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Im Verinögenshaushalt ist ein Ansatz in einer Größenordnung -,, m 90.000,- HM zu erwähnen. Diese Mittel sind vorgesehen für iie Installation eines Sonnenschutzes in den Zimmern auf der ^idseite des Altenheimes.
gesunderen Dank sprach Bürgermeister Mangels den Schwestern (les Ordens der „Armen Dienstmägde Jesu Christi“ aus, die das Mtenheim leiten und ohne die eine so kostengünstige Bewirtschaftung der Einrichtung nicht möglich wäre.
Positiv war auch das Echo der Ausführungen der Fraktionssprecher von CDU und SPD zu dem vorgelegten Planwerk. Sie betonten,
Üaß der Haushaltsplan solide konzipiert sei und sprachen sich übereinstimmend für die beabsichtigte Anbringung des Sonnenschutzes |us. Auch ihr Dank galt den Schwestern aus Dernbach, die im Mtenheim ihren Dienst verrichten.
)auergenehmigung für die Aufhebung der Sperrzeit in der
1 ,Tropicana-Bar" in Montabaur
rlit Mehrheit erteilte der Stadtrat seine Zustimmung zur Verengerung der Polizeistunde bis 3.U0 Uhr für einen Barbetrieb in tler Stadt Montabaur. Die Genehmigung wurde für die Dauer eines halben Jahres erteilt und kann bei festgestellten Verstößen (gegen die Sperrzeitverordnung oder sonstige Bestimmungen aus dem Gaststättenrecht jederzeit widerrufen werden.
/ereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Große Albert - flöhe IV"
)ie Ratsmitglieder stimmten der vereinfachten Änderung des iebauungsplanes „Große Alberthöhe IV“ zu, die zum Inhalt hat, daß die überbaubare Fläche auf dem Grundstück Nr.
110/24 in der Flur 5 1 in südlicher Richtung (rückwärtige Bautiefe) um 1 m von 14 m auf 15 m erweitert wird.
Der Eigentümer des Grundstückes, der die vereinfachte Ände- ung des Bebauungsplanes beantragte, hatte nach Aussage der Verwaltung entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Vor der Änderung bereits mit dem Bau begonnen, fies erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und soll lit einem Bußgeld geahndet werden. Die Sprecher der CDU- und SPD-Fraktion stellten überdies klar, daß sie in Zukunft licht mehr bereit sind, derartige Vergriffe von Bürgern, die einen Verstoß gegen geltendes Recht bedeuten, nachträglich durch Änderungen von Bebauungsplänen nachzuvollziehen.
Änderung des Bebauungsplanes „Große Alberthöhe IV" als Satzung
Der Stadtrat beschloß die Änderung des Bebauungsplanes „Große Alberthöhe IV“ als Satzung gern. § 10 des Bundesbaugesetzes. In seiner Sitzung am 7.12.1976 hatte der Stadtrat die Änderung des o.a. Bebauungsplanes beschlossen. Die Änderung vollzog sich in einem förmlichen Verfahren. Der Plan mit Text und Begründung lag in der Zeit vom 12.4.1977 bis 12.5.1977 öffentlich aus.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß dieser Beschluß nicht mit dem vorherigen über die vereinfachte Änderung des gleichen Bebauungsplanes in Zusammenhang steht.
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Hirtengarten" im Stadtteil Horressen abgelehnt!
Keine Zustimmung fand der Antrag eines Bürgers auf Änderung des Bebauungsplanes „Flirtengarten,“ der die Reduzierung des Abstandes von 10 m auf 6 m zur seitlichen Verbindungsstraße für sein Grundstück begehrte. Übereinstimmend waren die Ratsmitglieder der Auffassung, daß der Stadtrat seinen in früheren Sitzungen erklärten Prinzipien treu bleiben sollte, nach denen Änderungen von Bebauungsplänen nur beschlossen werden, wenn dies aufgrund von Planungsfehlern erforderlich wird oder eine echte Verbesserung des Planwerkes bedeuten würde.
Im vorliegenden Falle war man der Auffassung, daß diese Tatbestände nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hatte das Grundstück erst kurze Zeit zuvor erworben und kannte, so die Rats- Mitglieder, die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die er jetzt gegen sich gelten lassen müß.
