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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

und der Ortsgemeinden

Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

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Jahrgang 6

FREITAG, den 9. Juni 1978

Nummer: 2 3

Öffentliche Bekanntmachungen

Regelmäßiges Abmähen der Grundstücke im Ortsbereich Wir weisen nochmals darauf hin, daß nach § 1 der Landes» Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Pflanzen vom 27.11.197 3 (GVBL S. 401) alle Grundstücksbesitzer und Verfü­gungsberechtigten zur Bekämpfung des Unkrautes verpflichtet sind.

Die Bekämpfung ist so durchzuführen, daß eine Massenvermeh­rung und Ausbreitung, die eine landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundstücke Dritter erheblich beeinträchtigen, verhindert wird,

Gleichzeitig haben alle Grundstückseigentümer ihre im Ortsbe­reich gelegenen Grundstücke regelmäßig abzumähen, so daß eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke unterbleibt.

Zudem sind Hecken und Sträucher regelmäßig so zu beschnei­den, daß kein Überhang auf Grundstücke Dritter oder auf öffent­liche Verkehrsflächen entsteht.

Wer die Unkrautbekämpfung und das Abmähen vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2.10.1975 (BGBl.

IS. 2592).

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

V erbandsge mein de Verwaltung Montabaur

als Ortspolizeibehörde

Rattenbekämpfungsaktion 1978

In der Zeit vom 26. Juni 1978 bis 21. Juli 1978 wird im Bereich der gesamten Verbandsgemeinde eine Rattenbekämpfungsaktion

durchgeführt.

Das Gift wird auf allen gemeindeeigenen Grundstücken, in der Kanalisation und an Fluß- und Bachläufen ausgelegt. Wir for­dern alle Haus- und Grundstückseigentümer auf, sich an dieser Aktion zu beteiligen. Sie können sich ab sofort direkt mit dem Schädlingsbekämpfermeister Helmut Diefenbach, Talheim/Lim- burg, Tel. 06436/7509 oder mit der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Tel. 02602/2041, App, 82 in Verbindung setzen,

Besitzer von Hunden und Katzen werden aufgefordert, in dem genannten Zeitraum ihre Tiere nicht frei herumlaufen zu lassen, da die ausgelegten Giftköder (Wirkstoff: Cumarin) für die Haus­tiere schädlich sind

Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß Vitamin KTabletten als Gegenmittel zu dem Cumarin-Wirkstoff zu verwenden sind.

Vitamin-K-Tabletten sind in jeder Apotheke erhältlich.

Verbandsgem eindeverwaltung M ontabaur als Ortspolizeibehörde

Zwangsversteigerung

Am Samstag, dem 10, Juni 1978, vorm.9.30 Uhr, soll in Montabaur, Weserstr. 2 (Fa. Reifen-Piwo, als Unterstell­ort) öffentlich meistbietend nur gegen Barzahlung versteigert werden.

1 KompressorM.Schneider, Bräunlingen' 8

Typ: DZN 310/A/u.Bauj. 1973, Leistung 3 PS, 15 Atü.

Kauth, Obergerichtsvollzieher

Wer flämmt, tötet!

Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Landespflegegesetzes (LPflG) das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feld­rainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen ganz­jährlich verboten ist, Ausnahmegenehmigungen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Zuständig hierfür ist für den Bereich unserer Verbandsgemeinde die Kreisverwaltung Montabaur als untere Landespflegebehörde.

In letzter Zeit wurde des öfteren festgestellt, daß Gartenbesit­zer verbotswidrig ihre Gartenabfälle (Sträucher und Baum­abfälle ) innerhalb und außerhalb der bebauten Ortslage ver­brennen. Der hierbei auftretende Rauch führt häufig zu erhebli­chen Belästigungen der angrenzenden Nachbar­grundstücke. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß das Verbrennen von jeglichen gärtnerischen und pflanzlichen Abfällen innerhalb der bebauten Ortslage untersagt ist.

Das Verbrennen außerhalb der Ortslage kann unter den Voraus­setzungen des § 2 der Ersten Landesverordnung zur Durchfüh­rung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4. Juli 1974 gestattet werden. Die Anzeige hierfür ist bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur als Ortspolizeibehörde zu erstatten.

Hieibei sind folgende Mindestabstände zu beachten:

1. 100 m Entfernung von bewohnten Gebäuden,

2. 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden,

3. 20 m von sonstigen Gebäuden,

4. 50 m von öffentlichen Verkehrswegen und

5. 10 m von gefährdeten Nachbarkulturen.

Festgestellte Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet.

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

DjENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00, 6-00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (Gelbachstraße) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr. baHl PRECHANS CHLÖSSE Verbandsgemeindeverwaitung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Ver j._ n *®^e° r dneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst.

nM DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000 212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheck- m Frankfurt/Main Nr. 10800603.