Wichtige Neuerungen durch Novellierung des Weffenrechts
Öffentliche Bekenntmechung.
Das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vorn 8. März 1976 Ist am 11. März 1976 in wesentlichen Teilen bereits in Kraft getreten. In einigen Wochen wird hierzu eine neue Erste Verordnung zum Waffengesetz erlassen werden. Diese Vorschriften bringen bedeutsame Neuerungen für die Inhaber von Schußwaffen, sonstigen Waffen und Munition.
1. Ab sofort dürfen folgende Arten von Schußwaffen, die bisher
ohne Erlaubnis erworben und besessen werden durften, nur mit Erlaubnis (insbesondere Waffenbesitzkarte) erworben und besessen werden:
a) Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erreichen und die das Zulassungszeichen "F" in einem Fünfeck tragen, insbesondere die sog. 4 mm - Kurzwaffen.
b) Schußwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), wenn sie nicht einläufige Einzelladerwaffen sind,
c) sonstige Schußwaffen zum Verschießen von Patronen- oder Kartuschenmunition, deren Munition nicht in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz aufgeführt ist, z.B. Karabiner Kaliber 7,65 x 53 Argentinien/Mauser.
2. Die neue Erste Verordnung zum Waffengesetz, die in einigen Wochen erlassen werden soll, wird aller Voraussicht nach folgende weitere Arten von Schußwaffen und sonstigen Waffen, die bisher ohne Erlaubnis erworben und besessen werden durften, der Erlaubnispflicht unterstellen: '
a) Handfeuerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erreichen und die das Zulassungszeichen "F" in einem Fünfeck tragen, insbesondere die sog. 4 mm - Langwaffen,
b) tragbare Geräte, bei denen bestimmungsgemäß zum Betäuben oder Markieren von Tieren feste Körper verschossen werden, es sei denn, die Geschosse werden unmittelbar oder mittelbar durch Muskelkraft angetrieben,
c) nicht mehr funktionsfähige Schußwaffen und aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände, wenn sie nicht vorschriftsgemäß für dauernd unbrauchbar gemacht worden sind.
Geräte mit geringer Geschoßenergie (Spielzeugwaffen), ferner Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zeichen "PTB" mit einer Nummer darüber in einem Kreis fallen nicht unter diese Aufzählungen. Jedem, der ohne Waffenbesitzkarte Schußwaffen oder sonstige Waffen besitzt, für die er möglicherweise nunmehr einer Erlaubnis bedarf, wird dringend empfohlen, sich bei der für seine Wohnung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu vergewissern, ob er wegen des Besitzes dieser Waffen zur Anmeldung verpflichtet ist (vg. Nrn. 3 u. 4).
3. Wer am J. März 1976 die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Waffen besitzt, ist verpflichtet, diese Waffen bis spätestens 30. Juni 1976 bei der für seine Wohnung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Zahl der Waffen, ggf. deren Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und die Herstellungsnummer anzugeben, sofern er die Waffe nicht bis zum 30. Juni 1976 einem anderen Berechtigten überläßt.
4. Wer Schußwaffen, für deren Erwerb es bereits bisher der Erlaubnis
bedurfte, am 1. März 1976 besitzt, hat diese Schußwaffen bis zum 30. Juni 1976 der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich mit den Angaben nach Nr. 3 anzumelden, sofern er die Schußwaffen nicht bereits nach dem 1. Januar 1973 mit den erforderlichen Angaben angemeldet hat oder bis zum 30. Juni 1976 einem Berechtigten überläßt.
Diese Anmeldepflicht betrifft insbesondere Schußwaffenbesitzer, die bereits im Jahre 1973 verpflichtet gewesen wären, ihre Schußwaffen anzumelden, jedoch ihrer Anmeldepflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind, indem sie beispielsweise bei der Anmeldung nur die Zahl der Schußwaffen angegeben haben.
5. Wer Schußwaffen nach den Nrn. 3 oder 4 anmeldet, erhält, wenn er zuverlässig ist, eine Waffenbesitzkarte für die angemeldete Waffe: er wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt, unerlaubter Einfuhr und der damit in Verbindung stehenden Abgabenverkürzung bestraft. In welcher Weise der Anmelder die Schußwaffen erworben hat, wird nicht geprüft. Der Anmelder, der seine Anmeldepflicht im Jahre 1973 nicht erfüllt hat, wird nicht deswegen als unzuverlässig angesehen.
6. Unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen (z.B. Maschinenpistolen) waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen , die den Anschein vollautomatischer Kriegs
waffen hervorrufen, dürfen ab sofort nur mit besonderer Ausnahni nehmlgung des Bundeskriminalamtes erworben oder besessen»» I Das Verbot wird nicht wirksam, wenn jemand, der solcheGeaeiTj am 1. März 1976 besitzt, diese bis zum 30. Juni 1976 dem BurirlJ nalamt schriftlich mit den Angaben nach Nr. 3 anmeldet. Zusatz« hat er durch eine Bescheinigung der Kreisverwaltungsbehörde eil gelassenen Waffenherstellers oder eines Büchsenmachers nachzuJ daß die Gegenstände entsprechend den waffenrechtlichen Vorschi dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden sind. I
7. Wer am 1. März 1976 Schußwaffen oder sonstige Gegenstand«
bereits bisher waffenrechtlich verboten waren (/.B. sog. WM waffen, sog. Signalstifte, Spring- und Fallmesser, Totschlägerjl sitzt, ohne eine Ausnahmegenehmigung des BundeskriminalaJ im Jahre 1973 beantragt zu haben, kann seinen Besitz dadurci lisieren, daß er den Gegenstand bis zum 30. Juni 1976 unbraj macht, einem Berechtigten überläßt oder beim Bundeskriminl eine Ausnahmegenehmigung beantragt. I
Ab 1. Juli 1976 gilt ferner folgendes: j
8. Die bisher erteilten Waffenbesitzkarten - auch die aufgrundda meldung ausgestellten - gelten unbefristet, sofern sie nicht iml fall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheitai nahmsweise befristet werden. Auch die künftig zu erteilenden] besitzkarten werden grundsätzlich unbefristet erteilt, soweit J Besitz berechtigen.
9. Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb«
Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm erteilt] fensammlern kann in besonderen Fällen eine unbefristete Erls nis zum Erwerb von Schußwaffen bestimmter Art ohne Bescll kung der Stückzahl erteilt werden. ]
10. Inhaber von Jagdscheinen können künftig ohne Berechtigung] eine Waffenbesitzkarte Schußwaffen mit einer Länge von mell 60 cm erwerben, ausgenommen Selbstladewaffen, deren Maja mehr als 2 Patronen aufnehmen kann. Solche Jagdscheininhaj müssen jedoch wie bisher binnen eines Monats die Eintragung erworbenen Waffe in eine Waffenbesitzkarte beantragen.
11 .Die erteilten Munitionserwerbsscheine gelten in dem in ihnen gebenen zeitlichen und sachlichen Umfang weiter. Künftig»»] Waffenbesitzkarte zum Erwerb der für die eingetrageneSchuH bestimmten Munition berechtigen, wenn die Waffenbesitz^ einen entsprechenden amtlichen Vermerk enthält. Dieser Verl wird in die Waffenbesitzkarte - jedoch nicht in Waffenbesitz« für Waffensammler - eingetragen werden, wenn bei der Erteil] Waffenbesitzkarte Zuverlässigkeit, Sachkunde, körperliche El und Bedürfnis Vorgelegen haben, vorliegen oder (z.B. bei Inhaj von Jagdscheinen) als nachgewiesen gelten. Der Vermerk iibej Berechtigung zum Erwerb von Munition wird jedoch inWaff] sitzkarten, die aufgrund einer Anmeldung des Altbesitzesau] sind oder werden, nicht eingetragen werden. Aufgrund des Ja] Scheins kann künftig nur Munition für Büchsen oder Flinten] ben werden.
12. Die Einfuhr von Schußwaffen und Munition bedarf künftigbj besonderen Erlaubnis mehr. Jedoch muß, wer eine SchußwaJ führen will, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnisbeda der Einfuhr seine Berechtigung zum Erwerb oder Besitz der waffe nachweisen, insbesondere durch eine Waffenbesitzkart] wenn Schußwaffen eingeführt werden, die aufgrund des Jagd, erworben werden dürfen, durch den Jagdschein.
13. Revolver- und Pistolenmunition mit Hohlspitzgeschosseno Teilmantelgeschossen und Geschosse für solche Munition. Nadelgeschosse und Gegenstände, die dazu bestimmt sind. Würgen lebensgefährliche Verletzungen beizubringen, sind s verboten. Das frühere Verbot von Randfeuerpatronen mit spitzgeschossen Kaliber 5,6 mm tritt außer Kraft.
14. Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der
mit Schußwaffen oder Schießübungen- ,
veranstalten will, hat dies zwei Wochen vorher der Kreisve behörde schriftlich anzuzeigen. Sind solche Veranstaltung 5 6 1. Juli 1976 bereits angelaufen, so hat das der Veransta W Verwaltungsbehörde binnen eines Monats anzuzeigen. In 1 zeigen sind auch der Ort der Veranstaltung, die Personalien sichtspersoneri und der Ausbilder anzugeben.

