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Merkblatt zur Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach der Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Es er­scheint ratsam, daß die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassen- I wähl im Hinblick auf 1977 überprüfen. Denn insbesondere |

veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen.

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu er­leichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügte Tabelle ausgearbeitet. Aus ihr können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die mit dem Merkblatt für das Jahr 1976 herausgegebene Tabelle ist nicht mehr verwendbar, da sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 37.200 DM auf 40.800 DM jährlich zum 1. Januar 1977 die in den Lohnsteuer­tabellen eingearbeitete Vorsorgepauschale und damit auch die Lohnsteuerbeträge - wenn auch nur geringfügig - geändert haben.

Die Tabelle erleichtert lediglich die Wahl der für den Lohn­steuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussa­gen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monats­löhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.

Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahres­steuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Steuererstattungen oder Steuemachzahlungen ergeben, läßt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Ver­hältnisse des Einzelfalles an. Auf die diesbezüglichen Erläuterun­gen in dem HeftchenLohnsteuer77 ,das jeder Arbeitnehmer mit seiner Lohnsteuerkarte erhält, wird hingewiesen.

In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeit* lohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuer­karten für 1977 die Steuerklassen ein, die auf den Lohnsteuer­karten für 1976 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 1977 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 1977 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 1977, bei der Gemeinde beantragt wer­den. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 1977 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 1977 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehe­gatten müssen in jedem Falle bei der Gemeinde beide Lohn­steuerkarten vorlegen.

Monat1. Arbeitslohn

B*

Honatl. Arbeitslohn

B*

Nonotl.

ebne

bei elnei

bei zwei

bei drei

Mcnetl.

ohne

bei eines

bei zwei

| bei drei

Arbeitslohn

Kinder.

Kind

Kindern

Kindern

Arbeitslelm

Kinder

Kind

Kindern

Kindern

DH

DH

DH

DM

DH

DH

PH

DM

DM

* DH

1

2

%

4

5

1

2

3

4

5

1000

594

386

386

386

2700

1646

1614

1581

1554

1100

401

389

389

389

2800

1711

1666

1634

1604

1200

409

396

389

389

2900

1779

1734

1691

1656

1300

416

404

391

389

3000

1B41

1801

1759

1716

IM»

421

409

396

389

3100

1916

1866

1821

1779

1500

466

421

409

396

3200

2039

1954

1891

1846

1600

516

449

416

4o4

3300

2116

2029

1971

1916

1700

686

576

466

414

3400

2199

2101

2044

1-986

1750

841

731

624

514

3500

2264

2156

2101

2044

1800

1061

874

?64

654

3600

2331

2219

2156

2099

1850

1199

1044

919

8ii

3700

2399

2281

2216

2154

1900

1221

1194

1091

866

3800

2464

2346

2271

2214

2000

1276

1246

1219

1204

3900

2531

2409

2324

2266

2100

1326

1296

1269

1251

4000

2596

2471

2374

2319

2200

1381

1344

1321

1301

4100

2661

2536

2431

2374

2300

1434

1399

1371

1351

4200

2726

2596

2481

2421

2900

1486

1454

1424

1399

4300

2789

2656

2534

2471

2300

1541

1509

1474

1451

4400

2846

2716

2591

2524

2600

1591

1561

1526

1501

4500

2909

2776

2641

2569

* nach Abzug etwaiger Frtibetrtge

TABELLE ZUR STEUERKLASSENWAHL

Die obenstehende Tabelle geht vom monatlichen Arbeitslohn A* des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B* des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2 bis 5 der Tabelle in Betracht kommenden Betrag,so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

BEISPIELE:

1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar ohne Kinder bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 1.800 DM und 1.000 DM. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle ausgewiesenen Betrag von 1.061 DM nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich nach der Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 1.800 DM nach Steuerklasse III 194,60 DM für 1.000 DM nach Steuerklasse V ebenfalls 194,60 DM insgesamt also 389,20 DM

2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten 1.300 IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich nach der Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 1.800 DM nach Steuerklasse III 194,60 DM für 1.300 DM nach Steuerklasse V 288,80 DM

insgesamt also 483,40 DM

b) Lohnsteuer für 1.800 DM nach Steuerklasse IV 282,90 DM für 1.000 DM nach Steuerklasse IV 107,20 DM

insgesamt also | 390,10 DM

DM betragen, so würde die Steuerklassenkombination

b) Lohnsteuer für 1.800 DM in Steuerklasse IV 282,90 DM für 1.300 DM nach Steuerklasse IV 168,20 DM

insgesamt also 451,10 DM