Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur
und der Ortsgemeinden
Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
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Jahrgang 6
FREITAG, den 9. Juni 1978
Nummer: 2 3
Öffentliche Bekanntmachungen
Regelmäßiges Abmähen der Grundstücke im Ortsbereich Wir weisen nochmals darauf hin, daß nach § 1 der Landes» Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Pflanzen vom 27.11.197 3 (GVBL S. 401) alle Grundstücksbesitzer und Verfügungsberechtigten zur Bekämpfung des Unkrautes verpflichtet sind.
Die Bekämpfung ist so durchzuführen, daß eine Massenvermehrung und Ausbreitung, die eine landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundstücke Dritter erheblich beeinträchtigen, verhindert wird,
Gleichzeitig haben alle Grundstückseigentümer ihre im Ortsbereich gelegenen Grundstücke regelmäßig abzumähen, so daß eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke unterbleibt.
Zudem sind Hecken und Sträucher regelmäßig so zu beschneiden, daß kein Überhang auf Grundstücke Dritter oder auf öffentliche Verkehrsflächen entsteht.
Wer die Unkrautbekämpfung und das Abmähen vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2.10.1975 (BGBl.
IS. 2592).
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
V erbandsge mein de Verwaltung Montabaur
als Ortspolizeibehörde
Rattenbekämpfungsaktion 1978
In der Zeit vom 26. Juni 1978 bis 21. Juli 1978 wird im Bereich der gesamten Verbandsgemeinde eine Rattenbekämpfungsaktion
durchgeführt.
Das Gift wird auf allen gemeindeeigenen Grundstücken, in der Kanalisation und an Fluß- und Bachläufen ausgelegt. Wir fordern alle Haus- und Grundstückseigentümer auf, sich an dieser Aktion zu beteiligen. Sie können sich ab sofort direkt mit dem Schädlingsbekämpfermeister Helmut Diefenbach, Talheim/Lim- burg, Tel. 06436/7509 oder mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Tel. 02602/2041, App, 82 in Verbindung setzen,
Besitzer von Hunden und Katzen werden aufgefordert, in dem genannten Zeitraum ihre Tiere nicht frei herumlaufen zu lassen, da die ausgelegten Giftköder (Wirkstoff: Cumarin) für die Haustiere schädlich sind
Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß Vitamin K—Tabletten als Gegenmittel zu dem Cumarin-Wirkstoff zu verwenden sind.
Vitamin-K-Tabletten sind in jeder Apotheke erhältlich.
Verbandsgem eindeverwaltung M ontabaur als Ortspolizeibehörde
Zwangsversteigerung
Am Samstag, dem 10, Juni 1978, vorm.9.30 Uhr, soll in Montabaur, Weserstr. 2 (Fa. Reifen-Piwo, als Unterstellort) öffentlich meistbietend nur gegen Barzahlung versteigert werden.
1 Kompressor „M.Schneider, Bräunlingen' 8
Typ: DZN 310/A/u.Bauj. 1973, Leistung 3 PS, 15 Atü.
Kauth, Obergerichtsvollzieher
Wer flämmt, tötet!
Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Landespflegegesetzes (LPflG) das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen ganzjährlich verboten ist, Ausnahmegenehmigungen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Zuständig hierfür ist für den Bereich unserer Verbandsgemeinde die Kreisverwaltung Montabaur als untere Landespflegebehörde.
In letzter Zeit wurde des öfteren festgestellt, daß Gartenbesitzer verbotswidrig ihre Gartenabfälle (Sträucher und Baumabfälle ) innerhalb und außerhalb der bebauten Ortslage verbrennen. Der hierbei auftretende Rauch führt häufig zu erheblichen Belästigungen der angrenzenden Nachbargrundstücke. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß das Verbrennen von jeglichen gärtnerischen und pflanzlichen Abfällen innerhalb der bebauten Ortslage untersagt ist.
Das Verbrennen außerhalb der Ortslage kann unter den Voraussetzungen des § 2 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4. Juli 1974 gestattet werden. Die Anzeige hierfür ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde zu erstatten.
Hieibei sind folgende Mindestabstände zu beachten:
1. 100 m Entfernung von bewohnten Gebäuden,
2. 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden,
3. 20 m von sonstigen Gebäuden,
4. 50 m von öffentlichen Verkehrswegen und
5. 10 m von gefährdeten Nachbarkulturen.
Festgestellte Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet.
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
DjENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00, 6-00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (Gelbachstraße) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr. baHl PRECHANS CHLÖSSE Verbandsgemeindeverwaitung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Ver j._ n *“®^e° r dneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst.
nM DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000 212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheck- m Frankfurt/Main Nr. 10800603.

