Montabaur 2
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Verkauf eines Wohnhauses in Nentershausen
Ehemaliges Lehrerwohnhaus (Gesamtwohnfläche ca. 130 qm) in 5431 Nentershausen/Ww. zu verkaufen. Schätzungspreis = 137.000 DM. Die Grundstücksgröße beträgt 668 qm. Entsprechende Kaufangebote sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus, Zimmer 25,
Tel. 02602/2041. Angebote werden schriftlich bis zum 9.12.1976 erbeten.
Allgemeine Viehzählung am 3. Dezember 1976
Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung vom 23.9. 1973 (BGBl. I S. 1406) findet am obengenannten Tage eine allgemeine Viehzählung statt.
Die Zählung erstreckt sich auf
Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Geflügel.
Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 2 des Viehzählungsgesetzes die Viehhalter . Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten. (§ 5 des Viehzählungsgesetzes).
Herrschen Viehseuchen oder bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr in den landwirtschaftlichen Betrieben beschränken, sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen darauf hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz oder teilweise verweigert, nicht rechtzeitig erteilt bzw. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe und anderer Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben der Viehhalter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen außer für statistische Zwecke gemäß § 8 des Viehzählungsgesetzes lediglich für behördliche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes und des Viehseuchengesetzes, für die Berechnung der Beiträge zu den öffentlichen Viehseuchenentschädigungskassen und die Berechnung der öffentlichen Dasselbekämpfungsgebühren durch die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen verwendet werden. Die Weiterleitung auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ^.ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.
Die Benutzung der Einzelangaben zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
Amtsgericht Montabaur
Az. 3 UR II 14/76 AUFGEBOT
Die Ehefrau Johanna Krekel geb. Metternich in Steinefrenz hat beantragt,
ihren verschollenen Ehemann, den Unteroffizier Johann Josef Krekel geb. am 4.3.1912 in Girod und zuletzt wohnhaft in Girod bei Montabaur für tot zu erklären.
Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens bis zum 9. Februar 1977 vor dem Unterzeichneten Gericht Montabaur zu melden, da sonst die Todeserklärung erfolgen kann.
Alle, die Auskunft über Leben und Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, werden aufgefordert, dies bis spätestens zu dem oben angegebenen Zeitpunkt dem Gericht anzuzeigen.
Öffentliche Ausschreibung
über die Verpachtung von landeseigenen Fischereistrecken I
Das Forstamt Wallmerod, 5431 Wallmerod, Tel. 06435 145/ verpachtet öffentlich durch Einholung schriftlicher Gebot die nachstehenden Fischereistrecken :
1. EISENBACH:
Fischereistrecke im Eisenbach von der Brücke bei Steinefrej im Wegezug Steinefrenz- Girod bis zur Einmündung in 1 Gelbach, Pachtdauer 12 Jahre, und zwar vom I.I.JS77 bis I 31,12.1988, Länge: ca. 7,1 km.
2. AHRBACH:
Fischereistrecke des Ahrbaches vom Quellgebiet bis zur Stel heckermühle ( 1 km südlich Niederahr), Pachtdauer 12 3J Jahren, und zwar vom 1.4.1977 bis 31.12.1989, Länge: ca.3J km.
Die Pachtbedingungen und Fischereikarten können währenj der Dienststunden a.d. Forstamt Wallmerod eingesehen wer-l den. Dem Höchstgebot werden 6 % MWST zugerechnet, Pachtberechtigt sind nur Inhaber eines Fischereischeines und natürliche Personen.
Schriftliche Gebote sind bis zum 3.12.1976, 10.30 Uhr in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Eisenbach“ oder „Ahrbach“ auf dem Geschäftszimmer des Forstamtes einzureichen. Die Öffnung erfolgt am . 3.12.1976, um 11.00 Uhr öffeMül Der Zuschlag unter den drei Höchstbietenden zu Ziff, 1 - j und deren Benachrichtigung erfolgt innerhalb von drei Tajtj Forstamt Wallmerod gez. Jäger, Landforstmeister.
Die Verwaltung informiert
Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates am 16.11.t976
Verpflichtung eines nachgerückten Ratsmitgliedes
Zu Beginn der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 16,ll 1976 verpflichtete Bürgermeister Mangels Walter Gunsten neues Ratsmitglied.
Herr Günster übernahm als Nachfolger des verstorbenen RJ mitgliedes Herbert Kurzenacker das Mandat im Verbandst meinderat. Herr Günster wurde auf die besonderen Pflicht^ die sich aus seinem neuen Amt ergeben, hingewiesen.
Landschaftsplan für die Verbandsgemeinde Montabaur
Mit dem Landschaftsplan und dem Flächennutzungsplan fi| die Verbandsgemeinde Montabaur standen auf der Tagest nung der Sitzung des Verbandsgemeinderates zwei Punkte,fl die wegen ihrer Tragweite und ihrer Bedeutung einer urafif den Diskussion bedurften.
Herr Hinz von der Landsiedlung Rheinland-Pfalz, die den Plan erstellt hat, erläuterte in seinem Vortrag die Bedeute eines Landschaftsplanes sowie Einzelheiten des vorliegend^ Planwerkes.
Der Landschaftsplan, zu dessen Erstellung die VerbandsgH meinden nach dem Landespflegegesetz verpflichtet sind, bl haltet keine Rechtsverbindlichkeit, sondern stellt lediglich 1 .ein Gutachten dar, das allerdings als integrierender Bestandj teil des Flächennutzungsplanes zu sehen ist, der seinerseits! verwaltungsinterne Bindungswirkungen erzeugt.
Als günstigen Umstand bezeichnete es der PI an Verfasser, die Erstellung des Landschaftsplanes und des Flächennuö«! planes zur gleichen Zeit erfolgte. Dadurch sei es möglich Sl wesen, beide Planwerke in enger Abstimmung zu fertigen. ■ Breiten Raum in den Ausführungen des Planers nahmen d*| Maßnahmen zur Grünordnung im Bereich der Verbandsgej meinde ein. Insbesondere in den eng bebauten WohnräuPj und in den Gewerbegebieten werden solche
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Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Oberamtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach UOSI Telefon (0 26 22 ) 40 55 / 56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushal te der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden 1

