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Limburg j ■00 Uhr abaur . Rhein. I
02602/2533
zu ermäßigten Gebühren
LR, ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat uns ’ .. daß der Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost am
f 1976 die 6. Verordnung zur Änderung der Femmelde- - ar besc hlossen hat, welche inzwischen in Kraft getreten n ^it werden die Voraussetzungen für die Gewährung der "h enermäßigung für einen Fernsprechhaupt - Sozialanschluß Bestimmungen für die Befreiung von der Rundfunkgebüh - I flicht angepaßt . Im einzelnen ist folgendes ausgeführt wor -
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Begünstigter Personenkreis
Künftig sind die sachlichen Voraussetzungen für den Fern -
I rchhaupt - Sozialanschluß erfüllt, wenn der Antragsteller oder mit ihm in Haushal tsgcm einsc haft lebender Ange höri ger eine
cheinigung über die Befreiung von den Rundfunkgebühren
| Die sachlichen Voraussetzungen für den Femsprechhaupt - tialanschluß sind ferner erfüllt ,
Inn der Antragsteller zwar NICHT Rundfunkteilnehmer ist, ferim Falle seiner Rundfunkteilnahme eine Bescheinigung über lBefreiung von den Rundfunkgebühren erhalten würde oder tenn ein mit dem Antragsteller in Haushaltsgemeinschaft ender Angehöriger zwar nicht Rundfunkteilnehmer ist, aber den BEHINDERTEN PERSONEN i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - er in allen Bundesländern im Herbst 1975 in Kraft getre - len - einheitlichen Landesverordnung über die Befreiung von | Rundfunkgebührenpflicht gehört .
( diesen Fällen benötigt der Antragsteller eine Bescheinigung Sozialamtes darüber, daß im Falle einer Rundfunk teilnah - die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkge- irenpflicht vorliegen würden.
sammenfassend ist festzustellen, daß der Femsprechhaupt - zialanschluß Haushalte mit folgenden Personen betrifft :
Personen mit bestimmten Behinderungen UNABHÄNGIG VON IHREM EINKOMMEN (wegen der Einzelheiten vgl. die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 5 der jeweiligen Landesver - Ordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebühren - pflicht)
Personen mit geringem Einkommen (vgl. hierzu § 1 Nr. 6 und 7 der o. Landesverordnung ;
begünstigt sind danach auch bestimmte BEWOHNER VON ALTENHEIMEN etc.) ;
bei Personen mit geringem Einkommen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 7 a der o. Landesverordnung wird für den Haushaltsvor - stand nicht mehr der DOPPELTE, sondern nur noch der EINEINHALBFACHE REGELSATZ angesetzt.
ANTRAGSVERFAHREN
I as Antragsverfahren vereinfacht sich erheblich. Der Antrag auf ebührenermäßigung - künftig ohne Durchschlag - ist vom Teil- :hmer bzw. künfti gen Teilnehmer des Fernsprechhauptan - Wusses zu untersclireiben und mit dem Bescheid über die undfunkgebührenbefreiung einem Postamt, Fernmeldeamt der Sozialamt vorzulegen. Die betreffende Dienststelle bestößt auf dem Antrag, daß Rundfunkgebührenbefreiung vorliegt, tbt den Bescheid darüber an den Antragsteller zurück und den mtrag selbst an die zuständige Dienststelle der Bundespost weilt den Fällen der o. Nr. 1.2. ist, wie erwähnt, eine entsprechen- r Bescheinigung des Sozialamtes erforderlich.
^rden Antrag auf eine Gebührenermäßigung für den Fern - Wchhauptanschluß wird von der zuständigen Stelle der Deutle 11 Bundespost entschieden .
f titragsformblätter für die Gebührenermäßigung und Merkblät- • r > die den Antragsteller übersichtlich informieren, sind bei ost - und Fernmeldeämtern sowie den Sozialämtern er - lc h; sie werden auf Anforderung auch zugesandt.
MERKBLATT 4. Auflage
Der Fernsprechhauptanschluß zu ermäßigten Gebühren für Behinderte
und für Personen mit besonders geringem Einkommen
Aus sozialen Gründen bietet die Deutsche Bundespost einem bestimmten Personenkreis den Fernsprechhauptanschluß zu ermäßigten Gebühren an .
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEBÜHRENERMÄSSI - GUNG
Die Gebührenermäßigung wird dem Anschlußinhaber oder Antragsteller für einen Femsprechhauptanschluß gewährt, wenn er oder ein mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebender Angehöriger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist oder (als Nichtrundfunkteilnehmer ) die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt. Die Bestimmungen über die Befreiung von der Rundfunkgebülirenpflicht sind in den jeweiligen Verordnungen der Länder enthalten . Für die Befreiung selbst sind die Sozialämter zuständig . Die Befreiung wird Personen mit bestimmten außergewöhnlichen körperlichen Behinderungen ohne Rück - sicht auf das Einkommen und außerdem Personen mit beson - ders geringem Einkommen.gewährt.
Beispiele für die Berechnung des Einkommenshöchstbetrags, wenn die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens angestrebt wird :
1. Einpersonenhaushalt in Hamburg Eineinhalbfacher Regelsatz der Sozialhilfe
eines Haushaltsvorstands = 402,00 DM
Zuschlag für Mehrbedarf wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (30 v.H. des einfachen Regelsatzes von 268,- DM ) = 80,40 DM
482,40 DM
Hinzu kommen die tatsächlich gezahlten Kosten für die Unterkunft (Miete). Betragen diese z.B. monatlich 230,- DM , er - gibt sich in diesem Fall ein zu berücksichtigender Einkommenshöchstbetrag von (482,40 DM + 230,- DM = ) 712,40 DM . Wenn in vorstehendem Beispiel das monatliche Einkommen (Rente usw.) 700,- DM betragen würde, wäre der Einkommenshöchstbetrag um 12,40 DM unterschritten und damit die Voraussetzung sowohl für die Befreiung von der Rundfunkgebüh - renpflicht als auch für die Gebührenermäßigung beim Fern - sprechanschluß erfüllt .
2. DReipersonenhaushalt in Niedersachsen Haushaltsvorstand : 64 Jahre, arbeitet noch ; Ehefrau: 63 Jahre; Schwester des Haushaltsvorstands, die hier voll zur Haus - haltsgemeinschaft gehört: 65 Jahre .
Eineinhalbfacher Regelsatz der Sozialhilf es eines Haushaltsvorstands =
Zuschlag für Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit des Haushaltsvorstands - im vorliegenden Fall ist ein Zuschlag von 20 v.H. anerkannt worden (20 v.H. des einfachen Regelsatzes von 265,— DM)
Einfacher Regelsatz für einen erwachsene n Haushaltsangehörigen; hier : Ehefrau Einfacher Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen; hier: Schwester des Haushaltsvorstands
Zuschlag für Mehrbedarf, weil die Schwester des Haushaltsvorstands das 65. Lebensjahr vollendet hat ( 30 v.H. des einfachen Regelsatzes von 212,~ DM )
938,10 DM
Hinzu kommen die tatsächlich gezahlten Kosten für die Unterkunft (vergleiche Beispiel 1 ) . Das gemeinsame Einkommen der drei Haushaltsangehörigen darf den so errechneten Ein - kommenshöchstbetrag nicht übersteigen .
397,50 DM
53,00 DM 212,00 DM
212,00 DM
63,60 DM

