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Gemeind!
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Gottesdienstordnung von Samstag, dem 7. Mai 1977 bis Samstag, den 14. Mai 1977 bth. Pfarramt Niedererbach
Ha.
18.3o Uhr
Amt f. Agnes Normann geb. Egenolf, Eltern u. Schwiegereltern
■o.
9.3o Uhr
hl. Messe f. d. Pfarrgemeinde
laus (ß) I
8.3o Uhr
Prozession nach Wirzenborn, dort 11.oo Uhr Amt zu Ehren d. Gottesmutter
12.oo Uhr
Heimfahrt mit dem Bus (Petri-Klein)
P (v. Beil
»lo.
7.3o Uhr
hl. Messe f. Hubert Heun u. Angeh.
§4i.
19.3o Uhr
3. Seelenamt f. Adolf Johann Geitz
irschaft) 1
wo.
7.3o Uhr
Jahramt f. Katharina Renzel
»arschafti 1
»r.
7.3o Uhr
hl. Messe f. Ehel. Josef Hannappel, Eltern u. Geschwister
böRGESHAUCEN
8.3o Uhr 1. Jahramt f. Josef Meurer,
19.3o Uhr Maiandacht
ji. 19.3o Uhr Amt f. Ehel. Johann Rörig u. Helene geb. Eichmann u, Sohn Hermann
ua. 18.3o Uhr hl. Messe f. d. Pfarrgemeinde
ath. Pfarrei Neuhäusel
o.oo Uhr A. f. Marg. Saal
8.3o Uhr hl. M. f. d. Pfarrgemeinde
7.1o Uhr hl. M. n. Meinung
7.1o Uhr A. f. Elisabeth Schreiber
7.1o Uhr A. f. Josef, Matthias Knopp
19.30 Uhr A. f. Ehel. Jos. Best u. Anna geb. Blath
14.oo Uhr A. z. Dank u. n. Meinung, anl. d. Goldenen Hochzeit
Maiandacht n. “Marienlob”
(ath. Kirchengemeinde Simmern
8.30 Uhr II. St. A. f. Alexander Raßbach 14.oo Uhr Herz-Jesu-And. Nr. 78o: 1 - 4
Eo.
lo.oo
Uhr
18.3o
Uhr
Mo.
7.1o
Uhr
[Di.
7.1o
Uhr
[Do.
7. Io
Uhr
Fr.
19.3o
Uhr
[Sa.
14.oo
Uhr
Di.
19.3o
Uhr
Mi. 2o.oo Uhr A. d. Mutter Gottes z. E. u. n. Meinung / Nr. Sa. 6.55 Uhr A. f. Lbde. u. Verst. d. Farn. Scherag 783 Fr. 2o.oo Uhr Mai-And. n. “Marienlob”
Kath. Pfarrgemeinde St. Jakobus zu Girod /Ww.
Sa. 19.00 Uhr Vorabendmesse, A. f. Christ. Solbach
Die
informiert
Arbeitslos - auch dann ist die AOK Ihr Partner
Die arbeitslosen Versicherten gehören ebenso zur großen Solidarge- meinschaft der AOK, wie die Vielzahl ihrer anderen freiwilligen - und pflichtversicherten Mitglieder. Einige wichtige Berührungspunkte mit der Arbeitslosenversicherung zeigen, wie die AOK auch hier für ihre Versicherten tätig wird.
* Bei Arbeitslosigkeit werden die Beiträge für die Krankenversicherung vom Arbeitsamt an die AOK des Wohnortes überwiesen. Das gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeldbezuges. Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet also nicht Verlust des Versicherungsschutzes.
* Wird ein Arbeitsloser - etwa infolge eines Unfalles - arbeitsunfähig, und steht er somit der Arbeitsvermittlung für einige Zeit nicht zur Verfügung, so springt die AOK ein. Sie zahlt Krankengeld; und zwar genau den Betrag, den vorher das Arbeitslosengeld ausgemacht hat. Diese Zeit des Krankengeld-Bezuges wird nicht auf die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld ( 13 bis 52 Wochen, je nach vorausgegangener Beschäftigungsdauer ) angerechnet. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zahlt das Arbeitsamt wieder Arbeitslosengeld; solange bis entweder eine neue Arbeitsstelle gefunden oder die Gesamtanspruchdauer erreicht ist.
* Auch Empfänger von Arbeitslosenhilfe - in der Rege! Arbeitslose, die die Gesamtanspruchdauer für das Arbeitslosengeld überschritten haben - bleiben AOK-Mitglieder mit vollem Versicherungsschutz und Leistungsanspruch. Die Beiträge zahlt weiterhin das Arbeitsamt.
* Für AOK-Versicherte, die während einer Umschulung Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt beziehen gilt dasselbe. Es gilt auch - mit geringen Abweichungen - für Empfänger von Übergangsgeld während berufsfördernder Maßnahmen.
Fragen hierzu beantworten Ihnen jederzeit gerne und ausführlich die Mitarbeiter der AOK oder des Arbeitsamtes.
Autofahrer!
Samstag, d. 7. Mai 1977
ab 8.30 Uhr
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Große Gebrauchtwagen - Schau
und bis 12.30 Uhr kostenloser Hör- und Sehtest der Straßenverkehrswacht.
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AUTOHAUS HOHLWEIN
Schlaferweg 21 - Diez

