imtsblatt
ler Verbandsgemeinde Montabaur
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jder Ortsgemeinden
[den, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Irbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, terelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
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FREITAG, den 1. Okt. 1976
Nummer: 40
IFFENTUCHE BEKANNTMACHUNGEN
s Amtsgericht
IK 16/76 -
IRMINSBESTIMMUNG
f Antrag der Frau Franziska Ungerhofer geb. Schneider fcablitz/österreich, Herrn Erich Peter Paul Schneider in ferbusch und der Frau Anita Maria Elisabeth Perabo geb. Ineider in Lorsch - vertreten durch Rechtsanwälte Adam Adam -Busch, 5430 Montabaur - zur Aufhebung der neinschaft, sollen die im Grundbuch von Niedererbach Id 2 Blatt 70 eingetragenen, nachstehend bezeichneten pdstücke
am DIENSTAG, dem 2. November 1976, 14.00 Uhr Her Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhofstr. 47, Zimmer Nr.6
Izungssaal -
(Erdgeschoß) versteigert werden.
br. 38
Flur 4
Flurstück 3
Grünland auf dem Hofacker 4,13 ar
[Nr. 41
Flur 8
Flurstück 4
Acker in den Kappesgärten 3,75 ar
[Nr. 42
Flur 12
Flurstück 49
Hof- u.Gebäude- fläche, Bahnhofstraße 70a 4,72 ar.
[r Versteigerungsvermerk ist am 21.4.1976 in das Grundbuch
Betragen worden.
f Eigentümer waren damals die Eheleute Johann Schneider 1 Margarete geb. Wirtz in Niedererbach zu je 1/2 Anteil einigen.
lein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein |cht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muß j Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Ifforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muß das |dtt glaubhaft machen , wenn der Gläubiger oder der Antrag- ilcr widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten d)ot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Verstei- tingserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Iduen nachgesetzt.
|>st zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine laue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Jsten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grund- |ckbezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des bean- “uchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll [Geschäftsstelle zu erklären.
fein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des paurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs ISegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einst- l'uge Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht
"Zuschlag erteilt.
Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. e l gez. Fischer, Rechtspfleger
Bodennutzungsnacherhebung 1976
Aufgrund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Emteerhe- bung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405) zuletzt geändert durch das Agrarberichterstattungsgesetz vom 15.11.1974 (BGBl. I S. 3161) wird jährlich im Oktober eine Bodennutzungsnacherhebung durchgeführt. Sie erfolgt als Stichprobenerhebung. Insgesamt werden nur etwa 10 v.H. aller Betriebe einbezogen, die im Statistischen Landesamt nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
Die Nacherhebung erfaßt
DEN ANBAU VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ZWISCHENFRÜCHTEN AUFGEGLIEDERT NACH PFLANZENARTEN UND PFLANZENGRUPPEN.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus den vorstehenden Gesetzen.
An alle in die Erhebung einbezogenen Betriebe wird Anfang Oktober 1976 ein Betriebsbogen ausgegeben. Dieser Betriebsbogen ist sorgfältig auszufüllen und spätestens am 14. Oktober 1976 an die zuständige Stadt-, Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung zurückzugeben.
Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Personen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu gestatten.
Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Ihre Weiterleitung an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ist jedoch ohne Nennung des Namens des Befragten zugelassen.
Alle mit der Erhebung befaßten Behörden und Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der einzelnen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Auftrag zum Schulturnhallenneubau für die Waldschule vergeben !
In einer Sondersitzung am 21.9.1976 hat der Haupt- und Finanzausschuß des Verbandsgemeinderates als zuständiger
VERBANDSGEMEINDEVERWAL TUNG: Rathaus, Großer Mark und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00, Dienstag 8.00 - 12.00 18.30Uhr, ~ -
ly. - Bauamt ( Gelbachstraße) DienQg8.00- 12.00Uhr, 16.00- 18.30Uhr, Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag8.00- 12.00 Uhr.
USSE Verbandsgemeindeverwa/tung 026 02 i 2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 026 02/2041 ), Bürgermeister Mangels 02602 i 2044, Verbandsbei- Ita/ n 6USCh > 2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst.
' e ^fBBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr 5000 17, Nassauischa Spa.kassa Montabaur Nr. 303000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt /

