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Montabaur 6/46/78

GEMARKUNG ETTERSDORF - Grundbuchbezirk: Ettersdorf Flur 1, Nr. 82/1 tlw, 82/3, 82/4, 83/2, 83/3, 84/1 tlw, 84/2 tlw.

128/T tlw, 128/2.

Flur 3, Nr. 5/2, 5/3, 6 tlw.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts, an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Er­werb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Stadtgemeinde Montabaur

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungs­plan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG)

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet,oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen­über die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf ge­setzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGS­SPERRE

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund­stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnah­men kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster amt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadtgemeinde Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend ge­nannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 6. Nov. 1978

Siegel Der Vorsitzende des Umlegungsaus­

schusses Rohrbacher, Verm.Direktor.

Volkstrauertag im Stadtteil Eschelbach

Am Sonntag, 19.11.1978,findet um 8.00 Uhr der Gottesdienst für die Kriegstoten und -vermißten der beiden Weltkriege statt. Anschließend gemeinsamer Gang zum Ehrenmal und Toteneh­rung unter Beteiligung der Ortsvereine und der Bevölkerung.

Die Deutsch-Französische Gesellschaft lädt ein

Am Dienstag, dem 5. Dezember 1978, um 20.00 Uhr führt ein franz. Theaterensemble denGEIZIGEN" von Moliere in franz, Sprache in der Joseph-Kehrein-Schule

auf. Eingeladen sind alle; besonders die Liebhaber der klassische französischen Komödie !

MGV Eschelbach lädt zur Wanderung an Buß- und Bettag ein

Der MGV Eschelbach lädt alle Mitglieder mit ihren Angehörigen (einschl. Kinder) zu einer Wanderung an Buß- und Bettag ein. Wir marschieren um 10.00 Uhr vom Schulhof aus über die alte Straße zum Fußenacker, dort am ehern. Steinbruch Wolf vorbei zum Staudter Weiher und, nach einer Rast am Staudter Sportplatz zum Hof Simonis, weiter über den WaldwegZur schönen Aussicht". Von hier aus, nach kurzem Aufenthalt zuriii über den alten Sportplatz zur Grillhütte am Dickenmorgen. Dort gibt es für alle Teilnehmer etwa um 12.30 Uhr eine kräftig! Suppe mit Einlagen.

Wegen der kühlen Witterung und der Wanderung über fast aus­schließlich Feld- und Waldwege werden alle Teilnehmer gebeten warme Kleidung und gutes Schuhwerk anzuziehen.

Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen.

Kranzniederlegung im Stadtteil Horressen

Am Sonntag, dem 19.11. (Volkstrauertag), möchte die Freiw. Feuerwehr und der Fanfarenzug Horressen eine alte Tradition fortsetzen und, verbunden mit einem gemeinsamen Gang zum Friedhof, dort einen Kranz niederlegen.

Wir würden uns freuen, wenn dieser Friedhofsgang in der Bevöl kerung entsprechend aufgenommen wird.und die Beteiligung recht groß werden würde.

Abmarsch um 10.30 Uhr ab Feuerwehrgerätehaus.