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Intabaur- Wallmerod für viele Bürger zu einer unentbehrli- |n Einrichtung geworden, so daß wohl zu Recht behauptet tden kann, daß die durch Land, Kreis, Kommune und Caritas- Jiand aufgebrachten Mittel ihren Einsatz lohnen.
100 Jahre Katasteramt Montabaur
1876 -1976
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i Anordnung des damaligen preußischen Finanzministers
I ankt das Katasteramt Montabaur zusammen mit 21 weite- Eatasteräintern des ehemaligen Herzogtums Nassau seine itehung im Jahre 1876.
Aufgabe dieser Institution bestand zunächst darin, das
( 1830 durch Consolidation im Herzogtum Nassau angelegte d- und Gebäudesteuerkataster bestehend aus Karten und ern durch Fortschreibung auf dem laufenden zu halten iie anfallenden Ergänzungs- und Fortführungsmessungen J:h und häuslich vorzunehmen. Die Arbeiten wurden zuvor i gewissen Perioden von Bezirksgeometern der Regierung esbaden in den einzelnen Gemeinden durchgeführt, eser reinen Grund- und Gebäudesteuertätigkeit, denen las Katasteramt zu widmen hatte, kamen mit der Ein- ngder Reichsgrundbuchordnung 1897 und dem Inkraft- n des Bürgerlichen Gesetzbuches 1900 weiterreichende aben hinzu. Insbesondere hatte man erkannt, das bestehende iterwerk für den ordnungsgemäßen Nachweis des Grund- tums in den Rechtsbüchern zu nutzen. Ihm wurde somit i seiner ursprünglich rein steuerlichen Funktion die zusätz- Ißedeutung eines Eigentumskatasters zugesprochen, fidete auch die Grundlage für die Reichsbodenschätzung,
|it Gesetz von 1935 angeordnet wurde und die damit teilende Anlage eines einheitlichen Reichskatasters.
Entwicklung nach dem 2. Weltkriege, derzufolge das Kataster- yermessungswesen in die Zuständigkeit der einzelnen Bun- nder gefallen ist, stellt an die einzelnen Katasterämter wei- forderungen. Auf dem Gebiet der Landesvermessung, bei umfangreichen Aufgaben des Städtebaues, bei der Aufstel- r n d Realisierung der Bauleitplanung, bei den Straßenschluß- issungen und Messungen im technischen Bereich ist das teramt mehr und mehr als Dienstleistungsbetrieb empörten. Es hat sich durch seine Mehrzweckfunktion den Bern als Grundstücksbehörde zu präsentieren, die es ermög- pl vielfältigen Bedürfnissen von Recht, Verwaltung, Wirt- ’ lanung und Statistik Rechnung zu tragen, usstellung in der Josef-Kehrein-Schule in der Zeit vom ls 25.7.76 soll einmal die geschichtliche Entwicklung j a aster ' und Vermessungswesens zeigen und zum anderen
über Aufgaben und Funktionen eines Katasteramtes im Wandel der Zeiten informieren.
ÖFFNUNGSZEITEN:
Donnerstag von 12.00 -18.00 Uhr, Freitag von 9.00 -18 .00 Uhr Samstag von 9.00 - 14.00 Uhr, Sonntag von 9.00 - 14.00 Uhr.
Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen. Eintritt frei!
Die anhaltende Trockenperiode steigert die Gefahr von Wald- und Wiesenbränden von Tag zu Tag
Um zu gewährleisten, daß erforderlichenfalls der Katastrophenschutzstab bei der Kreisverwaltung auch außerhalb der Dienststunden in kürzester Zeit zusammentreten kann, bitten wir beim Bekanntwerden eines Waldbrandes folgende Dienststellen bzw. Personen sofort telefonisch zu benachrichtigen:
F ernsprechanschluß dienstlich privat
1. Kreisfeuerwehrinspekteur
Werner Hammer, Ransbach- Baumbach, von-Reiffenberg- Straße 02623/2091
Stellvertreter E. Herz, Herschbach-
Wahnscheid 02602/12264
2. Kalenderbearbeiter Regierungsamtmann Walter Ortseifen, Nomborn,
Im Rebstock 02602/12312
Stellvertreter Kreisass. Kurt Rörig Nentershausen, Koblenzer StraßeS 02602/12312
ZUSATZ FÜR SPI Die bestehende Anordnung über die Benachrichtigung weiterer Dienststellen nach dem Katastrophenschutzplan (Feuerwehr, Forstämter, Revierförstereien, Ortspolizeibehörden usw.) bleibt unberührt.
Wie ist das mit dem ruhestörenden Lärm?
Wann darf ich was?
Die Bekämpfung des Lärms wird durch die Verabschiedung der Lärmschutzverordnung wirkungsvoller denn je betrieben.
SCHUTZ DER NACHT- UND MITTAGSRUHE Nach der Lärmschutzverordnung ist es unter anderem zum Schutz der Nachtruhe verboten, in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Anlagen aller Art so zu betreiben, daß die Nachtruhe anderer gestört wird. In Wohnhäusern gilt dieses Verbot auch in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Es ist fernerhin verboten, Motoren unnötig oder unnötig geräuschvoll laufen zu lassen, Fahrzeuge in niedrigen Gängen hochtourig zu fahren, Fahrzeug- oder Garagentüren übermäßig laut zu schließen, Motorräder oder Fahrräder mit Hilfsmotoren in Toreinfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern oder Wohnblocks zu starten.
RASENMÄHER UND GARTENMASCHINEN Beim Gebrauch von Rasenmähern oder Gartenmaschinen dürfen motorbetriebene Rasenmäher werktags nur zwischen 07.00 und 13.00 Uhr und von 15.^*0 bis 19.00 Uhr benutzt werden. Diese Beschränkung gilt auch für andere motorbetriebene Gartenmaschinen.
TONWIEDERGABEGERÄTE
Tonwiedergabegeräte wie Radio- und Fernsehgeräte oder Musikboxen dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört werden.
Zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nachts zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr früh ist die Benutzung dieser Musikgeräte nur zulässig, wenn unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
FEUERWERKE, ABSCHRECKAPPARATE, WERKSIGNALE Feuerwerke dürfen grundästzlich die Dauer einer halben Stunde
02623/2970
06435/8320
06485/364
06485/400

