Ausgabe 
11.11.1977
Seite
1165
 
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Flur 6

Montabaur 15/45/77

2.1.1, Schutzzone I

Die Zone I liegt in Flur 6, Parzelle 34, und hat die Form eines Vierecks mitden Seitenlangen 62 x 93 x 57 x 92 m. östlich wird sie von der Parzelle 36, nördlich und südlich von den Par­zellen 35 und 33 und westlich von der Wegeparzelle 94, Flur 1, begrenzt.

Der Tiefenbrunnen liegt im östlichen Drittel der Parzelle 34.

2.1.2. Schutzzone II:

Die Zone II umfaßt die Parzellen 35 und 33 der Flur 6 in der Gemarkung Welschneudorf, Beginnend am östlichen Ende der Parrzelle 35 verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung ent­lang der Wegeparzelle 37, hiegt dort in südwestlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 94 der Flur 1 bis zum westlichen Ende der Parzelle 33 ab, führt von hier in südöstlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 39 bis zum südlichsten Punkt der Par­zelle 33 und knickt hier in nordöstlicher Richtung ab und ver­läuft entlang der Parzelle 36 zum Ausgangspunkt zurück.

2.1.3 Schutzzone III:

Die Zone III umfaßt in der Flur 1 die Parzellen 99, 100, 102,103 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114,Gemar­kung Welschneudorf. Beginnend am Schnittpunkt der Wegepar­zellen 37, Flur 6, 94, Flur 1 und 95 Flur 1 und dem nordwest­lichsten Punkt der Parzelle 35, Flur 6, führt die Grenze der Zone III etwa 30 m in nordwestlicher Richtung entlang der Wegepar­zelle 95 zum nördlichen Punkt der Parzelle 106. Von hier ver­läuft sie westlich entlang der Parzellen 106, 102, 100, zum nord­westlichen Ende der Parzelle 99. In südwestlicher Richtung bildet nun die L 327 die Grenze bis zum Schnittpunkt mit der Wege­parzelle 169, die nun selbst den östlichen Grenzverlauf bis Schnittpunkt mit der Wegeparzelle 94 darstellt. Von hier ver­läuft die Grenze der Zone III in nordöstlicher Richtung entlang der Wegeparzelle 94 zum Ausgangspunkt zurück.

(1) Im Bereich des Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen und Nutzungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

ZONE I:

In der Zone I sind insbesondere verboten:

a) die Verletzung der belebten Bodenzone und der Deck­schichten,

b) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen,

c) das Betreten und der Aufenthalt durch und von Personen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Betreuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind;

d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlin­gen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wasserge­winnungsanlage dienende NUTZUNG oder Benutzung des Geländes.

Ferner gelten die Verbote für Zone II.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I geltenden Grundstücke haben zu dulden:

a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewin­nungsanlagen beauftragt sind,

b) die Duchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewin­nungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das Aufbringen ein­wandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.

(2) Zone II (wenn Zone III nicht festgesetzt wird)

In der Zone II sind zum Schutze des Grundwassers gegen bakte­riologische, chemische und radioaktive Verunreinigungen sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen alle Nutzungen und mensch­liche Tätigkeiten untersagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten

Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen können, und zwar insbesondere

a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfutter­silos und Gewerbebetriebe;

b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohl­wege, Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;

c) Treibstoff-, Rohöl-und Ölleitungen, Tankstellen und Tanklager, Transport, Lagern und Ab lagern von grundwas­sergefährdenden Flüssigkeiten, z.B. Heizöl, öl, Treibstoff, Lösungsmittel, Teer, Phenole, Gifte, Schädlingsbekämp­fungsmittel,

d) Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen, ins­besondere Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Be­standteilen,

e) animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der An­fuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Anschwimmung in den Fassungsbereichen besteht;

f) unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, chemi­schen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs und Schäd­lingsbekämpfung, der großflächige Einsatz derartiger Mit­tel ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig;

g) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dergl.;

h) landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht einwandfreiem Wasser;

i) Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die Wasser aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten. Abwasser­versenkung, Versenkung von Kühlwasser.

k) Gärfuttermieten;

l) Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlungen führt;

m) Wagenwäschen,

n) Zelten, Lagern, Baden;

o) Parkplätze;

p) Vergraben von Tierleichen;

q) Sportplätze,

r) befestigte, für Motorfahrzeuge zugelassene Wege und Stra­ßen, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mittels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Engeren Schutz­zone abgeführt wird; Verwendung von Teer zum Straßen­bau;

s) Erweiterung des Straßennetzes;

t) Kleingärten und Gartenbaubetriebe;

u) Kläranlagen, Sickergruben, Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr;

v) Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kernenergie, Verwendung radio­aktiver Stoffe:

w) Neuanlage von Friedhöfen;

x) Flugplätze, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze,

y) Viehansammlungen, Pferche, Dauerweiden.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasser­schutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.

§ 4

Begünstigte durch die F estsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können ge­mäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 6

Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach § 3 eine Ent­eignung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Entschädi­gung zu leisten (§§ 19 Abs. 3,20 WHG und § 99 LWG). Zustän­dig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Bezirksregie­rung Koblenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist.