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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
| Wahlbekanntmachung
1 Am 3- Oktober 1976 findet die Wahl zum Deutschen Bun- destag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
[2 a) Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach,Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmem, Stahlhofen,Untershausen und Welschneudorf bilden jeweils einen Wahlbezirk.
b) Die Stadt Montabaur ist in elf Wahlbezirke eingeteilt.
Inden Wahlbenachrichtigungen , die den Wahlberechtigten bis zum 12. September 1976 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
, Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen.
j Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel j und Umschlag ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erst- ! stimme und eine Zweitstimme.
J Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
t Wähler gibt Iseine Erststimme in der Weise ab,
Idafi er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) ■durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere ■Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gellten soll,
|imd seine Zweitstimme in der Weise,
1 er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)
■durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere ■Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gellten soll.
Pw Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des pahlraumes gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt Verden.
pe Wahlhandlung und die Ermittlung sowie die Feststellung Pes Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder- Rnn hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl- jeschäfts möglich ist.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl f s Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder ) durch Briefwahl r'lnehmen.
r? durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeinde- pörde einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen Glichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbrief- ®schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimm
zettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes)
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht , wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)
5430 Montabaur, 20. September 1976
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.
Zivilschutz
Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen
Am Mittwoch, dem 29, September 1976 wird ab 10 Uhr ein Probebetrieb aller an das Warnnetz angeschlossenen Alarmgeräte durchgeführt.
Ablauf des Probebetriebes:
1. um 10.00 Uhr das Signal „Entwarnung“ (gleichmäßiger
Dauerton)
2. um 10.04 Uhr das Signal „Luftalarm“ (Heulton, eine
Minute)
3. um 10.08 Uhr das Signal „Entwarnung“
4. um 10.12 Uhr das Signal „Entwarnung“
Hundehaltung
In der letzten Zeit ist uns wiederholt aus verschiedenen Ortsgemeinden gemeldet worden, daß vor allem große Hunde frei herumlaufen und Kinder sowie ältere Leute belästigen und bedrohen.
Aus diesem Grunde fordern wir hiermit alle Hundebesitzer im Verbandsgemeindegebiet auf, ihrer Aufsichtspflicht zu entsprechen und ihre Hunde nicht frei in den Ortsbereichen herumlaufen zu lassen.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde-
Das Amtsgericht
8 K 30/76 5430 Montabaur, den 9. Juni 1976
TERMINS BESTIMMUNG
Auf Antrag des Peter Flügel, 5431 Boden, Heinrich Flügel, Faulquemont Citfe , Aloys Flügel, 5308 Rheinbach, Anna Susanne Schultheis geb. Flügel, 5431 Boden zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll das im Grundbuch von Boden Band 2 Blatt 82 A eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück
am Dienstag, dem 19. Oktober 1976, 14.00 Uhr an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhofstr. 47, Zimmer Nr. 6, versteigert werden.
Lfd.Nr. 5 Flur 19 Flurstück 1502/3 Ackerland Schneidseifen 18,22 ar.
Der Versteigerungsvermerk ist am 30.4.1976 in das Grundbuch eingetragen worden.
Als Eigentümer war damals die Maria Flügel in Boden eingetragen.
Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller oder ein dem Verfahren beigetretener Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen. Nicht angemeldete Rechte werden bei der Festsetzung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch eines dem Verfahren beigetrete-: nen Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizufuhren, widrigenfalls für das Recht der

