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Montabaurlo2o/78

bei der Gemeindeverwaltung Eitelbom Umlegungsausschuß (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gel­ten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Frist­ablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem­gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungs­aktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an ei­nem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wensent- lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bau­liche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlichge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort- führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Ver­fügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Ver­messungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Ar­beiten durchzufiihren.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

RECHTSBEHEL FSBEL EH RUNG

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Eitelborn Umlegungsausschuß (Ge­schäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Nie­derschrift zu erheben.

Eitelbom, den 27.4.1978

SIEGEL Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn

Umlegungsausschuß gez. Rohrbacher, Vermessungsdirektor

Löhnenverein Eiteiborn

Am 1. Juli findet unsere diesjährige Wanderung statt. Abmarsch ist um 13.3o Uhr. Minigolfplatz.

Die Wanderung geht durch den Emser Wald mit Endziel Bad Ems.

In der GaststätteAlt Ems gibt es ein Abendessen und an­schließend Tanz Die Heimfahrt erfolgt mit dem Bus. Anmeldungen bis zum 2o. Juni bei der Obermöhn oder bei den Kassiererinnen.

Am 5.8. unternehmen wir mit dem Bus eine Fahrt ins Grüne mit Abschluß und Tanz im Weinhaus Treis in Weinähr. Abfahrt ist um 13.oo Uhr ab dem Kirmesplatz.

Anmeldungen bis zum 1. August.

Für den 14. September ist eine Tagesfahrt zum Adler-Beklei­dungswerk nach Haibach bei Aschaffenburg geplant.

Den Termin wollen Sie sich bitte vormerken.

Kath. Jugend Eitelbom

Junge Leute, die im Chor zur Jugendmessgestaltung am 3. Juni mitmachen wollen, treffen sich am Donnerstag, dem 18.5.1978 zur Probe im Pfarrjugendheim.

KADENBACH

Öffentliche Bekanntmachungen

Gemäß Mitteilung des zuständigen Bezirksschornsteinfeger­meisters Werden, gemäß § 4 der ersten Durchführungsverord-1 nung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 28.8.1974, die ölbeheizten Feuerungsanlagen, ab 22. Mai 1978 inunse- | rer Gemeinde gemessen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Eigentümer von bebauten Wiesengrundstücken

führen Beschwerde darüber, daß ihnen durch ballspielende Kinder Schaden zugefügt wird.

Aus diesem Grunde erlauben wir uns darauf hinzuweisen, daß die Ortsgemeinde Kadenbach nicht nur einen Sportplatz hat, sondern auch einen im Ort gelegenen Bolzplatz für ball­spielende Kinder ihr Eigen nennen kann.

Wir bitten alle Eltern, darum auf ihre Kinder einzuwirken, von bebauten Wiesengrundstücken weg zu bleiben.

Friedhof

Wir machen darauf aufmerksam, daß die Eigentümer bzw. die | Unterhaltungspflichtigen von Gräbern verpflichtet sind,auch die Standfestigkeit von Grabsteinen und Einfassungen zu überprüfen.

Sollten hierbei Mängel festgestellt werden, so sind dieselben umgehend zu beheben.

Im eigenen Interesse der Genannten bitten wir um Beachtung I dieses Hinweises.

gez. Karbach, Ortsbürgermeister

Freiw. Feuerwehr Kadenbach

Da zur Fahrt ins Blaue am 4.6.1978 noch einige Plätze im Bus frei sind, können Anmeldungen noch bis zum 21. 5.197J bei Norbert Bender oder Gerhard Geschke erfolgen.

Die nächste Übung findet am 21.5.1978 zur gewohnten Zeit statt

CDA-Veranstaltung

Die für den 17.5. angekündigte öffentliche Veranstaltung mit dem CDA-Landtagskandidaten Clemens Henzler findet erst am Dienstag, dem 23.5. um 2o.oo Uhr in der Gaststätte Zum Westerwald statt.

NEUHÄUSEL

Kirmes in Keuhäusel vom 2o.5. bis 22.5.1978

Am nächsten Sonntag begeht die Kath. Kirchengemeinde St. Anna in Neuhäusel den Jahrestag der Weihe ihrer Kirche. Auch die weltliche Gemeinde nimmt aus alter Tradition diesettj Tag zum Anlaß, dieNeuhäuseler Kirmes zu feiern.

Gerade in unserer hektischen Zeit, in der Brauchtum von Jah zu Jahr mehr verblaßt und Sinn und Inhalt der Heimatfeste