Montabaur 4
Öffentliche Bekanntmachungen |
Rattenbekämpfungsaktion 1977
In derzeit vom 18. Juli 1977 bis 31. August 1977 wird im Bereich der gesamten Verbandsgemeinde eine Rattenbekämpfungsaktion durchgeführt.
Das Gift wird auf allen gemeindeeigenen Grundstücken in der Kanalisation und an Fluß- und Bachläufen ausgelegt.
Wir fordern alle Haus- und Grundstückseigentümer auf, sich an dieser Aktion zu beteiligen. Sie können sich ab sofort direkt mit dem Schädlingsbekämpfermeister Helmut Diefenbach, 1 alheim/ Limburg, Tel. 06436/7509 oder mit der Verbandsgemeindeverwal- tung Montabaur, Tel. 02602/2041, App. 82 in Verbindung setzen.
Besitzer von Hunden und Katzen werden aufgefordert, in dem genannten Zeitraum ihre Tiere nicht frei herumlaufen zu lassen, da die ausgelegten Giftköder (Wirkstoff: Cumarin) für die Haustiere schädlich ist.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß Vitamin K-Tabletten als Gegenmittel zu dem Cumarin-Wirkstoff zu verwenden sind. Vitamin K-T abletten sind in jeder Apotheke erhältlich.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde.
Kulturamt Montabaur
01. N.2011 Lad. Akt.
öffentliche Bekanntmachung für die Stadt Montabaur und
die Ortsgemeinden Niederelbert, Holler, Untershausen, Oberelbert
LADUNG
zum Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes Niederelbert, Westerwaldkreis.
I.
Im Zusammenlegungsverfahren Niederelbert - 01.N. 2011 - Westerwaldkreis, habe ich gemäß §§ 59, 100 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) Termin zur Bekanntgabe und Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Zusammenlegungsplanes auf
Mittwoch, 17.8.1977, vormittags 9.00 Uhr,
in der Gastwirtschaft Fohr-Bräu, Saal, Niederelbert*
Hauptstraße 6,1. Stock
anberaumt, zu dem die Beteiligten hiermit geladen werden und zwar
1. als Teilnehmer für ihre dem Zusammenlegungsverfahren unterliegenden Grundstücke;
2. als Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Zusammenlegungsverfahren unterliegen.
Widersprüche gegen den Inhalt des Zusammenlegungsplanes,
insbesondere gegen die Abfindung können von den Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses nur i n di esem Termin vorgebracht werden. Vorhe rige Eingaben oder Vorsprachen beim Kulturamt odeLbei sonstigen_Stellen iind zwec^klosjmd haben^
Hche Wirkungen^ Hierauf wird besonders hingewiesen.
Beleiügtc» die_nich.Lpünktiickitm^QilJUJlu^rscheinen, können mit späteren Widersprüchen nicht mehr gehört werden.
Versäumt ein Beteiligter diesen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß dieses Termins, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist (§ 134 FlurbG).
BetdhgtfL, dmJcdn^Wid^rsprüch^zu erhebenJiabenj^brauchen^ zum Anhörungstenn in nicht zu erscheinen.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muß seine Vertretungsbefugnisse durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann.
Dies gilt auch für den Ehemann, falls er seine Ehefrau vertritt oder umgekehrt. Vollmachtsvordrucke können beim Kulturamt Jahnstr. 5, 5438 Westerburg, angefordert oder im Offenlegungs- bzw. Anhörungstermin in Empfang genommen werden.
Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift durch die Gerne® Verwaltung oder eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigt zu lassen, was kostenlos geschieht (§ 108 FlurbG)
II.
Der Zusammenlegungsplan liegt am Dienstag, dem 16. August 1977, in der Zeit von 8.30 - 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, im Gemeindehaus in Niederelbert, I. Stock,
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ein Beauftragter dt Kulturamtes wird zur Auskunftserteilung und Erläuterung so zur evtl. Einweisung in die neuen Grundstücke (letzteres nur auf Antrag) anwesend sein.
Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Zusammenle f. gngsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und'Wen sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihn eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zum Termin mitzut gen.
NEBENBETEILIGTE, deren Rechte aus dem Grundbuch ersaj lieh sind, erhalten ebenfalls einen Auszug. |
MITEIGENTÜMER erhalten einen Auszug. Dieser Auszug gi : an den gemeinsamen Bevollmächtigten oder an den am Ort wohnenden Mitbeteiligten oder an den in den Akten des Kuli amtes an erster Stelle eingetragenen Miteigentümer. Diese hal die Verpflichtung, den Auszug auch den übrigen Mitbeteiligt! zugänglich zu machen.
III.
Ein Abdruck dieser Ladung liegt bei den Ortsbürgermeistem in Niederelbert, Holler, Untershausen, Oberelbert und Arzte zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Westerburg, 12. Juli 1977
Der Kulturamtsvorsteher gez. Dr. Nickolay,
Ltd. Reg-Direktor.
Öffentliche Bekanntmachung der Verordnung zum Schutze von Naturdenkmalen im Westerwaldkreis
Nachfolgend wird die Naturdenkmalverordnung des Westerwaldkreises vom 1.6.1977, mit Wirkung vom 21.6.1977 in Kr getreten, nebst der amtlichen Liste der geschützten Naturder mäler im Verbandsgemeindebereich bekanntgemacht.
Verordnung zum Schutze von Naturdenkmalen im Westen« kreis vom 1. Juni 1977
Aufgrund des § 18 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVB1. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfad im Lande Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 (GVB1. S. 521)i BS 791-1, wird nach Anhörung des Beirates für Landespfle? im Westerwaldkreis folgendes verordnet:
§ 1
Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten Nal denkmale werden mit dem Tage der Bekanntmachung dies! Verordnung unter den Schutz des Landespflegegesetzes g!
§ 2
Es ist verboten ein Naturdenkmal zu beschädigen, zu zerstt oder es, außer bei Gefahr im Verzüge, ohne vorherige Gen! migung der Landespflegebehörde zu verändern oder zu ent fernen.
Entsprechendes gilt für seine geschützte Umgebung. Diel zer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden Mängel an Naturdenkmalen der Kreisverwaltung Montabai als untere Landespflegebehörde unverzüglich zu melden.
§ 3
Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können auf sehr liehen Antrag von der unteren Landespflegebehörde in b« deren Fällen zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf < Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
§4
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 wer gemäß den §§33 und 34 des LPflG als Ordnungswidrig!« geahndet.

