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Satzung der Ortsgemeinde Niederelbert (ErscMießungsbeiträge)

Vorauszahlung äuf die Beitragsschuld angerechnet..

§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb, 5. die Gehwege,

2 die Freilegung, 6. die Parkflächen,

3L die Fahrbahn, 7. die Grünanlagen,

4. die Radwege, 8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest.

§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungs­anlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind end­gültig hergestellt wenn die Ortsgemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungs­anlagen die nachstehenden Merkmale auf weisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung,

3. Straßenbeleuchtung sowie

4. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander; so­wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ortsgemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege ver­zichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor­gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind; Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn sie mit Spielgeräten ausgestattet sind.

§ 8 a I mmissionsschutzanlagen

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkun­gen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzungen im Einzelfall geregelt. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 9 Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermins,

5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

6b eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar­auf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.

Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

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§ 1o Vorausleistungen

(1) Wird auf einem Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, ein Bauvorhaben genehmigt, so werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben. Die Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistung gilt § 9 sinngemäß. § 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG) be­stimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit das Bundesbaugesetz und diese Satzung keine besonderen Regelungen treffen, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz sinngemäß.

§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend ab 2. April 1974 in Kraft. Gleich­zeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbei­trägen vom 4. Juni 1977 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese wei­ter.

Niederelbert, den 1. Dez. 1978

Ortsgemeinde Niederelbert Hübinger, Ortsbürgermeister

Genehmigt:

gern. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz

Montabaur, 27.11.1978 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S.) Im Aufträge: Schmidt, Amtsrat

öffentliche Bekanntmachung SATZUNG

der Ortsgemeinde Niederelbert über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 1. Dez. 1978

Der Örtsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI.

S. 419, BS 2o2o-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26.7.1977 (GVBI. S. 251) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2 September 1977 (GVBI. S. 3o6, BS 61 o- Io) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Monta­baur, vom 27.11.1978 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 Erhebung des Ausbaubeitrages

(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für den Ausbau der in § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) bezeichneten Erschließungsanlagen erhebt dieOrtsgemeindi von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge nach den folgenden Vorschriften.

(2) Zum Ausbau im Sinne dieser Satzung gehören alle Maßnahmen, die der Erneuerung, der Erweiterung und der Verbesserung von Erschließungsanlagen dienen (AusbaumaßnahmenV,