Einzelbild herunterladen

2278 2278 2278 2278 92 A 92 A 92 A 278 2551 278 42 2551 42

2460 2551 2460 891 B 2551 891 B 92 A 92 A 451 451 2278 2278 2551 1633 1350 825 991 1790 1790 2278 488 1040 A 981 485 451 2601 2601 2601 2061 2551 2061 1372 2551 1372 2601 2601 2065 1008 2601 1622 929 1296 750 2278 451 451 2601 1111 1304 2238 451 1002 2231 852 2237 1994 1475 2278 2278 2278 2278 2278 2278

Uabaur -7- 6139/2 6141/1 6141/2 6141/3

6142

6143

6144 6146

2278

2278

2278

2278

2278

2278

2278

2278

Imäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß n it bekanntgemacht.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren

| c h § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte: |die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke;

|die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Ein­tragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet telegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht;

|die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes |andem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum [Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt Lader den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;

Hie Stadt Montabaur.

eunter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeit- bkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Um- Imgsausschuß zugeht.

pselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsver- jrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses pfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt [Übergangs des Rechts befindet.

wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht Ichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren lechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma- Ingbei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß- Ischäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden, t» gilt auch für Miet- und Pachtrechte, Werden Rechte erst Bh Ablauf dieser Frist angemeldet, oder nach Ablauf einer § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsaus- 1 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich | tn lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt, f Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersicht- jiist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, i die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Frist- F s ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem jenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsak- perst in Lauf gesetzt worden ist;

s. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten pt, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg- prne Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes zu setzen, jr fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma- | n 5seines Rechts nicht mehr zu beteiligen).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

h § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um­togsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar- Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur cnnftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

Fügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Endstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen ' r den, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung 1 er Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils einge- 'umt wird;

löbliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent- f wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke 'genommen werden;

8 ene hmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche

Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Ver­fügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Ver­messungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbei­ten durchzuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

RECHTSMITTE L BELEH RUNG:

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur, Um­legungsausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Montabaur, den lo. September 1976 Siegel Stadtverwaltung Montabaur

-Umlegungsausschuß - gez. Rohrbacher, Vermessungsdirektor.

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsolanänderungIn den Fichten - Auf der Trift" der Stadt Montabaur Stadtteil Eigendorf (Forsthausstraße)

hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebau­ungs/Änderungsplanes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom lo.9.1976 Az. 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu der vorgenannten Bebauungsplanänderung wird hiermit der Stadt Montabaur gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 3 der 4.Lan­desverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.4.1974 (GVB1. S. 181) die Genehmigung erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge- fiihrten Unterlagen:

a) Planurkunde,

b) Text,

c) Begründung.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Flur 11

Flurstücke: Wegeparzelle 133 tlw, 174/9.

Montabaur, den 20.9.1976 gez. Mangels, Bürgermeister.

öffentliche Bekanntmachung

Der Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur hat am.Sep- tember 1976 für den restlichen Teil des Umlegungsplanes, betreffend das UmlegungsgebietSaubitz - Wurstwiese in der Gemarkung Horressen die Unanfechtbarkeit beschlos­sen.

Unanfechtbar wurden:

Ordn.Nr. 1 a mit den Einlagegrundstücken 2400, 2401, 2402, 2404, 2405, 2406/3, 2407/3, 20/2411 und 2411/1, der Flur 7,