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Montabaur 7/4/79
Kirchähr die Ölheizanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister überprüft. Die Überprüfung erfolgt gern. Bundes-Immis sionsschutzgesetz (Auswurfbegrenzung der Feuerungen mit Ölbrennern) vom 28. August 1974 nach der 1 VO zur Änderung der BimSchV vom 22.9.1978.
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EISBACHGEMEINDEN
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GIROD:
Karnevalsveranstaltung des MGV 1909 Girod
|Am Sonntag, dem 28. Januar i979_findet nochmals ein Kartenvorverkauf für die beiden karnevalistischen Veranstaltungen des MGV am 3. und 10.2.1979 statt.
Beginn des Vorverkaufs 12.30 Uhr im Vereinslokal Meurer.
|Wir weisen nochmals darauf hin, daß der Großteil der noch zu [verkaufenden Karten für die Veranstaltungen am 10.2. ist.
[Die restlichen Karten für beide Veranstaltungen sind an der jeweiligen Abendkasse erhältlich.
GROSSHOLBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Neuwies-Kreuzwiese-Strütchen" er Ortsgemeinde Großholbach
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungs- jplanes.
[Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat ;mit Verfügung vom 9.1.1979 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
|Zu der Änderung des Bebauungsplanes „Neuwies-Kreuzwiese- Strütchen" bezüglich der Ziff. 8 der Textfestsetzungen wird hiermit der Ortsgemeinde Großholbach gern. § 11 des Bundes- jbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) Wn Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchfüh- üng des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.4.1974 n BürgelGVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die ergänzende Textfestsetzung sowie die Begründung:
Gemi
treter
ister Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungseinet P'anes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird. Die Änderungsunterlagen (Text und Begründung) Bundes kann ^i der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während der Dienststun- damit den sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters während
I ^der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.
.' Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG hingewiesen.
Zustandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Verletzung der Vorschriften über die Genehmigung oder Veröffentlichung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schrift lieh unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
IM NORDEN:
Südgrenze Flurst. 18/108, West- und Südgrenze 2528, Nordgrenze 2569 teilweise, Ostgrenze 113 und 3/34, Südgrenze 2526 und 4/2746 teilw.
IM OSTEN:
Nordostgrenze Weg 2725 und in deren Verlängerung den Weg 2723 überschneidend an die Nordgrenze 1921
IM SÜDEN:
Südostgrenze des Weges 2723 teilweise, einschl. der Westgrenze Nordgrenze der K 53, Flurst. 2521
IM WESTEN: Ostgrenze der K 53, Flurst. 2545.
Großholbach, den 22. Januar 1979 Metternich, Ortsbürgerm.
MGV „Cacilia" Großholbach
EINLADUNG ZUR JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG am Samstag, dem 27.1.1979, 20.00 Uhr, im Vereinslokal Fisch bach-Lenz.
TAGESORDNUNG:
1. Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
2. Totenehrung
3. Tätigkeitsbericht des Schriftführers
4. Kassenbericht
5. Jahresrückblick des 1. Vorsitzenden
6. Neuwahl des Vorstandes
7. Jahresprogramm 1979
8. Ausflug 1979
9. Verschiedenes, Anträge, Wünsche
Wir würden uns freuen, wenn recht viele Mitglieder an der Versammlung teilnehmen würden. Jedes Mitglied (auch die Inaktiven) soll die Möglichkeit haben, sein Anliegen vorzutragen und somit aktiv im Verein mitzuwirken.
NENTERSHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen findet am MITTWOCH, dem 7. Februar 1979 um 19.30 Uhr in der Turnhalle statt.
TAGESORDNUNG:
I. Öffentliche Sitzung:
1. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung mit dem -plan für das Haushaltsjahr 1,979
2. Beratung und Beschlußfassung über die Überarbeitung des Bebauungsplanes „Steinbitz"
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
I
1.
tat stat
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs.1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG.
es und' Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim
3. Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag der Volksschule auf Zuschuß zum Schullandheimaufenthalt 1979
4. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag des MGV Nomborn auf Überlassung der Turnhalle für eine Jubiläumsver anstaltung
5. Beratung und Beschlußfassung über die Reparatur - Erneuerung des Turnhallenbodens
6. Beratung und Beschlußfassung über eine Baulasteintragung für die Errichtung einer Transformatorenstation -Flurstücke Flur 13, Parz. 121 und Flur 39, Parz. 5825
7. Beratung und Beschlußfassung über die Anbringung von Straßenleuchten
8. Verschiedenes

