Montabaur 5/49/78
Reinigungs- und Streupflicht
Rechtzeitig zum diesjährigen Wintereinbruch weist die Ortspolizeibehörde auf die Schneeräum- und Streupflicht hin.
Durch die Straßenreinigungssatzungen ist jeder Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verpflichtet, die vor seinem bebauten oder unbebauten Grundstück gelegenen Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte von Schnee und Eis freizuhalten.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen.
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl usw. ) oder mit Salz herzustellen.
Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener bzw. festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Rückstände unverzüglich zu beseitigen.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen, Überwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Verstöße gegen die Schneeräum- und Streupflicht werden nach der jeweiligen Straßenreinigungssatzung als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße geahndet.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Ausführung des Beglaubigungsgesetzes
1. Klarstellung des Hinweises auf S. 2 des Amtsblattes Nr.42/
1978 vom 20.10.1978
2. Zuständigkeit innerhalb der Verbandsgemeinde
1. Im Amtsblatt Nr. 42/1978 haben wir darauf hingewiesen,daß ab 1. Nov. 1978 auch der Ortsbürgermeister und die Verbandsgemeindeverwaltung befugt sind, öffentliche und amtliche Beglaubigungen vorzunehmen.
Dieser Hinweis ist insofern mißverständlich formuliert, als dadurch der Eindruck entstehen kann, die Ortsgerichtsvorsteher seien auch zur amtlichen Beglaubigung berechtigt. Dies ist nicht zutreffend. Die Ortsgerichtsvorsteher können - wie bisher - nur öffentliche Beglaubigungen vornehmen.
Ortsbürgermeister und Verbandsgemeindeverwaltung können sowohl öffentliche als auch amtliche Beglaubigungen tätigen.
2. Innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung ist das Einwohnermeldeamt (Rathaus, Großer Markt, Zimmer 2 im Erdgeschoß) für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
öffentliche Bekanntmachung des Verbandsgemeindewerkes Montabaur
Aufgrund des § 12 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30.3.1933 (RGBl. I S. 180) hat die mit der Prüfung des Verbandsgemeindewerkes Montabaur beauftragte „Mittelrheinische Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Koblenz" das Ergebnis ihrer Prüfung zum 31.12.
1976 wie folgt festgestellt:
JAHRESABSCHLUSS zum 31.12.1976 " Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung aufgrund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen des Betriebes sowie der erteilten Aufklärungen und Nach
weise entsprechen die Buchführung und der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften".
5430 Montabaur, 1. Dez. 1978
Verbandsgemeindewerk Montabaur
Die Anmeldetermine für die Schulen für Lernbehinderte werden hiermit wie folgt bekanntgegeben :
13.12.1978, 14.00 - 16.00 Uhr
Schulgebäude Montabaur - Reckenthal für den Bereich der Verbandsgemeinden Montabaur, Wirges und Südteil Wallmerod
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises I.A. Weidenfeller, Amtsrat
Die Verwaltung informiert
Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates am 30. November 1978
Wilhelm Müller als neues Ratsmitglied verpflichtet
Zu Beginn der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 30.11.
1978 verpflichtete Bürgermeister Mangels das neue Ratsmitglied Wilhelm Müller, Montabur, durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Ratsmandat verbundenen Pflichten. Herr Müller tritt die Nachfolge von Herrn Hubert Pütz an, der sein Ratsmandat niedergelegt hat.
Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan für 1978
Durch einstimmigen Beschluß des Verbandsgemeinderates wurde die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1978 verabschiedet. Die Endsummen des Haushaltsplanes werden
a) im VERWALTUNGSHAUSHALT
in Einnahmen und Ausgaben um 256.000,- DM auf
11.726.100,-DM
reduziert,
b) im VERMÖGENSHAUSHALT in Einnahmen und Ausgaben um 36.700,- DM auf 6.338.250,- DM erhöht.
Der Gesamtbetrag der Kredite wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.860.800,- DM um 24.200,- DM erhöht. Er liegt damit bei 1.885.000,- DM. Davon entfallen auf die Abwasserbeseitigung 1.013.000,- DM. Der Kreditbedarf für das Verbandsgemeindewerk ändert sich nicht.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird von 1.606.000,- DM um 250.500,- DM auf 1.856.500,- DM erhöht.
In der Diskussion zeigten sich die Sprecher aller drei Fraktionen mit dem vorgelegten Planentwurf einverstanden. Insbesondere bestand auch Übereinstimmung darin, daß die mögliche geringfügige Herabsetzung der Verbandsgemeindeumlage nicht vorgenommen werden soll und statt dessen Kreditbedarf entsprechend verringert werden soll. Nach Festsetzung der endgültigen Steuerkraftzahlen und sonstigen Bemessungsgrundlagen ergab sich bei der Verbandsgemeindeumlage eine Mehreinnahme von rd. 14.000,- DM. Um diese hätte man die Verbandsgemeindeumlage reduzieren können. Es bestand aber Übereinstimmung im Rat, dies nicht zu tun, da man es für zweckmäßiger hielt, den Kreditbedarf zu verringern.insbesondere auch angesichts der mittelfristig auf die Verbandsgemeinde zukommenden Investitionskosten (Hauptschule, Erweiterung des Verwaltungsgebäudes, Turnhallenneubauten, Kläranlagen u.ä.)
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinden Daubach und Stahlhofen
Im Rahmen der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinden Daubach und Stahlhofen hatte das Rech- nungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung festgestellt, daß beide Gemeinden in den Jahren vor Bildung der Verbandsgemeinde keine kostendeckende Wassergebühren erhoben haben. Entsprechend der Verpflichtung aus der Gemeindeordnung brachte die Verwaltung dem Verbandsgemeinderat

