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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

| Wahlbekanntmachung

1 Am 3- Oktober 1976 findet die Wahl zum Deutschen Bun- destag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

[2 a) Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gacken­bach, Girod, Görgeshausen, Großholbach,Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmem, Stahlhofen,Untershausen und Welschneudorf bilden je­weils einen Wahlbezirk.

b) Die Stadt Montabaur ist in elf Wahlbezirke eingeteilt.

Inden Wahlbenachrichtigungen , die den Wahlberechtigten bis zum 12. September 1976 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahl­berechtigte zu wählen hat.

, Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahl­bezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben wer­den.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahl­umschlägen.

j Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel j und Umschlag ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erst- ! stimme und eine Zweitstimme.

J Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver­wendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen je­des Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Be­zeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

t Wähler gibt Iseine Erststimme in der Weise ab,

Idafi er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gel­lten soll,

|imd seine Zweitstimme in der Weise,

1 er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gel­lten soll.

Pw Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des pahlraumes gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt Verden.

pe Wahlhandlung und die Ermittlung sowie die Feststellung Pes Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder- Rnn hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl- jeschäfts möglich ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl f s Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder ) durch Briefwahl r'lnehmen.

r? durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeinde- pörde einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen Glichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbrief- ®schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimm­

zettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unter­schriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgeset­zes)

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht , wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)

5430 Montabaur, 20. September 1976

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister.

Zivilschutz

Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen

Am Mittwoch, dem 29, September 1976 wird ab 10 Uhr ein Probebetrieb aller an das Warnnetz angeschlossenen Alarm­geräte durchgeführt.

Ablauf des Probebetriebes:

1. um 10.00 Uhr das SignalEntwarnung (gleichmäßiger

Dauerton)

2. um 10.04 Uhr das SignalLuftalarm (Heulton, eine

Minute)

3. um 10.08 Uhr das SignalEntwarnung

4. um 10.12 Uhr das SignalEntwarnung

Hundehaltung

In der letzten Zeit ist uns wiederholt aus verschiedenen Orts­gemeinden gemeldet worden, daß vor allem große Hunde frei herumlaufen und Kinder sowie ältere Leute belästigen und bedrohen.

Aus diesem Grunde fordern wir hiermit alle Hundebesitzer im Verbandsgemeindegebiet auf, ihrer Aufsichtspflicht zu entsprechen und ihre Hunde nicht frei in den Ortsbereichen herumlaufen zu lassen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde-

Das Amtsgericht

8 K 30/76 5430 Montabaur, den 9. Juni 1976

TERMINS BESTIMMUNG

Auf Antrag des Peter Flügel, 5431 Boden, Heinrich Flügel, Faulquemont Citfe , Aloys Flügel, 5308 Rheinbach, Anna Susanne Schultheis geb. Flügel, 5431 Boden zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll das im Grundbuch von Boden Band 2 Blatt 82 A eingetragene, nach­stehend bezeichnete Grundstück

am Dienstag, dem 19. Oktober 1976, 14.00 Uhr an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhofstr. 47, Zimmer Nr. 6, versteigert werden.

Lfd.Nr. 5 Flur 19 Flurstück 1502/3 Ackerland Schneidseifen 18,22 ar.

Der Versteigerungsvermerk ist am 30.4.1976 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer war damals die Maria Flügel in Boden eingetra­gen.

Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs­vermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antrag­steller oder ein dem Verfahren beigetretener Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen. Nicht angemeldete Rechte werden bei der Festsetzung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteige­rungserlöses dem Anspruch eines dem Verfahren beigetrete-: nen Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt wer­den.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegen­steht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizufuhren, widrigenfalls für das Recht der