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Montabaur

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der Zeit von 7.00 - 13.00 Uhr an seinen beiden Teichen an der Staudter Straße ein Preisfischen durchführen. Aus diesem Anlaß erhalten die 2 Weiher einen neuen Besatz mit Forellen, Karpfen und Schleien.

oase" verlängertTRAUSCHEIN*

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Wegen der großen Nachfrage bietetdie oase" weitere Vorstel­lungen ihrer KomödieDer Trauschein" von E.Kishon an:

Sa. 2.9. /So. 3.9. / Sa. 9.9. / So. 10.9. jeweils 20.00 Uhr.

Kartenvorverkauf Modehaus Wilke-Rinn

Tel. Vorbestellung 02602/5469 sowie Abendkasse.

SportvereinBlau-Weiß" Niederelbert Abt.Alte Herren"

DieAlten Herren" des SportvereinsBlau-Weiß" Niederelbert veranstalten am Wochenende vom 18.8. - 20.8.1978 ein Fuß­ballturnier mitAlt-Herren-'Mannschaften" und Thekenmann­schaften.

Das Fußballturnier der Thekenmannschaften beginnt am Freitag, dem 18.8.1978, um 18.00 Uhr mit dem Eröffnungsspiel Bluna-Berni" Niederelbert -Gute Quelle" Oberelbert.

Am Samstag, dem 19.8.1978, um 12.00 Uhr wird das Turnier der Thekenmannschaften fortgesetzt.

Die übrigen teilnehmenden Mannschaften sind:

Wolkenkratzer Montabaur",Thekenmannschaft Welschneu- dorf",Zur Krone" Wirges',Thekenmannschaft Oberahr" u ndThekenmannschaft Holzappel".

Am Sonntag, um 10.00 Uhr beginnt das FußbaiIturnier der Alte Herren-Mannschaften" mit dem Spiel AH-SG Elbert - AH-Montabaur. Fortgesetzt wird das Turnier mit Spielen der Mannschaften AH-Olympia Eschelbach, Alte-Herren Marienhau- sen. Alte Herren Eisbachtaler Sportfreunde, Alte Herren Fortuna Holler und Alte Herren SV Meudt.

Für das leibliche Wohl der Besucher ist bestens gesorgt. Neben Getränken werden auch Speisen verabreicht.

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Aus den Gemeinden

MONTABAUR

Öffentliche Bekanntmachung Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Stadt Montabaur, Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußischen Aus führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.11.1911 (Ge­setzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) folgendes angeord­net:

§ 1

Der Stadtteil Horressen einschließlich der Gemarkung Horressen

wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Auhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol­gen, sobaldd die Gerahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf

von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Viehseuchen­gesetzes in der derzeitigen Fassung festzulegen; Ausnahmen nach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.

2. Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen; innerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind.

3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk verbracht werden, 'wenn sie nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind oder nur bis zu vier Tagen entfernt werden; andere Hunde und Katzen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach tierärztlicher Untersuchung entfernt werden.

§ 3

1. Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten werden ermächtigt, frei umherlaufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht gel­tend gemacht werden.

2. Seuchenverdächtige Haustiere und seuchenverdächtige gefan­gengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestäti­gung oder Beseitigung des Verdachts sicher einzusperren, so­weit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes die Tö­tung angeordnet ist.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen,