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.BEREITSTELLUNG DES KINDERSPIELPLATZES

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§ 1

| Die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen stellt den gemeinde- tigenen Kinderspielplatz als öffentliche Einrichtung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

] Zweck des Kinderspielplatzes ist es, den Kindern ein mög­lichstungestörtes und gefahrloses Spielen zu ermöglichen. Gegen­seitige Rücksichtnahme ist daher notwendig. Insbesondere haben kälteren Benutzer auf Kleinkinder Rücksicht zu nehmen.

§ 2

| Der Spielplatz ist täglich von 8.00 Uhr bis zum Einbruch «er Dunkelheit geöffnet. Eine evtl, erforderliche vorübergehende - Schließung wird im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Ldder ihr zugehörigen Oitsqemeinden öffentlich bekanntge- hacht.

[Die Benutzung der Spielgeräte ist nur Kindern im schulpflich­tigen Alter gestattet.

||,ORDNUNG AUF DEM SPIELPLATZ

§ 3

Es ist untersagt:

den Kinderspielplatz außerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genann­ten Benutzungszeit zu betreten, t. daß Personen entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 die Spielgeräte benutzen,

den Kinderspielplatz mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen) zu befahren,

Tiere mit auf den Kinderspielplatz zu nehmen,

fc. Abfälle an anderen Stellen als in den dafür vorgesehenen Ab­fallkörben liegenzulassen oder Flausmüll in den Papierkörben abzulegen,

(i. die Spielgeräte unsachgemäß zu benutzen und zu beschädigen, 17. mit Äxten, Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf dem Kinderspielplatz zu spielen

§4

) Zur Einhaltung der Ordnung können der Ortsbürgermeister lund die von ihm beauftragten Personen (Gemeindearbeiter)

[den Benutzern Weisungen erteilen.

) Eine ständige Beaufsichtigung des Kinderspielplatzes durch leine von der Ortsgemeinde bestellte Aufsichtsperson erfolgt nicht. Insofern wird auf die Aufsichtspflicht der Eltern verwie­gen.

III. HAFTUNG

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§5

1 Für Schäden am Kinderspielplatz und an den dort installier­ten Geräten, die auf eine unsachgemäße Benutzung oder Be- Ischädigung des Spielplatzes und seiner Geräte zurückzuführen sind, haftet der Verursacher. Dies gilt sowohl für die Reparatur­posten, die der Gemeinde entstehen, als auch für evtl. Schäden Dritter. Für Kinder haften deren Eltern im Rahmen der gesetz­lichen Bestimmungen.

112) Die Gemeinde haftet für Schäden, die Benutzer der Einrich­tung erleiden, nur, wenn diese auf eine schuldhafte Verlet­zung der Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde für den [Kinderspielplatz zurückzuführen sind. Für Schäden, die durch [unsachgemäße Benutzung der Geräte entstanden sind, oder die [Personen erleiden, die nach § 2 Abs. 2 nicht zur Benutzung per Einrichtung berechtigt sind, übernimmt die Ortsgemeinde [Keine Haftung.

IV. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. durch rücksichtsloses Verhalten (z.B. durch sachwidrige Be­nutzung der Spielgeräte) andere Benutzer des Kinderspiel­platzes gefährdet,

2. den Spielplatz außerhalb der in § 2 Abs. 1 genannten Zeit betritt,

3. den Kinderspielplatz entgegen der Bestimmung des § 2 Abs.

2 benutzt,

4. den Kinderspielplatz mit Fahrzeugen (ausgenommen Kinder­wagen) befährt (§ 3 Nr. 3).

5. Tiere mit auf den Kinderspielplatz nimmt (§ 3 Nr. 4)

6. Abfälle aller Art an anderen Stellen als in den Abfallkörben liegen läßt und Hausmüll in den Papierkörben am Kinderspiel­platz ablegt (§ 3 Nr. 5),

7. Spielgeräte unsachgemäß benutzt und beschädigt (§ 3 Nr.6),

8. Äxte , Messer und andere gefährliche Stoffe mit auf den Kinderspielplatz nimmt (§ 3 Nr. 7),

9. den Weisungen des Ortsbürgermeisters oder einer von ihm mit der Aufsicht über den Kinderspielplatz beauftragten Perso­nen nicht Folge leistet (§ 4 Abs. 1)

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geld­buße bis zu 100,- DM gern. § 24 Abs. 5 GemÖ geahndet werden.

V. SCHLUSSVORSCHRIFT

§ 7

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

5431 Ruppach-Goldhausen, 15. Sept. 1978

Siegel Ferdinand, Ortsbürgermeister

Verloren - Gefunden

Bei der Gemeindeverwaltung wurde eine Herrenarmbanduhr abgegeben. Der Verlierer kann diese bei entsprechendem Eigen­tumsnachweis während der Dienststunden beim Ortsbürger­meister abholen.

Ferdinand, Ortsbürgermeister

AUGST

EITELBOR&I:

Öffentliche Bekanntmachung

EINLADUNG

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelborn findet am FREITAG, 22. September 1978, 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.

TAGESORDNUNG

I.ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Prüfung der Haushaltsrechnung der Gemeinde für 1977 Erteilung der Entlastung für Ortsbürgermeister und Orts­beigeordnete.

2. Investitionsprogramm der Ortsgemeinde für die Jahre 1979 bis 1982.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Erhebung von Teil­ausbaubeiträgen im Rahmen der Kostenspaltung.

4. Verschiedenes.