Montabaur—lo—2o/78
bei der Gemeindeverwaltung Eitelbom — Umlegungsausschuß — (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:
1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wensent- lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlichgenehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort- führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzufiihren.
Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.
RECHTSBEHEL FSBEL EH RUNG
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Eitelborn — Umlegungsausschuß — (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Eitelbom, den 27.4.1978
SIEGEL Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn
Umlegungsausschuß gez. Rohrbacher, Vermessungsdirektor
Löhnenverein Eiteiborn
Am 1. Juli findet unsere diesjährige Wanderung statt. Abmarsch ist um 13.3o Uhr. Minigolfplatz.
Die Wanderung geht durch den Emser Wald mit Endziel Bad Ems.
In der Gaststätte “Alt Ems” gibt es ein Abendessen und anschließend Tanz Die Heimfahrt erfolgt mit dem Bus. Anmeldungen bis zum 2o. Juni bei der Obermöhn oder bei den Kassiererinnen.
Am 5.8. unternehmen wir mit dem Bus eine Fahrt ins Grüne mit Abschluß und Tanz im Weinhaus Treis in Weinähr. Abfahrt ist um 13.oo Uhr ab dem Kirmesplatz.
Anmeldungen bis zum 1. August.
Für den 14. September ist eine Tagesfahrt zum Adler-Bekleidungswerk nach Haibach bei Aschaffenburg geplant.
Den Termin wollen Sie sich bitte vormerken.
Kath. Jugend Eitelbom
Junge Leute, die im Chor zur Jugendmessgestaltung am 3. Juni mitmachen wollen, treffen sich am Donnerstag, dem 18.5.1978 zur Probe im Pfarrjugendheim.
KADENBACH
Öffentliche Bekanntmachungen
Gemäß Mitteilung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters Werden, gemäß § 4 der ersten Durchführungsverord-1 nung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 28.8.1974, die ölbeheizten Feuerungsanlagen, ab 22. Mai 1978 inunse- | rer Gemeinde gemessen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Eigentümer von bebauten Wiesengrundstücken
führen Beschwerde darüber, daß ihnen durch ballspielende Kinder Schaden zugefügt wird.
Aus diesem Grunde erlauben wir uns darauf hinzuweisen, daß die Ortsgemeinde Kadenbach nicht nur einen Sportplatz hat, sondern auch einen im Ort gelegenen Bolzplatz für ballspielende Kinder ihr Eigen nennen kann.
Wir bitten alle Eltern, darum auf ihre Kinder einzuwirken, von bebauten Wiesengrundstücken weg zu bleiben.
Friedhof
Wir machen darauf aufmerksam, daß die Eigentümer bzw. die | Unterhaltungspflichtigen von Gräbern verpflichtet sind,auch die Standfestigkeit von Grabsteinen und Einfassungen zu überprüfen.
Sollten hierbei Mängel festgestellt werden, so sind dieselben umgehend zu beheben.
Im eigenen Interesse der Genannten bitten wir um Beachtung I dieses Hinweises.
gez. Karbach, Ortsbürgermeister
Freiw. Feuerwehr Kadenbach
Da zur Fahrt ins Blaue am 4.6.1978 noch einige Plätze im Bus frei sind, können Anmeldungen noch bis zum 21. 5.197J bei Norbert Bender oder Gerhard Geschke erfolgen.
Die nächste Übung findet am 21.5.1978 zur gewohnten Zeit statt
CDA-Veranstaltung
Die für den 17.5. angekündigte öffentliche Veranstaltung mit dem CDA-Landtagskandidaten Clemens Henzler findet erst am Dienstag, dem 23.5. um 2o.oo Uhr in der Gaststätte “Zum Westerwald” statt.
NEUHÄUSEL
Kirmes in Keuhäusel vom 2o.5. bis 22.5.1978
Am nächsten Sonntag begeht die Kath. Kirchengemeinde St. Anna in Neuhäusel den Jahrestag der Weihe ihrer Kirche. Auch die weltliche Gemeinde nimmt aus alter Tradition diesettj Tag zum Anlaß, die “Neuhäuseler Kirmes” zu feiern.
Gerade in unserer hektischen Zeit, in der Brauchtum von Jah zu Jahr mehr verblaßt und Sinn und Inhalt der Heimatfeste

