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Montabaur 3

AUSNAHME der Flur 8 und des Flurstücks Flur 9, Nr. 14/1.

Dem Flurbereinigungsgebiet unterliegen demnach:

GEMARKUNG OBERELBERT:

Fluren 1 bis 7: alle Flurstücke

I Flur 9: alle Flurstücke mit AUSNAHME des Flur­

stücks Nr. 14/1 ' Flur 10: . alle Flurstücke

i H.

Die Flurbereinigung für dieses Gebiet wird angeordnet und das Kulturamt in Montabaur mit der Durchführung des Verfah­rens beauftragt.

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flur­stücke bilden die

Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Oberelbert:

Ihr Sitz ist Oberelbert, Westrrwaldkreis.

Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffent­lichen Rechts.

III.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeordnet.

IV.

Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses MIT GRÜNDEN liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei der Ortsgemeindeverwaltung Oberelbert zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntma­chung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs­verfahren berechtigen, bei der

Flurbereinigungsbehörde , dem Kulturamt in 543 Montabaur anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10,14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neuanpflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der t Flurbereinigungsbehörde.

. ^ 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen Oj und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbe- reinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert * oder beseitigt werden.

T 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstücke, ein- zelne Bäume, Hecken, Feld- und Uferghölze dürfen nur in ar Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange insbesondere Br des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde besei- tigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Besei- jS tigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

'i j 4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Be- / wirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flur- M bereinigungsbehörde, Die Zustimmung darf nur im Einverneh- jäk men mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziffer 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand ( gemäß § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Flur­bereinigung dienlich ist.

j Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenom­men worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan­zungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vor­genommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anord­nen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder ver- lichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Ziffer 2- 4 zuwiderhandelt, begeht nach

§ 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

GRÜNDE:

Das Flurbereinigungsgebiet umfaßt zersplitterten ländlichen Grundbesitz. Die einzelnen Wirtschaftsstücke sind für eine neuzeitliche Bewirtschaftung zu klein, unwirtschaftlich gestaltet und liegen in starker Gemenglage. Der Aufschluß durch Wege und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sind unzureichend. Durch Maßnahmen der Flurbereinigung können eine Neuord­nung der Flurstücke, eine Verbesserung der wasserwirtschaft­lichen Verhältnisse, ein bessserer Wegeaufschluß und damit eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der Beteiligten erreicht werden.

Die Voraussetzungen des § 1 FlurbG sind damit gegeben.

Die am Flurbereinigungsvcrfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind in einer Versammlung am 3. Mai 1972 über das geplante Flurbereinigungsverfahren, die voraus­sichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung aufge­klärt worden.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung Montabaur, die Gemeinde Oberelbert, die Verbandsgemeinde Montabaur sowie die übrigen nach den Verwaltungsvorschrif­ten bestimmten Behörden und Organisationen wurden gehört.

Die Forstaufsichtsbehörde hat der Einbeziehung der geschlos­senen Waldflächen zugestimmt.

Damit sind auch die Voraussetzungen der §§ 5 und 85 Nr. 2 FlurbG erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im über­wiegenden Interesse der Beteiligten, weil diejenigen Grund­stückseigentümer, welche die Durchführung der Flurbereinigung wünschen, sich in betriebswirtschaftlicher Hinsicht schon auf die unverzügliche Inangriffnahme der Flurbereinigungsarbei­ten eingestellt haben. Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmer­gemeinschaft, die Wertermittlung der Grundstücke und die Vor­arbeiten zur Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes müssen deshalb sofort in die Wege geleitet werden. Eine Zurückstellung dieser Verfahrensabschnitte bis zur Entscheidung über etwaige Widersprüche hätte zur Folge, daß die Zuweisung der neuen Grundstücke erheblich verzögert würde. Hieraus entstünden einer größeren Anzahl von Beteiligten erhebliche wirtschaft­liche Nachteile.

Ferner liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse, das im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbe­werbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Rücksicht auf die zur Verbesserung der Agrarstruktur investier­ten erheblichen öffentlichen Mittel gebietet, die mit der Flur­bereinigung angestrebten Ziele möglichst rasch zu verwirklichen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) sind damit gegeben.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Bezirksregierung Koblenz Abt. Landwirtschaft und Umwelt (Obere Flurbereinigungsbehörde)

Stresemannstr. 3 - 5 , Postfach 2 69,

5400 Koblenz eingelegt werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf die­ser Frist eingegangen ist.

Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausferti­gung eingereicht werden.

In Vertretung: gez. Schulte Beckhausen Siegel Ausgefertigt:

Koblenz, den 13.12.1976 Im Aufträge: gez. Unterschrift Reg.Angestellter