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Montabaur 7

Termin eine besondere Ladung erhalten.

Alle übrigen Beteiligten, deren rechtliches Interesse berührt wird, werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 LEnteigG aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzu­nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, daß auch beim Nichterscheinen der Beteiligten über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

Az. 411-1-11-1/76 Siegel

5400 Koblenz, den 19. Januar 1977 Bezirksregierung Koblenz Im Auftrag: Wirtz.

AUGST

öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung des ZweckverbandesAbwasserverband Bad Ems" für das Jahr 1977 vom 14.01.1977

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Landesgesetzes über Zweckverbände und andere Formen der kommunalen Zusammen­arbeit (Zweckverbandsgesetz) vom 02.12.1964 (GVB1. S. 156 -BS 2020-20) in Verbindung mit §§95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419 - BS 2020-1) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 1977

im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

11.500 DM 11.500 DM

im VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf 100.000 DM

in der Ausgabe auf 100.000 DM

festgesetzt.

§ 2

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen werden nicht ver­anschlagt.

Bad Ems, den 14.01.1977

Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender

öffentliche Bekenntmachung

Haujitsatzung des Abwasserverbandes Bad Ems vom 14. Januar

Aufgrund des Landesgesetzes über Zweckverbände und andere Formen der kommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbandsgesetz) vom 03.12.1964 (GVB1. S.156-- BS 2020-20) in Verbindung mit §§24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419 - BS 2020-1) und der Verbandssatzung vom 28.04.1976 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 01.12.1976 folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Abschnitt

öffentliche Bekanntmachungen

§ 1

F orm der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt aktuell der Verbandsgemeinde Bad Ems und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsge­meinde Bad Ems und der Verbandsgemeinde Montabaur zur Ein­sicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit.

Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt in den in Ab­satz 1 genannten Veröffentlichungsorganen spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung. Soweit andere Rechtsvorschriften beson­dere Bestimmungen enthalten, ist danach zu verfahren.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsver­sammlung werden unter Beachtung des § 34 Abs. 6 GemO

abweichend von Abs. 1 durch Aushang an den Bekannt­machungstafeln öffentlich bekanntgemacht, wenn diese nicht rechtzeitig in den in Abs. 1 genannten Veröffentlichungsor­ganen erfolgen kann.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Aushangtages vollzogen; das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebe­ne Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an den Be­kanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

(5) öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvor­schrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern eine andere Form nicht bestimmt ist, in

den in Abs. 1 genannten Veröffentlichungsorganen oder durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Der Aushang soll einschließlich des Tages des Aushangs mindestens zwei Tage dauern, sofern sich aus den Umständen nicht eine kürzere Aus­hangzeit ergibt.

(6) Soweit die Bekanntmachung nur Belange einzelner Orts­gemeinden berührt, ist eine beschränkte Bekanntmachung aus­reichend.

(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsmitglieder entsprechend.

2. ABSCHNITT

Organe des Abwasserverbandes und deren Aufwandsentschädigung § 2

Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden Es wird ein Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden gewählt.

§ 3

Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die bei der Wahrneh­mung des Amtes entstandenen notwendigen baren Auslagen und der sonstige persönliche Aufwand abgegolten. Der nach­gewiesene Verdienstausfall wird ersetzt. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungs­geldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung 25,00 DM beträgt.

Fahrtkosten sind mit dem Sitzungsgeld abgegolten.

(4) Auf das Sitzungsgeld kann nicht verzichtet werden.

§ 4

Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden und Stellvertreters.

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten für die Wahrnehmung des Amtes eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungs­geldes nach § 3 dieser Satzung gezahlt.

(3) Fahrt- und Reisekosten werden nach dem Landesreiseko­stengesetz erstattet; dies gilt jedoch nicht für die Fahrt zur Teil­nahme an Sitzungen der Verbandsversammlung.

3. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Bad Ems, den 14. Januar 1977

Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender.

EITELBORN:

Männergesangverein Mozart Eitelborn

CHORPROBE AM MONTAG

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, daß unsere nächste