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Montabaur 8/35/78

Flurstücke: 5/1,5/2, 6, 7, 8, 9, 106 (Straße teilw.) 10, 11, 12, 13/1, 13/2, 20/1

Flur 9

Flurstücke: 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 2/1 2/3, 3, 211 .Straße)

212 (Straße) 297/213, (Straße teilw.) 298/213 (Straße), 299/219 / (Straße), 250/12, 251/12,

257/13, 258/13, 260/13, 13/1 , 217/1 (Weg teilw.) 14/4, 14/5, 16/1, 16/2 (Weg),

16/3, 16/4, 16/5, 17/1, 218/1 (Weg teilw.) 53, 54/1, 54/2, 55/1, 55/2, 138, 139, 140, 141, 142, 143,

221 (Weg teilw.) 144/1, (Weg) 144/3, 145/1 (Weg) 145/4, 145/5, 145/6, 146/1, 146/3, 147/1, 147/3, 148, 149, 222 (Weg), 150, 151, 223 (Weg teilw.) 159/2, 159/3, 159/4, 160/2, 160/3, 160/4, 160/5, 224/1 (Weg) 224/2 (Weg ) 224/3 (Weg) 162/3,

162/5, 162/6, 162/8, 162/9, 163/1, 163/2, 163/5, 163/6, 163/7, 164, 165/3, 165/4, 225 (Weg teilw.) 267/170, 268/170, 269/170, 270/170, 293/171, 194/ 172, 173, 174, 226 (Weg), 175, 176, 227/3 (Weg) 188/1, 188/2, 188/3, 190/5, 190/6, 190/7,

228(Weg ) 191,192/1,192/2,

276/193, 292/193, 289/194, 195, 229 (Weg) 196/2, 197, 198/1, 230 (Weg teilw.) 265/200, 266/200,

201,202, 202, 203, 291/4, 210 (Straße)

Flur 10

Flurstücke: 226 (Weg teilw.) 5/1,6/7, 6/8, 7, 8, 227 (Weg), 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 228 (Weg teilw.) 22, 23 269/24, 270/24, 271/25, 272/25, 26, 27, 28, 29, 229 (Weg) 31/1,31/2, 31/5, 31/6, 31/4, 230 (Weg teilw.) 54/1,54/2, 283/55, 284/55, 56/1, 56/2, 56/3, 56A/4, 56/5, 233 (Weg), 57, 58, 59,

60, 61,62, 234 (Weg teilw.) 71, 72, 73, 74, 75,

76, 236 (Weg), 77/1, 77/2, 77/8, 77/4, 77/5, 77/6, 77/7, 78/1, 78/5, 78/6, 78/8, 78/9, 78/10, 79/4,

80/4, 81/12, 235 (Weg teilw.) 84/12, 85/1,223 (Straße teilw.) 295/238 (Straße teilw.) 239 (Straße) 290/89, 89/1,89/2, 90, 91, 92, 93, 94,

* 294/95, 240 (Weg), 296/238 (Straße teilw.) 242

(Straße teilw.) 157, 158, 159, 160, 161, 162,163, 241 (Weg), 63, teilw, die Parzellen 64, 65, 66, 67, und 68 und 237 (Weg)

Hümmerich, Ortsbürgermeister

Dienststunden des Ortsbürgermeisters fallen aus

Wegen einer Rechnungsprüfungsausschußsitzung in Montabaur fallen am Dienstag,d.m 5.9.78,die Dienststunden des Ortsbür­germeisters aus.

Aus der Arbeit des Rates

Abrechnung von Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen beschlossen

Zu ihrer ersten Sitzung nach den Sommerferien trafen sich die Ratsmitglieder am Donnerstag, dem 24.8.1978,im Sitzungs­saal des Gemeindehauses.

Die wiederum umfangreiche Tagesordnung war diesmal mit bedeutenden Entscheidungsvorlagen reich versehen; ging es doch hauptsächlich darum, die in der Vergangenheit durchge­führten Maßnahmen zur Abrechnung zu bringen, damit das all­gemein ausgeglichene Finanzgefüge der Gemeinde, das durch diese ungewöhnlich hohen Ausgaben etwas aus dem Rahmen zu fallen droht, wieder hergestellt wird.

