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Montabaur 11 / 4 / 78

ein großer Maskenball statt. Eintritt 3,- DM.

Es spielt die Show- und Stimmungsband Los Sanchos. Es laden ein MGV /DRK.

Helau ! Daubach und Umgebung

Die Daubacher Möhnen veranstalten am Schwerdonnerstag, den 2.2.78,im Saale Haus Westerwald wieder einen bunten Abend. Beginn 20.11 Uhr.

Alle Freunde des Frohsinns und der Heiterkeit sind herzlich dazu eingeladen.

HOLLER:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Holler über die Benutzung der ge­meindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 20.1.1978

Der Ortsgemeinderat Holler hat aufgrund des § 24 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S.

98 ) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 4.1.78 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

GELTUNGSBEREICH

(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, unter Angabe der Anfangs- und Endpunkte aufgeführten, im Eigentum der Ortsgemeinde Holler stehenden nichtöffentlichen Feld- und Waldwege.

(2) Der Verlauf der Wege wird in einer Karte dargestellt, in die interessierten Personen Einsicht zu gewähren ist.

§ 2

BESTANDTEIL DER WEGE Zu den Wegen gehören:

1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wege­unterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Grä­ben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seiten streifen,

2. der Luftraum über dem Wegekörper,

3. der Bewuchs und das Zubehör sowie

4. die Pflanzstreifen.

§ 3

BEREITSTELLUNG

Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4

ZWECKBESTIMMUNG

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fuß - und Radweg ist zulässig.

(2) Die Benutzung von Wegen zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorha­ben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

(3) Rechte zur Benutzung der Wege auf Grund anderer Vorschrif­ten bleiben unberührt.

§ 5

VORÜBERGEHENDE BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNG Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen und bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch die Ortsgemeinde auch über die Einschrän­kungen in § 4 hinaus beschränkt werden.

Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6

UNERLAUBTE BENUTZUNG DER FELD- UND WALDWEGE

(1) Es ist unzulässig,

1. die Wege zu befahren, (mit Ausnahme von Fahrrädern), wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich beding­ten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, daß Wege beschädigt werden oder be­schädigt werden können,

3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden , Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu be­schädigen oder den Randstreifen abzugraben,

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen.

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so ab­zustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, daß andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt wer­den kann,

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schlei­fen,

9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu ver­brennen.

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vor­schriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7

PFLICHTEN DER BENUTZER

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die auf Grund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 8

PFLICHTEN DER ANGRENZER Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grund­stücke haben dafür zu sorgen, daß durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

§ 9

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

3. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und

4. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,

und wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollzieh­baren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz überOrdnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung, findet An­wendung.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.