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| Montabaur 7

' Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 ! (GVB1. S. 419) die folgende Satzung beschlossen, die nach Ertei­lung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 19. April 1977 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

GELTUNGSBEREICH

(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, unter Angabe der Anfangs-

j und Endpunkte aufgeführten, im Eigentum der Ortsgemeinde stehenden nicht öffentlichen Feld- und Waldwege.

(2) Der Verlauf der Wege wird in einer Karte dargestellt, in die interessierten Personen Einsicht zu gewähren ist.

§ 2

BESTANDTEIL DER WEGE Zu den Wegen gehören

1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunter­bau, Wegedecke, Brücken. Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent­wässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen.

2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie

3. der Bewuchs und das Zubehör.

§ 3

BEREITSTELLUNG

Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§4

ZWECKBESTIMMUNG

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die Benutzung von Wegen zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorha­ben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

(3) Rechte zur Benutzung der Wege auf Grund anderer Vorschrif­ten bleiben unberührt.

§ 5

VORÜBERGEHENDE BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNG Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen und bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch die Ortsgemeinde auch über die Einschränkun­gen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschrän­kung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6

UNERLAUBTE BENUTZUNG DER FELD- UND WALD­WEGE

(1) Es ist unzulässig,

1. die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere auf Grund jah­reszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, daß Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,

3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengrä - ben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben,

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu be­freien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

5 Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, daß andere Benutzer gefähr­det oder mehr als zumutbar behindert werden.

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,

9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbren­nen.

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vor­schriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7

PFLICHTEN DER BENUTZER

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die auf Grund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr, 5 bleibt unberührt.

§ 8

PFLICHTEN DER ANGRENZER Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grund­stücke haben dafür zu sorgen, daß durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzen­den Grundstücke zu beseitigen.

§ 9

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

3. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und

4. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,

und wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollzieh­baren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden.

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBL S. 80) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwen­dung.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 10

ZWANGSMITTEL

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen auf Grund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11

FORTGELTUNG VON FESTSETZUNGEN IN FLURBEREI­NIGUNGSPLÄNEN

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen , die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluß des Flurbereinigungsverfah­rens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 12

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

ANLAGE zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld-und Waldwege vom 14. .4. 1977.

Wege-Nr. Anfangs- und Endpunkte __

1 von der B 255 gegenüber dem ehemaligen Sport­

platz beginnend bis zum Gemeindewald, entlang