1278
163
'278
72
'371
1751
1278
'626
'278
:51
51
999
178
1278
165
'278
!278
'278
'278
!278
666
999
1278
'278
'278
'278
'278
'278
1278
429
H6
'278
278
'278
430
278
'278
278
278
278
85
070
070
'749
278
749
749
551
749
278
278
278
278
749
749
749
278
278
278
062
278
749
278
278
062
749
749
749
749
'278
:579
1551
062
062
622
1
tabaur 7/41 / 77
36/1
1942
26
1296
36/2
184
55
2278
37
3129
60
2430
38
64
10
451
39
184
55
2278
40
1943
26
1297
41
184
55
2278
42
1948
27
1304
45/2
3175
64
2551
45/3
2799
47
2062
46
184
55
2278
47
2440
45
1999
49
1190
33
1599
äß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß nit bekanntgegeben.
II.BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN
i§ 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke;
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;
die Stadt Montabaur.
rnter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt iligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs- :huß zugeht.
iselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs- hrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in die - 'erfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt Jbergangs des Rechts befindet.
ird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht htlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren chtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma- ig bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß- chäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden, gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer iß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsaus- ß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigte bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich ;n lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersicht- ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berech- muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen ablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, ‘gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungs- s zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
3 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten it, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg- eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.
1 fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma- >g seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).
1-VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE
M 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle- äsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbares Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet m >t schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:
1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
2 erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV.VORBEREITENDE MASSNAHMEN
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzuführen.
Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt,daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Siegel Montabaur, den 29. Sept. 1977
Stadtverwaltung Montabaur -Umlegungsausschuß - gez. Reinhardt, Verm.Rat
(stellvertr.Vorsitzender d.Uml.Ausschusses) ***************
Hausfrauen-Bund Montabaur
lädt ein zu einem Gespräch zwischen „Montabaur Aktuell“ und dem Hausfrauen-Bund unter dem Motto „Wie machen wir Montabaur lebens- und liebenswerter“?
Diese Veranstaltung findet am Donnerstag, den 20. Oktober um 20 Uhr im Cafe Stock, Kirchstraße statt und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, im Strandbad-Cafe.
Anmeldungen zum Besuch der Ausstellung ,.Deutsche Keramik 77“ in Höhr-Grenzhausen am Dien^fag, dem 25,Okt. nimmt Frau Stauch unter Tel. 2607 ab sofort entgegen. Abfahrt um 16.00 Uhr ab Kalbswiese.
Kindergarten MT -Horressen
Im Kindergarten MT-Horressen wird am Sonntag, dem 16. Oktober von 14.00 bis 18.00 Uhr gutes Spielzeug für die Kinder ausgestellt, auf Wunsch auch für Weihnachten gemeinsam beschafft.
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