Ausgabe 
14.10.1977
Seite
1039
 
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äß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß nit bekanntgegeben.

II.BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN

i§ 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke;

die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rech­tes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Be­friedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;

die Stadt Montabaur.

rnter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt iligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs- :huß zugeht.

iselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs- hrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in die - 'erfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt Jbergangs des Rechts befindet.

ird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht htlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren chtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma- ig bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß- chäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden, gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsaus- ß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtig­te bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich ;n lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersicht- ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berech- muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen ablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungs- s zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

3 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten it, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg- eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.

1 fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma- >g seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

1-VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE

M 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle- äsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­es Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet m >t schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;

2 erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we­sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bau­liche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV.VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt,daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnah­men kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - (Geschäfts­stelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Nieder­schrift zu erheben.

Siegel Montabaur, den 29. Sept. 1977

Stadtverwaltung Montabaur -Umlegungsausschuß - gez. Reinhardt, Verm.Rat

(stellvertr.Vorsitzender d.Uml.Ausschusses) ***************

Hausfrauen-Bund Montabaur

lädt ein zu einem Gespräch zwischenMontabaur Aktuell und dem Hausfrauen-Bund unter dem MottoWie machen wir Montabaur lebens- und liebenswerter?

Diese Veranstaltung findet am Donnerstag, den 20. Oktober um 20 Uhr im Cafe Stock, Kirchstraße statt und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, im Strandbad-Cafe.

Anmeldungen zum Besuch der Ausstellung ,.Deutsche Kera­mik 77 in Höhr-Grenzhausen am Dien^fag, dem 25,Okt. nimmt Frau Stauch unter Tel. 2607 ab sofort entgegen. Ab­fahrt um 16.00 Uhr ab Kalbswiese.

Kindergarten MT -Horressen

Im Kindergarten MT-Horressen wird am Sonntag, dem 16. Oktober von 14.00 bis 18.00 Uhr gutes Spielzeug für die Kinder ausgestellt, auf Wunsch auch für Weihnachten gemein­sam beschafft.

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