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|T Z U N G

Stadt MONTABAUR über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erscließungsanlagen (Erschliessungs- ^äge) vom 22. Jan. 1976

btadtrat hat auf Grund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für |nland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) und der §§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.

I (GVBI. S. 139, BS 610 - 10) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom 12. Jan.

> hiermit bekanntgemacht wird:

MBbung des Erschließungsbeitrages

j&IZur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften [taSiundesbaugesetzes (§§ 127 ff) und dieser Satzung.

* 2 ]

krtjind Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes | 1 )'Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

f ~ r die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der Standspuren, Radwege und j Gehwege) von

|) l^ochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2 7,0 m

h| Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,4 10,0 m

^inseitiger Bebaubarkeit 8,5 m

n) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten

sal^nit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m

bbllmit einer Geschoßflächenzahl über 0,7 bis 1,0 18,0 m

bif inseitiger Bebaubarkeit 12,5 m

Ujnit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m

jBifnit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m

U) Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten Kiit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 ^Knit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 flpit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 Mnit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 i) Industriegebieten ta) jnit einer Baumassenzahl bis 3,0 £)}nit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 jglinit einer Baumassenzahl über 6,0

Upir die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG)

Hpir Parkflächen,

ydie Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind bis zu einer zusätzlichen Breite von 5,0 m,

>)£weit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sitzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 Abs. 2 sich jHienden Geschoßflächen, j^iir Grünanlagen,

i) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,

*)Stweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete lugeren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.

WZu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für:

Mfen Erwerb der Rächen für die Erschließungsanlagen,

|die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

Jlijje Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen, ! Herstellung von Rinnen sowie der Randsteinbefestigung,

Ille Radwege,

Bie Bürgersteige,

Je Beleuchtungseinrichtungen,

Jle Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungsan- i als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der (hließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verle- ptiefe von 1,50 m erforderlich sind), en Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

Pie Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und pie Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

er Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 4)fiir Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

Klper Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße ent- N^n, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.

tt)Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von Kraftfahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Njpelte der in Absatzl genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.

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Prtjind Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

|2JP er beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

r|r er beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den plitragsfähigen Erschliessungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.

pie Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Parkflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b und für Grünanlagen im Sinne des § 2 2 1 Nr. 4 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Wüießung her gehören, zugerechnet; im Falle des § 6 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine An-

*^ un 8. wenn Parkflächen oder Grünanlagen als selbständige Erschließungsanlagen abgerechnet werden.

>4

^lil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

^Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Stadt Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 Hbenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Anteil der Stadt nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.