Merkblatt zur Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach der Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Es erscheint ratsam, daß die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassen- I wähl im Hinblick auf 1977 überprüfen. Denn insbesondere |
veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen.
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügte Tabelle ausgearbeitet. Aus ihr können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die mit dem Merkblatt für das Jahr 1976 herausgegebene Tabelle ist nicht mehr verwendbar, da sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 37.200 DM auf 40.800 DM jährlich zum 1. Januar 1977 die in den Lohnsteuertabellen eingearbeitete Vorsorgepauschale und damit auch die Lohnsteuerbeträge - wenn auch nur geringfügig - geändert haben.
Die Tabelle erleichtert lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.
Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Steuererstattungen oder Steuemachzahlungen ergeben, läßt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen in dem Heftchen “Lohnsteuer ‘77” ,das jeder Arbeitnehmer mit seiner Lohnsteuerkarte erhält, wird hingewiesen.
In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeit* lohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 1977 die Steuerklassen ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 1976 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 1977 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 1977 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 1977, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 1977 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, ■ kann die Gemeinde bis zum 30. November 1977 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehegatten müssen in jedem Falle bei der Gemeinde beide Lohnsteuerkarten vorlegen.
Monat1. Arbeitslohn
B*
Honatl. Arbeitslohn
B*
Nonotl.
ebne
bei elnei
bei zwei
bei drei
Mcnetl.
ohne
bei eines
bei zwei
| bei drei
Arbeitslohn
Kinder.
Kind
Kindern
Kindern
Arbeitslelm
Kinder
Kind
Kindern
Kindern
DH
DH
DH
DM
DH
DH
PH
DM
DM
* DH
1
2
%
4
5
1
2
3
4
5
1000
594
386
386
386
2700
1646
1614
1581
1554
1100
401
389
389
389
2800
1711
1666
1634
1604
1200
409
396
389
389
2900
1779
1734
1691
1656
1300
416
404
391
389
3000
1B41
1801
1759
1716
IM»
421
409
396
389
3100
1916
1866
1821
1779
1500
466
421
409
396
3200
2039
1954
1891
1846
1600
516
449
416
4o4
3300
2116
2029
1971
1916
1700
686
576
466
414
3400
2199
2101
2044
1-986
1750
841
731
624
514
3500
2264
2156
2101
2044
1800
1061
874
?64
654
3600
2331
2219
2156
2099
1850
1199
1044
919
8ii
3700
2399
2281
2216
2154
1900
1221
1194
1091
866
3800
2464
2346
2271
2214
2000
1276
1246
1219
1204
3900
2531
2409
2324
2266
2100
1326
1296
1269
1251
4000
2596
2471
2374
2319
2200
1381
1344
1321
1301
4100
2661
2536
2431
2374
2300
1434
1399
1371
1351
4200
2726
2596
2481
2421
2900
1486
1454
1424
1399
4300
2789
2656
2534
2471
2300
1541
1509
1474
1451
4400
2846
2716
2591
2524
2600
1591
1561
1526
1501
4500
2909
2776
2641
2569
* nach Abzug etwaiger Frtibetrtge
TABELLE ZUR STEUERKLASSENWAHL
Die obenstehende Tabelle geht vom monatlichen Arbeitslohn A* des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B* des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2 bis 5 der Tabelle in Betracht kommenden Betrag,so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.
BEISPIELE:
1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar ohne Kinder bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 1.800 DM und 1.000 DM. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle ausgewiesenen Betrag von 1.061 DM nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.
Vergleich nach der Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 1.800 DM nach Steuerklasse III 194,60 DM für 1.000 DM nach Steuerklasse V ebenfalls 194,60 DM insgesamt also 389,20 DM
2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten 1.300 IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.
Vergleich nach der Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 1.800 DM nach Steuerklasse III 194,60 DM für 1.300 DM nach Steuerklasse V 288,80 DM
insgesamt also 483,40 DM
b) Lohnsteuer für 1.800 DM nach Steuerklasse IV 282,90 DM für 1.000 DM nach Steuerklasse IV 107,20 DM
insgesamt also | 390,10 DM
DM betragen, so würde die Steuerklassenkombination
b) Lohnsteuer für 1.800 DM in Steuerklasse IV 282,90 DM für 1.300 DM nach Steuerklasse IV 168,20 DM
insgesamt also 451,10 DM

