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Satzung der Ortsgemeinde Niederelbert (Ausbaubeiträge/ 6-5o-78 § 1o Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (§ 11) Eigentümer des Grundstückes ist Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitrags­pflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund­stück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht

§ 11 Beitragsbescheid

Genehmigt

gern. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland Pfalz

Montabaur, 27.11.1978 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises S. Im Aufträge: Schmidt, Amtsrat

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Aufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 5) und der Berech­nungsgrundlagen (§§ 6 und 7),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar­auf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitrags­schuldner eine unbillige Härte wäre.

§ 12 Vorausleistungen

(1) Vom Beginn einer Ausbaumaßnahme an können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. Vorauslei­stungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen erhoben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gelten die § § 1 o, 11 und 13 sinngemäß.

§ 13 Fälligkeit und Verrentung

(1) Der Ausbaubeitrag wird zwei Monate nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist In dem Be­scheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahreslei­stungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wieder­kehrenden Leistungen im Sinne des § 1o Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

§ 14 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz sinngemäß.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Die Satzung tritt rückwirkend ab 2. April 1974 in Kraft. Gleich­zeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 26. Aug. 1977 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Niederelbert, den 1. Dez. 1978

Ortsgemeinde Niederelbert S. Hübinger, Ortsbürgermeister