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Montabaur 7/4/79

Kirchähr die Ölheizanlagen durch den Bezirksschornsteinfeger­meister überprüft. Die Überprüfung erfolgt gern. Bundes-Immis sionsschutzgesetz (Auswurfbegrenzung der Feuerungen mit Öl­brennern) vom 28. August 1974 nach der 1 VO zur Änderung der BimSchV vom 22.9.1978.

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EISBACHGEMEINDEN

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GIROD:

Karnevalsveranstaltung des MGV 1909 Girod

|Am Sonntag, dem 28. Januar i979_findet nochmals ein Karten­vorverkauf für die beiden karnevalistischen Veranstaltungen des MGV am 3. und 10.2.1979 statt.

Beginn des Vorverkaufs 12.30 Uhr im Vereinslokal Meurer.

|Wir weisen nochmals darauf hin, daß der Großteil der noch zu [verkaufenden Karten für die Veranstaltungen am 10.2. ist.

[Die restlichen Karten für beide Veranstaltungen sind an der je­weiligen Abendkasse erhältlich.

GROSSHOLBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungNeuwies-Kreuzwiese-Strütchen" er Ortsgemeinde Großholbach

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungs- jplanes.

[Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat ;mit Verfügung vom 9.1.1979 Az. 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

|Zu der Änderung des BebauungsplanesNeuwies-Kreuzwiese- Strütchen" bezüglich der Ziff. 8 der Textfestsetzungen wird hiermit der Ortsgemeinde Großholbach gern. § 11 des Bundes- jbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) Wn Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchfüh- üng des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.4.1974 n BürgelGVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die ergänzende Textfest­setzung sowie die Begründung:

Gemi

treter

ister Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) hiermit öffentlich bekanntge­macht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungs­einet P'anes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbind­lich wird. Die Änderungsunterlagen (Text und Begründung) Bundes kann ^i der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während der Dienststun- damit den sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters während

I ^der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.

.' Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG hingewie­sen.

Zustandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Ver­letzung der Vorschriften über die Genehmigung oder Veröf­fentlichung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schrift lieh unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gel­tend gemacht worden ist.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

IM NORDEN:

Südgrenze Flurst. 18/108, West- und Südgrenze 2528, Nord­grenze 2569 teilweise, Ostgrenze 113 und 3/34, Südgrenze 2526 und 4/2746 teilw.

IM OSTEN:

Nordostgrenze Weg 2725 und in deren Verlängerung den Weg 2723 überschneidend an die Nordgrenze 1921

IM SÜDEN:

Südostgrenze des Weges 2723 teilweise, einschl. der Westgrenze Nordgrenze der K 53, Flurst. 2521

IM WESTEN: Ostgrenze der K 53, Flurst. 2545.

Großholbach, den 22. Januar 1979 Metternich, Ortsbürgerm.

MGVCacilia" Großholbach

EINLADUNG ZUR JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG am Samstag, dem 27.1.1979, 20.00 Uhr, im Vereinslokal Fisch bach-Lenz.

TAGESORDNUNG:

1. Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden

2. Totenehrung

3. Tätigkeitsbericht des Schriftführers

4. Kassenbericht

5. Jahresrückblick des 1. Vorsitzenden

6. Neuwahl des Vorstandes

7. Jahresprogramm 1979

8. Ausflug 1979

9. Verschiedenes, Anträge, Wünsche

Wir würden uns freuen, wenn recht viele Mitglieder an der Ver­sammlung teilnehmen würden. Jedes Mitglied (auch die Inak­tiven) soll die Möglichkeit haben, sein Anliegen vorzutragen und somit aktiv im Verein mitzuwirken.

NENTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen findet am MITTWOCH, dem 7. Februar 1979 um 19.30 Uhr in der Turnhalle statt.

TAGESORDNUNG:

I. Öffentliche Sitzung:

1. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung mit dem -plan für das Haushaltsjahr 1,979

2. Beratung und Beschlußfassung über die Überarbeitung des BebauungsplanesSteinbitz"

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

I

1.

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Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fällig­keit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Lei­stung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs­pflichtigen beantragt.

Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs.1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG.

es und' Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim

3. Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag der Volks­schule auf Zuschuß zum Schullandheimaufenthalt 1979

4. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag des MGV Nomborn auf Überlassung der Turnhalle für eine Jubiläumsver anstaltung

5. Beratung und Beschlußfassung über die Reparatur - Erneue­rung des Turnhallenbodens

6. Beratung und Beschlußfassung über eine Baulasteintragung für die Errichtung einer Transformatorenstation -Flurstücke Flur 13, Parz. 121 und Flur 39, Parz. 5825

7. Beratung und Beschlußfassung über die Anbringung von Straßenleuchten

8. Verschiedenes