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Fernsprechhauptanschlüsse zu ermäßigten Gebühren (Sozialanschlüsse)

Der ßundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat uns mitgeteilt, daß der Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost am 19. März 1976 die 6. Verordnung zur Änderung der Femmelde- ordnung beschlossen hat, welche inzwischen in Kraft getreten ist. Damit werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenermäßigung für einen Fernsprechhaupt - Sozialanschluß den Bestimmungen für die Befreiung von der Rundfunkgebüh - renpflicht angepaßt . Im einzelnen ist folgendes ausgeführt wor - den :

1. Begünstigter Personenkreis

1.1 Künftig sind die sachlichen Voraussetzungen für den Fern - sprechhaupt - Sozialanschluß erfüllt, wenn der Antragsteller oder ein mit ihm in Hau^^h_s^err^ejM^£ftjebender_Ängehörigemeine

Bescheinigung über die Befreiung von den Rundfunkgebühren hat.

1.2 Die sachlichen Voraussetzungen für den Fernsprechhaupt - Sozialanschluß sind ferner erfüllt ,

wenn der Antragsteller zwar NICHT Rundfunkteilnehmer ist, aber im Falle seiner Rundfunkteilnahme eine Bescheinigung über die Befreiung von den Rundfunkgebühren erhalten würde oder

wenn ein mit dem Antragsteller in Haushaltsgemeinschaft lebender Angehöriger zwar nicht Rundfunkteilnehmer ist, aber zu den BEHINDERTEN PERSONEN i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 5 der - in allen Bundesländern im Herbst 1975 in Kraft getre - tenen - einheitlichen Landesverordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört .

In diesen Fällen benötigt der Antragsteller eine Bescheinigung des Sozialamtes darüber, daß im Falle einer Rundfunkteilnah - me die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkge­bührenpflicht vorliegen würden.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Fernsprechhaupt - Sozialanschluß Haushalte mit folgenden Personen betrifft :

a) Personen mit bestimmten Behinderungen UNABHÄNGIG VON IHREM EINKOMMEN (wegen der Einzelheiten vgl. die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 5 der jeweiligen Landesver - Ordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebühren - pflicht)

b) Personen mit geringem Einkommen (vgl. hierzu § 1 Nr. 6 und 7 der o. Landesverordnung ;

begünstigt sind danach auch bestimmte BEWOHNER VON ALTENHEIMEN etc. ) ;

bei Personen mit geringem Einkommen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 7 a der o. Landesverordnung wird für den Haushaltsvor - stand nicht mehr der DOPPELTE, sondern nur noch der EINEINHALBFACHE REGELSATZ angesetzt .

2. ANTRAGSVERFAHREN

Das Antragsverfahren vereinfacht sich erheblich. Der Antrag auf Gebührenermäßigung - künftig ohne Durchschlag - ist vom Teil­nehmer bzw. künfti gen Teilnehmer des Fernsprechhauptan - Schlusses zu unterschreiben und mit dem Bescheid über die Rundfunkgebührenbefreiung einem Postamt, Fernmeldeamt oder Sozialamt vorzulegen. Die betreffende Dienststelle bestä­tigt auf dem Antrag, daß Rundfunkgebührenbefreiung vorliegt, gibt den Bescheid darüber an den Antragsteller zurück und den Antrag selbst an die zuständige Dienststelle der Bundespost wei­ter.

In den Fällen der o. Nr. 1.2. ist, wie erwähnt, eine entsprechen­de Bescheinigung des Sozialamtes erforderlich.

Über den Antrag auf eine Gebührenermäßigung für den Fern - sprechhauptanschluß wird von der zuständigen Stelle der Deut­schen Bundespost entschieden .

Antragsformblätter für die Gebührenermäßigung und Merkblät­ter, die den Antragsteller übersichtlich informieren, sind bei den Post - und Fernmeldeämtern sowie den Sozialämtern er - hältlich ; sie werden auf Anforderung auch zugesandt.

MERKBLATT

4. Auflage

Der Fernsprechhauptanschluß zu ermäßigten Gebühren für Behinderte

und für Personen mit besonders geringem Einkommen

Aus sozialen Gründen bietet die Deutsche Bundespost einem bestimmten Personenkreis den Fernsprechhauptanschluß zu ermäßigten Gebühren an .

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEBÜHRENERMÄSS1 GUNG

Die Gebührenermäßigung wird dem Anschlußinhaber oder An­tragsteller für einen Fern sprechhauptanschluß gewährt, wenn er oder ein mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebender Ange­höriger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist oder (als Nichtrundfunkteilnehmer ) die Voraussetzungen für eine solche) Befreiung erfüllt. Die Bestimmungen über die Befreiung von dal Rundfunkgebührenpflicht sind in den jeweiligen Verordnungenf der Länder enthalten . Für die Befreiung selbst sind die Sozial­ämter zuständig . Die Befreiung wird Personen mit bestimmten] außergewöhnlichen körperlichen Behinderungen ohne Rück­sicht auf das Einkommen und außerdem Personen mit beson­ders geringem Einkommen.gewährt .

Beispiele für die Berechnung des Einkommenshöchstbetrags, wenn die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens angestrebt wird :

1. Einpersonenhaushalt in Hamburg Eineinhalbfacher Regelsatz der Sozialhilfe eines Haushaltsvorstands = 402,00 DM

Zuschlag für Mehrbedarf wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (30 v.H. des einfachen Regelsatzes von 268,-- DM ) = 80,40 DM

482,40 DM

Hinzu kommen die tatsächlich gezahlten Kosten für die Unter-J kunft (Miete). Betragen diese z.B. monatlich 230,- DM .er­gibt sich in diesem Fall ein zu berücksichtigender Einkommens höchstbetrag von (482,40 DM + 230,- DM = ) 712,40DM. Wenn in vorstehendem Beispiel das monatliche Einkommen (Rente usw.) 700,- DM betragen würde, wäre der Einkommen! höchstbetrag um 12,40 DM unterschritten und damit die Vor-1 aussetzung sowohl für die Befreiung von der Rundfunkgebüh | renpflicht als auch für die Gebührenermäßigung beim Fem- sprechanschluß erfüllt .

2. DReipersonenhaushalt in Niedersachsen Haushaltsvorstand : 64 Jahre, arbeitet noch ; Ehefrau: 63Jah-| re; Schwester des Haushaltsvorstands, die hier voll zur Haus- " haltsgemeinschaft gehört: 65 Jahre .

Eineinhalbfacher Regelsatz der Sozialhilf es eines Haushaltsvorstands = 397,50 DM

Zuschlag für Mehrbedarf wegen Erwerbstätig­keit des Haushaltsvorstands - im vorliegenden Fall ist ein Zuschlag von 20 v.H. anerkannt worden (20 v.H. des einfachen Regelsatzes von 265,- DM )

Einfacher Regelsatz für einen erwachsene n Haukhaltsangehörigen; hier : Ehefrau Einfacher Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen; hier: Schwester des Haushaltsvorstands

Zuschlag für Mehrbedarf, weil die Schwester des Haushaltsvorstands das 65. Lebensjahr vollendet hat ( 30 v.H. des einfachen Regel­satzes von 212,-- DM )

= 53,00 DM = 212,00 DM

= 212,00 DM

= 63,60 DM

938,10 DM

Hinzu kommen die tatsächlich gezahlten Kosten für die Unt*| kunft (vergleiche Beispiel 1 ) . Das gemeinsame Einkomm en der drei Haushaltsangehörigen darf den so «rechneten b® kommenshöchstbetrag nicht übersteigen .

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