Ausgabe 
21.10.1977
Seite
1067
 
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erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we­sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

nicht genehmigungsbedürftlge, aber wertsteigemde bau­liche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4.

genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgegeben.

11.BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

IV.VORBEREITENDE MASSNAHMEN

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke ;

die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;

3 .

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rech­tes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Be­friedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzi.daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

4. die Stadt Montabaur.

Die unter Nr. 3 bezeichnten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in die - ses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnah­men kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäfts­stelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Nieder­schrift zu erheben.

Siegel

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma­chung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden.

Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsaus- srhuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtig­ter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersieht- Kneipp -Verein lieh ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berech­tigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Iristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungs­aktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Montabaur, den 29. Sept. 1977

Stadtverwaltung Montabaur -Umlegungsausschuß - gez. Reinhardt, Verm.Rat (stdlvertr.Vorsitzender d.UmLAusschusses)

Mütterberatung

Am Dienstag, dem 8.11.1977, findet im Gesundheitsamt in Montabaur, Fürstenweg 16, 14.00 Uhr, wieder eine Mütterbera­tung statt.

(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

Den Mitgliedern des Kneipp-Vereins wird die Möglichkeit geboten, ihre Mitglieds­beiträge mittels Lasteinzugsverfahren von ihrem Konto abbuchen zu lassen. Wenn Sie über ein Konto verfügen und dem Kneipp- Verein, Koblenzer Straße 22, 5430 Monta­baur, eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung abgeben, brauchen Sie sich künf­tig nicht mehr um Ihre Beiträge zu küm­mern. Sie ersparen sich und uns dadurch Arbeit.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet n ur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:

1 Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;

Übrigens, an jedem 2. Dienstag im Monat führen wir in diesem Winterhalbjahr gemeinsam mit der Volkshochschule der Ver­bandsgemeinde Montabaur eine Vortragsreihe überPsychologie durch. Beim nächsten Vortrag spricht Herr Dipl.Psychologe M. Böhmer über Schulpsychologie. Wir bitten Sie, sich den Termin vorzumerken.

SV Horressen 1919 e.V.

Abt. Alte Herren

Am Samstag, dem 22.10.1977 < spielt die AH-Mannschaft gegen Großholbach auf dem Sportplatz in Großholbach.

Spielbeginn und Abfahrtszeit werden im Aushang bekanntge­geben.

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