2751
2278
2626
2278
151
151
1999
1178 .
2278
2165
2278
2278
2278
2278
2278
1666
1999
2278
2278
2278
2278
2278
2278
2278
1429
916
2278
2278
2278
1430
2278
2278
2278
2278
2278
485
2070
2070
2749
2278
2749
2749
2551
2749
2278
2278
2278
2278
2749
2749
2749
2278
2278
2278
2062
2278
2749
2278
2278
2062
2749
2749
2749
2749
2278
2579
2551
1062
2062
1622
1296
2278
2430
451
Montabaur 9/42
/ 77
39
184
55
2278
40
1943
26
1297
41
184
55
2278
42
1948
27
1304
45/2
3175
64
2551
45/3
2799
47
2062
46
184
55
2278
47
2440
45
1999
49
1190
33
1599
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
nicht genehmigungsbedürftlge, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.
genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgegeben.
11.BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
IV.VORBEREITENDE MASSNAHMEN
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke ;
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
3 .
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzuführen.
Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzi.daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
4. die Stadt Montabaur.
Die unter Nr. 3 bezeichnten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in die - ses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Siegel
Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden.
Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsaus- srhuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersieht- Kneipp -Verein lieh ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Iristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Montabaur, den 29. Sept. 1977
Stadtverwaltung Montabaur -Umlegungsausschuß - gez. Reinhardt, Verm.Rat (stdlvertr.Vorsitzender d.UmLAusschusses)
Mütterberatung
Am Dienstag, dem 8.11.1977, findet im Gesundheitsamt in Montabaur, Fürstenweg 16, 14.00 Uhr, wieder eine Mütterberatung statt.
(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).
Den Mitgliedern des Kneipp-Vereins wird die Möglichkeit geboten, ihre Mitgliedsbeiträge mittels Lasteinzugsverfahren von ihrem Konto abbuchen zu lassen. Wenn Sie über ein Konto verfügen und dem Kneipp- Verein, Koblenzer Straße 22, 5430 Montabaur, eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung abgeben, brauchen Sie sich künftig nicht mehr um Ihre Beiträge zu kümmern. Sie ersparen sich und uns dadurch Arbeit.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet n ur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:
1 ■ Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
Übrigens, an jedem 2. Dienstag im Monat führen wir in diesem Winterhalbjahr gemeinsam mit der Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur eine Vortragsreihe über „Psychologie“ durch. Beim nächsten Vortrag spricht Herr Dipl.Psychologe M. Böhmer über Schulpsychologie. Wir bitten Sie, sich den Termin vorzumerken.
SV Horressen 1919 e.V.
Abt. Alte Herren
Am Samstag, dem 22.10.1977 < spielt die AH-Mannschaft gegen Großholbach auf dem Sportplatz in Großholbach.
Spielbeginn und Abfahrtszeit werden im Aushang bekanntgegeben.
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