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Montabaur 12/31 / 78

GROSSHOLBACH/GIROD

ALTE HERREN:

Unser fälliges Freundschaftsspiel am 5.8.78 in Elz beginnt nicht um 17.00 Uhr, sondern erst um 18.00 Uhr. Abfahrt ab Vereinslokal Weiler 17.00 Uhr.

In diesem Spiel ziehen wir erstmals wieder die gelben Trikots, rote Hosen und und rote Stutzen an.

GÖRGESHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

EINLADUNG

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen fin­det am

FREITAG, dem 11. August 1978, um 20.00 Uhr

im Rathaus statt

TAGESORDNUNG:

I. Öffentliche Sitzung:

1. Zustimmung zum Kauf eines Rasenmähers

2. Zustimmung zum Entwurf des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde

3. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Kaufverträge

2. Verschiedenes

5431 Görgeshausen, 31.7.1978 Herz, Ortsbiirgermeister

GÖRGESHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Der Umlegungsausschuß der Ortsgemeinde Görgeshausen hat am 20. Juli 1978 für einen Teil des Umlegungsplanes, betref­fend das UmlegungsgebietIm Strichen", Gemarkung Görges­hausen, die Unanfechtbarkeit beschlossen.

Unanfechtbar wurden :

Ordn.Nr. 9

Ordn.Nr. 13

Ordn.Nr. 1 u. 1 a

Ordn.Nr. 34

Ordn.Nr. 33

Ordn.Nr. 19 Ordn.Nr. 30

Ord.Nr. 28 Ord.Nr. 35

Ordn.Nr, 6

Ordn.Nr. 18

Ordn.Nr. 15

Ordn.Nr. 3

Ordn.Nr. 11

mit dem Einlagegrundstück 1306, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr.8, Flur 13,

mit dem Einlagegrundstück1307, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 9, Flur 13

mit den Einlagegrundstücken 2501, 2502, 2503, Flur 13 und den Zuteilungsgrundstücken Nr. 1, 10, 14 und 15, Flur 13.

mit dem Einlagegrundstück 1308, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 7, Flur 13

mit dem Einlagegrundstück 1309, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 6, Flur 13 mit dem Einlagegrundstück 1310, Flur 13 mit dem Einlagegrundstück 1311, Flu 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 5, Flur 13

mit dem Einlagegrundstück 1312 , Flur 13 mit dem Einlagegrundstück 1313, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 4, Flur 13

mit dem Einlagegrundstück 1314, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 13, Flur 13,

mit dem Einlagegrundstück 1315, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 2, Flur 13

mit dem Einlagegrundstück 1316, Flur 13 und 1327, Flur 13,

mit dem Einlagegrundstück 1334, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 17, Flur 13

mit dem Einlagegrundstück 1333, Flur 13 und dem Zuteilungsgrundstück Nr. 19, Flur 13

Gemäß § 71 wird die Unanfechtbarkeit hiermit bek geben. nntDl

Unter Wahrung der ortsüblichen Bekanntmachungsfrist treten die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachu 05. August 1978 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bish] Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehen I neuen Rechtszustand ersetzt. en '

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisunadl neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstück! ein. Falls ein Beteiligter eine Besitzanzeige der neu zugeteill ten Baugrundstücke wünscht, bitten wir dies bis zum 20 August 1978 beim Bürgermeisteramt in Görgeshausen an 2uz i gen, damit in einem noch festzulegenden Termin die örtlich Besitzanzeige durch einen Beauftragten des Katasteramtes erfolgen kann.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liege nschaf tska-| tasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd.Nr. 10 des Beschreibenden Teiles zum Umlegungspl wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzel nis festgesetzten Entschädigungen und Leistungen mit der U| anfechtbarkeit fällig werden.

Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abt II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspfll tige bis einschließlich 20. August 1978 auf das Konto der VI bandsgemeinde Montabaur Nr. 500 017 bei der Kreissparkas] Westerwald den fälligen Betrag eingezahlt oder mit der Ge­meinde Görgeshausen Vereinbarungen über die Tilgung getrof fen hat.

Görgeshausen, den 27. Juli 1978

Siegel Ortsgemeindeverwaltung

Umlegungsausschuß Rohrbacher,

Vorsitzender d.Umlegungs- ausschusses

Zelten nur mit Einwilligung des Eigentümers

In letzter Zeit ist häufig festzustellen, daß Kinder und Juge liehe aus Görgeshausen in unserer Gemarkung zelten. Dagegen! ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings gibt die Art] und Weise, wie dieseZeltlager" durchgeführt werden, zu einem mahnenden Hinweis Anlaß:

1. Wer auf fremdem Grund und Boden zeltet, braucht dazu die vorherige Zustimmung des Eigentümers.

Das gilt sowohl für Grundstücke der Ortsgemeinde als auch für Grundstücke privater Eigentümer.

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2. In der Vergangenheit haben die Teilnehmer an den Zeltla-1 gern durch Sachbeschädigungen, nächtliche Ruhestörungen I und Diebstähle von Obst und Gemüse strafbare Handlun­gen begangen. Diese Ausschreitungen werden nicht länger ohne Konsequenzen bleiben. Einige Jugendliche aus unsere] Gemeinde können damit rechnen, daß sie in den nächsten Tagen angezeigt werden.

Ich appelliere an die Kinder und Jugendlichen sowie an deren Eltern, durch ein ordnungsgemäßes Verhalten bzw. durch ent- [ sprechende Belehrungen zukünftig dafür zu sorgen, daß keine | Störungen mehr auf treten.

Herz, Ortsbürgermeister

Verloren - Gefunden

Der Eigentümer kann sich sein Gebet - und Gesangbuch wäh­rend der Dienststunden beim Ortsbürgermeister abholen.

Herz, Ortsbürgermeister

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