Anordnung des Umlegungsverfahrens für das Gebiet „Burgstraße" in der Staat Montabaur
Der Rat der Stadt Montabaur ordnete gern. § 46 Abs. 1 Bundes
baugesetz die Durchführung der Umlegung im Bereich der „Burgstraße“ an
Mit der Durchführung der Umlegung wird der vom Stadtrat gewählte Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur beauftragt. Für den Bereich der Burgstraße liegt ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor, der die Anlegung von Bürgersteigen vorsieht. Um die notwendigen Flächen für die Anlegung dieses Bürgersteiges zu erhalten, ist die Einleitung des gesetzlichen Umlegungsverfahrens vorgeschrieben.
Einleitung des Umlegungsverfahrens für einen Teil des Baugebietes „Alter Galgen".
Der Stadtrat ordnete für einen Teilbereich des Baugebietes „Alter Galgen“, Gemarkung Montabaur, an, daß die Umlegung eingeleitet wird. Über diesen Beschluß des Stadtrates wird in Kürze an dieser Stelle eine öffentliche
Bekanntmachung erfolgen, aus der die einzelnen Flurstücke des Umlegungsgebietes zu ersehen sind.
In ihren Stellungnahmen sprachen sich die Ratsmitglieder für eine möglichst rasche Durchführung dieses Umlegungsverfahrens aus, um Flächen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben in Montabaur zur Verfügung zu halten.
Beteiligung der Stadt an den Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen am Haus Steinebach
Der Stadtrat beschloß die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von max. 25.000,- DM, der zahlbar ist in zwei Jahresraten, für die Instandsetzungsmaßnahmen an dem o.a. Gebäude neben der Kath. Pfarrkirche. Der Betrag wird aufgrund der Satzung über die Erhaltung und Instandsetzung von Gebäuden im historischen Teil der Stadt Montabaur ausschließlich zur Renovierung der Außenfassade zur Verfügung gestellt. Sollte ein Zuschuß des Landeskonservators für diese Maßnahme gewährt werden, ist dieser auf den Zuschuß der Stadt entsprechend anzurechnen.
Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet „Bornwiese II" im Stadtteil Eigendorf.
Der Stadtrat ordnete für das Baugebiet „Bornwiese II“ in der Gemarkung Eigendorf die Einleitung der Umlegung an.
Die einzelnen Flurstücke, auf die sich das Umlegungsgebiet erstreckt , werden in einer öffentlichen Bekanntmachung in Kürze an dieser Stelle veröffentlicht.
Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen im Stadtteil Horressen
Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen stellte der Stadtrat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teilerschließungsanlagen fest. Es wurde beschlossen, den Aufwand für die Herstellung dieser Teileinrichtung als Teilerschließungsbeiträge zu erheben. (Kostenspaltung) Bei den betroffenen Straßen handelt es sich um die Lerchenstraße (verlaufend von der L 312 bis zur Auerhahnstraße) und um den Bachstelzenweg (von der Auerhahnstraße bis einschl. des Wendehammers). Bei beiden Teileinrichtungen handelt es sich um den Bürgersteig. Als Zeitpunkt der Fertigstellung wurde der 1, Mai 1977 festgesetzt.
Außerdem wurde die Fertigstellung der Bürgersteige in der Herrenhahnstraße (von der Fasanen-AIIee bis einschl. Grundstück Nr. 57 einerseits und von der Fasanen-Allee bis einschl. Grundstück Nr. 58 andererseits) und der Soerlingstraße von der Herrenhahnstraße bis einschl. Grundstück Nr. 30 einerseits)
und von der Herrenhahnstr. bis einschl.Grundstück Nr. 41 andere seits) festgestellt. Als Zeitpunkt der Fertigstellung wurde der 1. März genannt.
Bedenken und Anregungen zur Bebauungsplanänderung „Himmelfeld I" (Dachneigung) zurückgewiesen.
Einstimmig beschloß der Stadtrat, die Bedenken und Anregungen der Kreisverwaltung zur. Änderung des Bebauungsplanes „Himmelfeld I“ (Dachneigung ) zurückzuweisen.
Die Kreisverwaltung hatte angeregt, eine noch stärkere Dachneigung zuzulassen und dies auf gestalterische Gesichtspunkte gestützt.
Der Stadtrat erklärte jedoch, daß für das Baugebiet „Himmei- feld I“ eben aus gestalterischen Gründen keine stark geneigten Satteldächer zugelassen werden sollen.

