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Gemeind!

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Gottesdienstordnung von Samstag, dem 7. Mai 1977 bis Samstag, den 14. Mai 1977 bth. Pfarramt Niedererbach

Ha.

18.3o Uhr

Amt f. Agnes Normann geb. Egenolf, Eltern u. Schwiegereltern

o.

9.3o Uhr

hl. Messe f. d. Pfarrgemeinde

laus (ß) I

8.3o Uhr

Prozession nach Wirzenborn, dort 11.oo Uhr Amt zu Ehren d. Gottesmutter

12.oo Uhr

Heimfahrt mit dem Bus (Petri-Klein)

P (v. Beil

»lo.

7.3o Uhr

hl. Messe f. Hubert Heun u. Angeh.

§4i.

19.3o Uhr

3. Seelenamt f. Adolf Johann Geitz

irschaft) 1

wo.

7.3o Uhr

Jahramt f. Katharina Renzel

»arschafti 1

»r.

7.3o Uhr

hl. Messe f. Ehel. Josef Hannappel, Eltern u. Geschwister

böRGESHAUCEN

8.3o Uhr 1. Jahramt f. Josef Meurer,

19.3o Uhr Maiandacht

ji. 19.3o Uhr Amt f. Ehel. Johann Rörig u. Helene geb. Eichmann u, Sohn Hermann

ua. 18.3o Uhr hl. Messe f. d. Pfarrgemeinde

ath. Pfarrei Neuhäusel

o.oo Uhr A. f. Marg. Saal

8.3o Uhr hl. M. f. d. Pfarrgemeinde

7.1o Uhr hl. M. n. Meinung

7.1o Uhr A. f. Elisabeth Schreiber

7.1o Uhr A. f. Josef, Matthias Knopp

19.30 Uhr A. f. Ehel. Jos. Best u. Anna geb. Blath

14.oo Uhr A. z. Dank u. n. Meinung, anl. d. Goldenen Hochzeit

Maiandacht n.Marienlob

(ath. Kirchengemeinde Simmern

8.30 Uhr II. St. A. f. Alexander Raßbach 14.oo Uhr Herz-Jesu-And. Nr. 78o: 1 - 4

Eo.

lo.oo

Uhr

18.3o

Uhr

Mo.

7.1o

Uhr

[Di.

7.1o

Uhr

[Do.

7. Io

Uhr

Fr.

19.3o

Uhr

[Sa.

14.oo

Uhr

Di.

19.3o

Uhr

Mi. 2o.oo Uhr A. d. Mutter Gottes z. E. u. n. Meinung / Nr. Sa. 6.55 Uhr A. f. Lbde. u. Verst. d. Farn. Scherag 783 Fr. 2o.oo Uhr Mai-And. n.Marienlob

Kath. Pfarrgemeinde St. Jakobus zu Girod /Ww.

Sa. 19.00 Uhr Vorabendmesse, A. f. Christ. Solbach

Die

informiert

Arbeitslos - auch dann ist die AOK Ihr Partner

Die arbeitslosen Versicherten gehören ebenso zur großen Solidarge- meinschaft der AOK, wie die Vielzahl ihrer anderen freiwilligen - und pflichtversicherten Mitglieder. Einige wichtige Berührungspunkte mit der Arbeitslosenversicherung zeigen, wie die AOK auch hier für ihre Ver­sicherten tätig wird.

* Bei Arbeitslosigkeit werden die Beiträge für die Krankenversicherung vom Arbeitsamt an die AOK des Wohnortes überwiesen. Das gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeldbezuges. Verlust des Arbeits­platzes bedeutet also nicht Verlust des Versicherungsschutzes.

* Wird ein Arbeitsloser - etwa infolge eines Unfalles - arbeitsunfähig, und steht er somit der Arbeitsvermittlung für einige Zeit nicht zur Ver­fügung, so springt die AOK ein. Sie zahlt Krankengeld; und zwar ge­nau den Betrag, den vorher das Arbeitslosengeld ausgemacht hat. Diese Zeit des Krankengeld-Bezuges wird nicht auf die Anspruchs­dauer für das Arbeitslosengeld ( 13 bis 52 Wochen, je nach vorausge­gangener Beschäftigungsdauer ) angerechnet. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zahlt das Arbeitsamt wieder Arbeitslosengeld; so­lange bis entweder eine neue Arbeitsstelle gefunden oder die Gesamt­anspruchdauer erreicht ist.

* Auch Empfänger von Arbeitslosenhilfe - in der Rege! Arbeitslose, die die Gesamtanspruchdauer für das Arbeitslosengeld überschritten ha­ben - bleiben AOK-Mitglieder mit vollem Versicherungsschutz und Leistungsanspruch. Die Beiträge zahlt weiterhin das Arbeitsamt.

* Für AOK-Versicherte, die während einer Umschulung Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt beziehen gilt dasselbe. Es gilt auch - mit geringen Ab­weichungen - für Empfänger von Übergangsgeld während berufsför­dernder Maßnahmen.

Fragen hierzu beantworten Ihnen jederzeit gerne und ausführlich die Mitarbeiter der AOK oder des Arbeitsamtes.

Autofahrer!

Samstag, d. 7. Mai 1977

ab 8.30 Uhr

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und bis 12.30 Uhr kostenloser Hör- und Sehtest der Straßenverkehrswacht.

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