73
347
5
217
Bergstr. 3 >tstr. 32
i, Kranken-
Montabaur 5
Freiwillige Feuerwehr Eigendorf
Am 2. Januar 1977 wird von der Freiwilligen Feuerwehr die traditionelle Neujahrs-Wurstverlosung durchgeführt.
Auf den Familienabend am 22. Januar 1977 wird gleichzeitig hingewiesen, damit sich die Angehörigen der Freiw. Feuerwehr auf diesen Termin einrichten können.
BODEN:
AHRBACHGEMEINDEN
Gemeindeverwaltung Boden, Umlegungsausschuß öffentl. Bekanntmachung
[. Umlegungsbeschluß
Der Gemeinderat von Boden hat in seiner Sitzung am 25.07.
1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20.1.1961 (GVB1. S. 23) sowie der Landesverordnungen vom 8.4.1964 (GVB1.
S. 67) und vom 11.10.1966 (GVB1. S. 278 ) zur Änderung der Ersten Landesverordnung wird für das Baugebiet „Beul II“, Gemarkung Boden, die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsgebiet ist in einer Abzeichnung der Flurkarte, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
GEMARKUNG BODEN:
Flur
Flurstück
LB. Nr.
Grundbuchbez.
Band Blatt
Fußbecken
11
830
338
6
288
er auch die
831
832
6
330
5
4
213 A 171
833
330
4
171
Ften unter-
834
835
408
408
5
5
218 A 218 A
licht aus,
836
34
3
109
m Gutdün-
837
838
408
459
5
5
218 A 230 A
839
459
5
230 A
840
148
4
163
841
374
5
244
842
465
6
271 A
bei der Ein
843
123
3
129
844
348
6
287
845
348
6
287
1597
12
1
1
1598
12
1
1
17
1276
96
4
191
1277
90
3
144
1278
90
3
144
1281/1
12
1
1
1282
589
9
368
1283
589
9
368
1284
49
5
225 A
1285
40
5
206 B
:ins
1286
34
3
109
1287
34
3
109
2
1288
125
4
180
1289
52
6
278
1290
409
5
235
1291
347
5
217
1292
34
3
109
1293
454
6
298
1294
35
3
130
1295
34
3
109
1612 tlw.
12
1
1
22
71
347
5
217
72
402
6
272
Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgegeben.
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch
Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes
an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt; (
4. die Gemeinde Boden.
Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Boden - Umlegungsausschuß - Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur - anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen./
III. Verfügungs- und Veränderungssperre.
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1 Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils einge räumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungsbedürftig, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden ;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.

