Montabaur 7
Termin eine besondere Ladung erhalten.
Alle übrigen Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, daß auch beim Nichterscheinen der Beteiligten über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Az. 411-1-11-1/76 Siegel
5400 Koblenz, den 19. Januar 1977 Bezirksregierung Koblenz Im Auftrag: Wirtz.
AUGST
öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Abwasserverband Bad Ems" für das Jahr 1977 vom 14.01.1977
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Landesgesetzes über Zweckverbände und andere Formen der kommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbandsgesetz) vom 02.12.1964 (GVB1. S. 156 -BS 2020-20) in Verbindung mit §§95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419 - BS 2020-1) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 1977
im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
11.500 DM 11.500 DM
im VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf 100.000 DM
in der Ausgabe auf 100.000 DM
festgesetzt.
§ 2
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Bad Ems, den 14.01.1977
Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender
öffentliche Bekenntmachung
Haujitsatzung des Abwasserverbandes Bad Ems vom 14. Januar
Aufgrund des Landesgesetzes über Zweckverbände und andere Formen der kommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbandsgesetz) vom 03.12.1964 (GVB1. S.156-- BS 2020-20) in Verbindung mit §§24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419 - BS 2020-1) und der Verbandssatzung vom 28.04.1976 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 01.12.1976 folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Abschnitt
öffentliche Bekanntmachungen
§ 1
F orm der öffentlichen Bekanntmachungen
(1) öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt „aktuell“ der Verbandsgemeinde Bad Ems und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeinde Bad Ems und der Verbandsgemeinde Montabaur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit.
Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt in den in Absatz 1 genannten Veröffentlichungsorganen spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung. Soweit andere Rechtsvorschriften besondere Bestimmungen enthalten, ist danach zu verfahren.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden unter Beachtung des § 34 Abs. 6 GemO
abweichend von Abs. 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekanntgemacht, wenn diese nicht rechtzeitig in den in Abs. 1 genannten Veröffentlichungsorganen erfolgen kann.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Aushangtages vollzogen; das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
(5) öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern eine andere Form nicht bestimmt ist, in
den in Abs. 1 genannten Veröffentlichungsorganen oder durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Der Aushang soll einschließlich des Tages des Aushangs mindestens zwei Tage dauern, sofern sich aus den Umständen nicht eine kürzere Aushangzeit ergibt.
(6) Soweit die Bekanntmachung nur Belange einzelner Ortsgemeinden berührt, ist eine beschränkte Bekanntmachung ausreichend.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsmitglieder entsprechend.
2. ABSCHNITT
Organe des Abwasserverbandes und deren Aufwandsentschädigung § 2
Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden Es wird ein Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden gewählt.
§ 3
Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die bei der Wahrnehmung des Amtes entstandenen notwendigen baren Auslagen und der sonstige persönliche Aufwand abgegolten. Der nachgewiesene Verdienstausfall wird ersetzt. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung 25,00 DM beträgt.
Fahrtkosten sind mit dem Sitzungsgeld abgegolten.
(4) Auf das Sitzungsgeld kann nicht verzichtet werden.
§ 4
Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden und Stellvertreters.
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten für die Wahrnehmung des Amtes eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes nach § 3 dieser Satzung gezahlt.
(3) Fahrt- und Reisekosten werden nach dem Landesreisekostengesetz erstattet; dies gilt jedoch nicht für die Fahrt zur Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung.
3. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bad Ems, den 14. Januar 1977
Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender.
EITELBORN:
Männergesangverein Mozart Eitelborn
CHORPROBE AM MONTAG
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, daß unsere nächste

