließung des Hallenbades der Verbandsgemeinde Montabaur am Maifeiertag

Das Hallenbad der Verbandsgemeinde Montabaur ist gern. § 4 Abs. 1 der Benutzungssatzung vom 1. 8. 1967 am Dienstag, dem 1. Mai 1979 (Maifeiertag), ganztägig geschlossen.

Änderung der Badezeiten im Hallenbad Montabaur

Nach Beendigung der Osterferien gilt ab Montag, dem 3o.4. 1979,wieder nachfolgender Badezeitenplan für das Familien­bad:

von 13.3o - 18.3o Uhr von 13.oo - 21.3o "

von 9.oo - 2o.oo " (Familienbad und Schulen

von 2o.oo - 21.3o " (Frauenbad) von 13.oo - 21.3o Uhr

montags:

dienstags:

mittwochs:

- Warmbadetag-

donnerstags:

- Warmbadetag - freitags: samstags: sonntags:

von 13.oo - 18.oo von 7.oo - 17.3o von 8.oo-12.3o

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr Maifeiertag (1.5.)

Aufgrund des Maifeiertages verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr in den Ortsgemeinden, die ansonsten dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags angefahren werden, jeweils um einen Tag, d.h., von Dienstag auf Mittwoch.

Unkrautbekämpfung

Mit Beginn der diesjährigen Pflanzenwachstumsperiode stellt sich auch wieder der Unkrautwuchs ein. Die Bekämpfung des Unkrautes ist in der Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Pflanzen vom 27.11.1973 (GVBI. S. 4o1) gere­gelt. Unkraut im Sinne des § 1 der Landesverordnung ist:

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GESCHO

»^STUNDEN

If^J^^B^NDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00,

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Pjitag 8.00 bi. n m DSGEMEINDEVER WALTUNG: Rathaus. Gro6er Markt

SplfRECHANSCH ' ^ ^ bis 18.30 Uhr. Bauamt (Gelbachstraße) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr. t^taigeordnetA ^p^*^ Verbandsgemeindeverwoltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Ver* OER VERB 6US< ^ ^602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst.

i/u_j ^D5GEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauisdie Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheck*

la,n Nr. 10800603.