Gemeindeanteil bei der Abrechnung von Ausbaumaßnahmen und Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen

Eine dem jeweiligen Gemeinderat vom Gesetzgeber überlassene eigenständige Entscheidung ist die Höhe der Festlegung des

Gemeindeanteiles bei der Abrechnung von Ausbaumaßnah I Während die gemeindliche Satzung bei Erschließungsmaßnah men (Neubau von Straßen etc.) den Gemeindeanteil am Auf wand mit 10 % - also 90%ige Umlage - zwingend vorschreibt a es bei der Abrechnung von Ausbaumaßnahmen ( notwendiger Wiederausbau bisher bestandener Anlagen wie Straßen etc) der Entscheidungsbefugnis des Rates überlassen, die Höhe des gemeindlichen Anteils am Aufwand festzulegen.

Wenn auch dasOVG Koblenz in seinem Urteil vom i i.i» durch die Differenzierung des Gemeindeanteils engere Normen! gesetzt hat, so bleibt es dennoch Aufgabe des Rates, sich im Rahmen dieser Aussage letztendlich zu entscheiden.

1. beim Ausbau von Fahrbahnen und Bürgersteigen bei reinen I Wohnstraßen ca. 25 bis 30 v.H.

2. bei Gemeindestraßen mit starkem innerörtlichen Durch­gangsverkehr ca. 50 v.H.

3. bei reinem Durchgangsverkehr ca. 60 v.H.

so daß die verbleibenden Restprozentsätze umlagefähig auf diel Anlieger sind.

Zur Beratung standen nunmehr die Umlagefestlegungen für die| nachgenannten Straßen an.

Intensive Diskussionen uhd Abwägungen aller Merkmale in Verbindung mit der Einstufung der jeweiligen Vorgabe durch das OVG machten dem Rat seine Entscheidungen nicht leicht.

So wurde letztlich dennoch ein Abrechnungsmodus gefunden, der, wie die überwältigende Mehrheit des Rates und die Verwall tung meinen, sowohl dem jeweiligen Anlieger als Kostenträger,! als auch der Finanzlage der Gemeinde - mithin im Sinne unse-f rer anderen Mitbürger - gerecht wird und die Verwirklichung weiterer von allen Fraktionen im Rat geforderten Maßnahmen] ermöglicht.

Darüber hinaus ist auch der Kommunalaufsicht gegenüber hin­sichtlich der Wirtschaftlichkeitsführung der Gemeinde diese Entscheidung zu vertreten, so daß sie, wie wir hoffen und wiin-| sehen, auch die Zustimmung unserer Bevölkerung findet.

Im einzelnen stehen zur Abrechnung nach der Ausbausatzung ] an :

1. Hohlweg (Fahrbahn, Bürgersteige, Straßenentwässerung) Anteil Gemeinde: 35 %, verbleiben für Anlieger 65 %

2. Neubauteil Friedhofsweg (Fahrbahn, Bürgersteige, Straßenentwässeru ng)

Anteil Gemeinde: 35 %, verbleiben für Anlieger 65 %

3. Bürgersteigausbau entlang der Triftstraße

Anteil Gemeinde: 50 %, verbleiben für Anlieger 50

4. Frankenweg (Fahrbahn und Straßenentwässerung)

Anteil Gemeinde 30 %, verbleiben für Anlieger 70 %

des jeweils abrechnungsfähigen Aufwandes.

Wie bereits vorstehend erwähnt, hatte es der Rat ungleich leich] ter, bei der Beschlußfassung über die Abrechnung des Heide­weges für den Bereich des Neubauteils.

Hierbei handelt es sich um eine Erschließungsmaßnahme, deren Abrechnung auch in der Höhe des Gemeindeanteiles mit 10 % (Anlieger 90 %) zwingend festgelegt ist.

Mit der - Zustellung dieser Bescheide ist - (wie in der Oberdorfstraße) so der anwesende Vertreter der Verbands­gemeinde - noch in diesem Jahr zu rechnen.

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Zu Ihrer Information möchte ich an dieser Stelle die vom 0V(L

bei der Abrechnung als zutreffend zu erachtenden vom-Hunde! Sätze bekanntgeben:

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