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Frühjahrsputz beginnt vor Ostern. Aber nicht nur irr^sondem auch um das Haus herum. Viele Straßen . Stadt bieten hier ein recht betrübliches Bild. Greifen Sie deshalb zum Besen, nicht nur weil es Ihre Ljst Saubere Straßen sind die beste Visitenkarte einer Gemeinde

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Ortspolizeibehörde -

Stellenausschreibung

Die Stadt Montabaur stellt zu Beginn des kommenden Ausbildungsjahres

einen AUSZUBILDENDEN (Lehrling) für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

FORSTWIRT

ein.

Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre und endet mit der Abschlußprüfung zum Forstwirt (früher Waldfacharbeiter).

Die Ausbildung beinhaltet keine Verpflichtung der Stadt Montabaur zur späteren Anstellung.

Interessenten richten ihre Bewerbung mit Lebenslauf, Lichtbild und Zeugnisabschrift bis zum 20.4.1979 an die Verbandsgemeindeverwaltung, Personalabteilung, 5430 Montabaur, Postfach 140.

{entliehe Bekanntmachungen

vertragliche Bindungen bei Erzeugergemeinschaften Nutzung der Bodenflächen nach Hauptnutzungs- und Kulturarten

Nutzung des Ackerlandes

Ein großer Teil der Sachverhalte wird repräsentativ erhoben, d.h. »Versteigerung es wer den hierzu nur ausgewählte Stichprobenbetriebe befragt,

stag, dem 14 4. 1979, vorm. 9 3o Uhr, soll in Dernbach, Angaben über Besitzverhältnisse und Pachtpreise, Zimmervermie-

1 1 (Firma Zweirad Siry KG , als Unterstellort), öffent iistbietend nur gegen Barzahlung versteigert werden:

1 Mofa "Zündapp ZD 20"

Kauth, Obergerichtsvollzieher

' der Bundeswehr

istandsetzungsbataiIlion 5 in Koblenz beabsichtigt in Rtvom

3. bis 11. Mai 1979 IJanöver im Raum Idar-Oberstein - Mendig - Altenkirchen - fff Herborn - Gießen - Camberg - Lorch, mit dem Ein- feiner Instandsetzungskompanie in Marienrachdorf, Mün- pund Freirachdorf durchzuführen. iNaöver nehmen 500 Soldaten mit 370 Räder und 32 Fahrzeugen teil. Außenlandungen von Hubschraubern am per Einsatzorte sind vorgesehen. Bau von Alarmstel - Sm Ortsrand der Einsatzorte sowie die Verwendung fovermunition ist ebenfalls vorgesehen. Zubringerstra­ßen Einsatzorten der Instandsetzungskompanien wer 5r als ortsüblich benutzt.

tung, personelle Ausstattung sowie die Hauptnutzungs- und Kulturarten und die Nutzung des Ackerlandes sind dagegen von allen Auskunftspflichtigen zu machen.

Auskunftspflichtig für die Landwirtschaftszählung und Agrarbericht­erstattung sind alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit mindestens 1 ha land-, forst- oder fischwirtschaftlich genutzter Fläche sowie Betriebe unter 1 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) einschließlich Betriebe ohne LF, wenn deren natürliche Erzeugungseinheiten mindestens dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markterzeugung von 1 ha LF entsprechen.

Bei der Bodennutzungshaupterhebung besteht eine Auskunfts­pflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 1 ha Be­triebsfläche und Gesamtflächen ab 1 ha, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter 1 ha Betriebsfläche und Ge­samtflächen unter 1 ha einschließlich der Betriebe ohne LF/ deren natürliche Erzeugungseinheiten mindestens dem durchschnitt­lichen Wert von jährlichen landwirtschaftlichen Markterzeugung von 1 ha LF entsprechen.

Ferner gehören zum Erfassungsbereich alle sonstiger, Flächen auf denen Reben.Obst, Gemüse,Zierpflanzen oder Baumschulerzeug­nisse für den Verkauf angebaut werden sowie Gewässer in denen Teichwirtschaft für den Verkauf betrieben wird.

Im Aufträge: Unterschrift

«haftszählung, Agrarberichterstattung und Mzungshaupterhebung 1979

Südder einschlägigen Rechtsvorschriften sind im Jahre Verstöße gegen die Auskunftspflicht können mit einer ompfind- ,!^nannte Erhebungen durchzuführen.Sie finden gemeinsam liehen Geldbuße geahndet werden.

Pai statt. Die einzelnen Rechtsgrundlagen sind den Erhe- Die Einzelangaben der Auskunftspflichtigen unterliegen der Ge- [9 en tu entnehmen. heimhaltung. Die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Er­logen erfassen u.a. nährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Be-

: '^Verhältnisse und Pachtpreise hörden des Bundes und der Länder oder die von ihnen bestimmten

Vermietung Stellen ist nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für

*5°nelle Ausstattung der Betriebe Bundeszwecke OHNE NENNUNG DES NAMENS UND DER

paftigungs- und Einkommensverhältnisse ANSCHRIFT DER AUSKUNFTSPFLICHTIGEN zulässig. Eine

)'Und Fortbildung Weiterleitung oder Auswertung zu steuerlichen Zwecken ist aus-

U lche Einr ichtungen geschlossen. Statistisches Landesamt

Rheinland-Pfalz