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Montabaur 4/36/78

Zins- und Tilgungszuschüsse zu Darlehen an Familien anläß­lich der Geburt eines zweiten oder weiteren Kindes (Familien­darlehen)

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport hat Richt­linien über die Gewährung von Familiendarlehen bekanntge­geben.

Nach diesen Richtlinien gewährt das Land rückwirkend ab 1. Januar 1978 Zins- und Tilgungszuschüsse zu Darlehen an Familien anläßlich der Geburt eines zweiten oder weiteren Kin­des. Es handelt sich um eine familienpolitische Maßnahme des Landes zugunsten jüngerer Familien.

ANTRAGSTELLUNG

Antragsberechtigt sind die personensorgeberechtigten Eltern für das Kind, anläßlich dessen Geburt ein Zins- oder Tilgungszuschuß nach diesen Bestimmungen beantragt werden kann, und zwar einzeln oder gemeinsam, soweit sie Darlehensnehmer des in Anspruch genommenen Darlehens sind.

Die Anträge sind bei den Kreditinstituten zu stellen, die das Darlehen gewähren.

Der Antragsberechtigte muß im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zins- oder Tilgungszuschüsse seinen Hauptwohnsitz seit min­destens zwölf Monaten in Rheinland-Pfalz haben. Bei zwei Sorge­berechtigten muß auch der andere Sorgeberechtigte zu diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Rheinland Pfalz haben.

ZUSCHÜSSE

Zuschüsse werden nur zu Darlehen gewährt, die anläßlich der Geburt oder in Erwartung der bevorstehenden Geburt eines zweiten oder weiteren Kindes aufgenommen werden, und zwar frühestens nach Ablauf der 22. Schwangerschaftswoche und spätestens vor Ablauf des 6. Kalendermonats, der auf die Ge­burt des Kindes folgt. Die Zuschüsse werden auch gewährt, wenn das Darlehen während der Schwangerschaft aufgenommen worden ist, das Kind aber nicht lebend geboren wurde. In bezug auf die bei weiteren Geburten zu gewährenden Tilgungszuschüsse steht diese Schwangerschaft einer Geburt gleich.

ZUSCHUSSFÄHIGE DARLEHEN Es werden nur Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von f, DM und mit einer Laufzeit von mindestens acht, höchst 1 zwölf Jahren bezuschußt. Bei Zwillings - oder MehrgeburtJ erhöht sich der Höchstbetrag auf 12.000,- DM. Für die w rechnung des Zinszuschusses verbleibende Zins- und Til j belastung des Darlehensnehmers müssen gleichbleibende j] leistungen vereinbart sein, wobei die durch fortschreitende! gung ersparten Zinsen der verstärkten Tilgung zu dienen hab Der Darlehensnehmer muß zu außerplanmäßigen Tilgungen! berechtigt sein.

Darlehen, die auf Grund anderer Bestimmungen aus öffentli chen Mitteln ausgezahlt oder verbilligt werden, sind im R a J dieser Richtlinien nicht zuschußfähig.

Die Darlehen müssen bei einem in der Bundesrepublik Deut land zugelassenen Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) auft nommen sein.

ZINS- UND TILGUNGSZUSCHÜSSE Zu den geschuldeten Darlehenszinsen wird auf Antrag ein zl Zuschuß in Höhe von jährlich 2 v.H. des jeweiligen Restdarla hens gewährt. Die Höhe des Zinszuschusses kann durch Erlaj des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport bei eint wesentlichen Änderung des allgemeinen Zinsniveaus neu fesj gesetzt werden.

Nach der Lebendgeburt eines weiteren Kindes des Darlehen! nehmers wird auf Antrag zur Tilgung des Darlehens ein Zu-1 schuß von 4.000,- DM gewährt, und zwar unabhängig vond Höhe des ursprünglichen Darlehens, höchstens jedoch in Höf des Restdarlehens. Der Zuschuß ist ausschließlich zur außer! planmäßigen Tilgung des Darlehens zu verwenden.

Bei der zweiten Lebendgeburt eines Kindes des Darlchensnel mers nach der Geburt des Kindes, anläßlich der das Darlehen aufgenommen wurde, wird auf Antrag ein weiterer Tilgungsj schuß in Höhe des Restdarlehens, höchstens jedoch von 4.000,- DM mit gleicher Zweckbindung gewährt.

Über 800.000, DM an Zuweisungen gehen Jahr für Jahr verloren !

LIEBE MITBÜRGERIN, LIEBER MITBÜRGER,

an Ihre Orts- und Verbandsgemeinde werden Tag für Tag Forderungen gestellt, Aufgaben für das Allgemeinwol zu erfüllen. Mit großem Einsatz leisten wir, was in unseren Kräften steht. Aber jede Investition kostet auch Gef und das steht uns -wie bekannt- nur in beschränktem Umfange zur Verfügung.

Jedoch: Jeder von Ihnen kann dazu beitragen, daß wir mehr Mittel für unseren Einsatz zu Ihrem Wohl zur VerJ gung haben. Und zwar stolze 800.000,-- DM, wenn ....ja, wenn jeder Bürger der Verbandsgemeinde Montabaui seine Lohnsteuerkarte 1977 bei seinem Ortsbürgermeister oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder beiij Finanzamt möglichst umgehend abgeben würde, sofern er keinen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuerveranlagung stellt oder gestellt hat.

Warum das soviel Geld in unsere Kassen bringt?

Weil die zurückgegebenen Lohnsteuerkarten entscheidenden Einfluß bei der Ermittlung des Verteilerschlüssels! für die Berechnung des Gemeinde-Einkommensteueranteils haben. Und da bekämen wir -wie gesagt- 800.000, J DM mehr, wenn jeder seine Karte abgeben würde.

Unsere dringende Bitte:

Möglichst umgehend die Lohnsteuerkarten 1977 abgeben !

Unserem letzten Appell ist schon eine beachtliche Anzahl verantwortlicher Bürger gefolgt. Ihnen sollten wirs dankbar sein.

Für Ihre Bereitschaft danken wir Ihnen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen In Vertretung:

Reusch, I. Beigeordneter.