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.BEREITSTELLUNG DES KINDERSPIELPLATZES
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§ 1
| Die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen stellt den gemeinde- tigenen Kinderspielplatz als öffentliche Einrichtung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.
] Zweck des Kinderspielplatzes ist es, den Kindern ein möglichstungestörtes und gefahrloses Spielen zu ermöglichen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist daher notwendig. Insbesondere haben kälteren Benutzer auf Kleinkinder Rücksicht zu nehmen.
§ 2
| Der Spielplatz ist täglich von 8.00 Uhr bis zum Einbruch «er Dunkelheit geöffnet. Eine evtl, erforderliche vorübergehende - Schließung wird im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Ldder ihr zugehörigen Oitsqemeinden öffentlich bekanntge- hacht.
[Die Benutzung der Spielgeräte ist nur Kindern im schulpflichtigen Alter gestattet.
||,ORDNUNG AUF DEM SPIELPLATZ
§ 3
Es ist untersagt:
den Kinderspielplatz außerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Benutzungszeit zu betreten, t. daß Personen entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 die Spielgeräte benutzen,
den Kinderspielplatz mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen) zu befahren,
Tiere mit auf den Kinderspielplatz zu nehmen,
fc. Abfälle an anderen Stellen als in den dafür vorgesehenen Abfallkörben liegenzulassen oder Flausmüll in den Papierkörben abzulegen,
(i. die Spielgeräte unsachgemäß zu benutzen und zu beschädigen, 17. mit Äxten, Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf dem Kinderspielplatz zu spielen
§4
) Zur Einhaltung der Ordnung können der Ortsbürgermeister lund die von ihm beauftragten Personen (Gemeindearbeiter)
[den Benutzern Weisungen erteilen.
) Eine ständige Beaufsichtigung des Kinderspielplatzes durch leine von der Ortsgemeinde bestellte Aufsichtsperson erfolgt ■nicht. Insofern wird auf die Aufsichtspflicht der Eltern verwiegen.
III. HAFTUNG
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§5
1 Für Schäden am Kinderspielplatz und an den dort installierten Geräten, die auf eine unsachgemäße Benutzung oder Be- Ischädigung des Spielplatzes und seiner Geräte zurückzuführen ■sind, haftet der Verursacher. Dies gilt sowohl für die Reparaturposten, die der Gemeinde entstehen, als auch für evtl. Schäden ■Dritter. Für Kinder haften deren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
112) Die Gemeinde haftet für Schäden, die Benutzer der Einrichtung erleiden, nur, wenn diese auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde für den [Kinderspielplatz zurückzuführen sind. Für Schäden, die durch [unsachgemäße Benutzung der Geräte entstanden sind, oder die [Personen erleiden, die nach § 2 Abs. 2 nicht zur Benutzung per Einrichtung berechtigt sind, übernimmt die Ortsgemeinde [Keine Haftung.
IV. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. durch rücksichtsloses Verhalten (z.B. durch sachwidrige Benutzung der Spielgeräte) andere Benutzer des Kinderspielplatzes gefährdet,
2. den Spielplatz außerhalb der in § 2 Abs. 1 genannten Zeit betritt,
3. den Kinderspielplatz entgegen der Bestimmung des § 2 Abs.
2 benutzt,
4. den Kinderspielplatz mit Fahrzeugen (ausgenommen Kinderwagen) befährt (§ 3 Nr. 3).
5. Tiere mit auf den Kinderspielplatz nimmt (§ 3 Nr. 4)
6. Abfälle aller Art an anderen Stellen als in den Abfallkörben liegen läßt und Hausmüll in den Papierkörben am Kinderspielplatz ablegt (§ 3 Nr. 5),
7. Spielgeräte unsachgemäß benutzt und beschädigt (§ 3 Nr.6),
8. Äxte , Messer und andere gefährliche Stoffe mit auf den Kinderspielplatz nimmt (§ 3 Nr. 7),
9. den Weisungen des Ortsbürgermeisters oder einer von ihm mit der Aufsicht über den Kinderspielplatz beauftragten Personen nicht Folge leistet (§ 4 Abs. 1)
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100,- DM gern. § 24 Abs. 5 GemÖ geahndet werden.
V. SCHLUSSVORSCHRIFT
§ 7
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
5431 Ruppach-Goldhausen, 15. Sept. 1978
Siegel Ferdinand, Ortsbürgermeister
Verloren - Gefunden
Bei der Gemeindeverwaltung wurde eine Herrenarmbanduhr abgegeben. Der Verlierer kann diese bei entsprechendem Eigentumsnachweis während der Dienststunden beim Ortsbürgermeister abholen.
Ferdinand, Ortsbürgermeister
AUGST
EITELBOR&I:
Öffentliche Bekanntmachung
EINLADUNG
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelborn findet am FREITAG, 22. September 1978, 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.
TAGESORDNUNG
I.ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Prüfung der Haushaltsrechnung der Gemeinde für 1977 Erteilung der Entlastung für Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete.
2. Investitionsprogramm der Ortsgemeinde für die Jahre 1979 bis 1982.
3. Beratung und Beschlußfassung über die Erhebung von Teilausbaubeiträgen im Rahmen der Kostenspaltung.
4. Verschiedenes.

