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Bergstr. 3 >tstr. 32

i, Kranken-

Montabaur 5

Freiwillige Feuerwehr Eigendorf

Am 2. Januar 1977 wird von der Freiwilligen Feuerwehr die tra­ditionelle Neujahrs-Wurstverlosung durchgeführt.

Auf den Familienabend am 22. Januar 1977 wird gleichzeitig hingewiesen, damit sich die Angehörigen der Freiw. Feuerwehr auf diesen Termin einrichten können.

BODEN:

AHRBACHGEMEINDEN

Gemeindeverwaltung Boden, Umlegungsausschuß öffentl. Bekanntmachung

[. Umlegungsbeschluß

Der Gemeinderat von Boden hat in seiner Sitzung am 25.07.

1976 folgenden Beschluß gefaßt:

Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20.1.1961 (GVB1. S. 23) sowie der Landesverordnungen vom 8.4.1964 (GVB1.

S. 67) und vom 11.10.1966 (GVB1. S. 278 ) zur Änderung der Ersten Landesverordnung wird für das BaugebietBeul II, Gemarkung Boden, die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsgebiet ist in einer Abzeichnung der Flurkarte, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

GEMARKUNG BODEN:

Flur

Flurstück

LB. Nr.

Grundbuchbez.

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Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Be­schluß hiermit bekanntgegeben.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch

Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungs­gebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes

an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedi­gung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt; (

4. die Gemeinde Boden.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeit­punkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Um­legungsausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma­chung bei der Gemeindeverwaltung Boden - Umlegungsaus­schuß - Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur - anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsaus­schuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berech­tigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be­rechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetrete­nen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Betei­ligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Ver­waltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen./

III. Verfügungs- und Veränderungssperre.

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1 Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils einge räumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftig, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden ;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.