Montabaur -2-
Amtl. Bekanntmachungen
Berufung als Nachfolger in den Verbandsgemeinderat
Herr Aloys Beck ist durch Tod aus dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur ausgeschieden. Gern. § 42 Abs. 2 KWG i.V.m. § 67 KWO ist als Ersatzmann der im Wahlvorschlag der CDU benannte Nachfolger Herr Kurt Röhrig, Verwaltungsangestellter, geb. 6.11.1950, 5431 Nentershausen, Koblenzer Str. 8, in den Verbandsgemeinderat berufen worden.
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 KWG sind gegeben. Die Berufung wird hiermit gern. § 69 Abs. 2 KWO bekanntgemacht.
543o Montabaur, 6. Januar 1976 gez. Mangels,
Bürgermeister als Verbandsgemeindewahlleiter.
Berufung als Nachfolger in den Verbandsgemeinderat
Herr Emil Witte ist durch Tod aus dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur ausgeschieden. Gern. § 42 Abs. 2 KWG i.V.m. § 67 KOW ist als Ersatzmann der im Wahlvorschlag der SPD genannte Nachfolger, Herr Tilo Plüschke, Versicherungskaufmann, geb. 20.5.1939, 543o Montabaur, Elbestraße 6, in den Verbandsgemeinderat berufen worden.
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 KWG sind gegeben. Die Berufung wird hiermit gern. § 69 Abs. 2 KWO bekanntgemacht.
543o Montabaur, 6. Januar 1976 gez. Mangels,
Bürgermeister als Verbandsgemeindewahlleiter.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung:
Auf Anordnung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises 543o Montabaur werden nachstehend aufgeführte Anordnungen über Maßnahmen zum Schutze gegen die Tollwut mit sofortiger Wirkung aufgehoben :
12. Februar 1975 Anordnung im Bereich der Gemeinde Niederelbert,
23. Juni 1975 Anordnung im Bereich der Gemeinde Horbach,
23. Juni 1975 Anordnung im Bereich der Gemeinde
Simmern.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde gez. Mangels, Bürgermeister.
Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes (BSG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012);
hier: Wiederholungsuntersuchungengem. § 18 Abs. 2 BSG
Das Ministerium des Innern hat durch Anordnung vom 21. Juni 1971 (MB1. Sp. 567) aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 verfügt, daß Personen, die
a) in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit der Herstellung dem Ausformen und Abpacken von Butter und Käse und anderen Milcherzeugnissen sowie in Betrieben des Milch- und Lebensmittelhandels mit dem Inverkehrbringen von Milch
oder von Milcherzeugnissen in loser Form,
b) mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behandlung von Speiseeis oder mit dem Inverkehrbringen von Speiseeis in loser Form,
c) mit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Fleisch- und Fleischerzeugnissen oder mit dem Inverkehrbringen dieser Lebensmittel in loser Form,
d) in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Kantinen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit der Zubereitung von Speisen, und Getränken,
e) in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
beschäftigt werden oder eine solche Tätigkeit ausüben, in Wiederholungsuntersuchungen darauf zu überprüfen sind, ob Hinderungsgründe nach § 17 BSeuchG vorliegen. Die Wiederholungsuntersuchungen sind für die unter a) u. b) genannten Personenkreise in jedem Kalenderjahr bis zu dessen Ablauf und für die übrigen Personen (Buchst, c) bis e) in jedem zweiten Kalenderjahr bis zu dessen Ablauf durchzuführen.
Die betreffenden Personen können sich den Wiederholungsuntersuchungen entweder beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Ministerium des Innern hierzu zugelassenen Arzt unterziehen.
Lassen sie eine Wiederholungsuntersuchung nicht vornehmen, so dürfen sie ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG).
Wer sich einer Wiederholungsuntersuchung beim Gesundheitsamt Montabaur, Fürstenweg 16 oder beim Gesundheitsamt Bad Marienberg unterziehen möchte, hat hierzu im Jahre 1976, jeden Dienstag von 8.00 - 11.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr die Gelegenheit.
Wir weisen auf den Runderlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 27. Oktober 1971 (MB1. Sp. 783) hin, wonach die Ortspolizeibehörden sich davon zu überzeugen haben, daß die infrage kommenden Personen sich der jeweils fälligen Wiederholungsuntersuchung unterziehen.
Wer gegen die Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu DM 5.000,- belegt werden.
Verbandsgemeindeverwaltung
Ortspolizeibehörde Montabaur
Die Verwaltung informiert
Theater 76
Die Reihe der kulturellen Veranstaltungen der Stadt Monta - baur im Jahre 1976 beginnt - heute - am Freitag, dem 9. Januar 1976, mit einer Theaterdarbietung der Landesbühne Rheinland-Pfalz.
Gespielt wird: „Ein idealer Gatte"
Komödie von Oscar Wilde
Beginn: 20.00 Uhr
Festsaal der Joseph-Kehrein-Schule Montabaur, Gelbachstraße.
Karten sind an der Abendkasse ab 19.00 Uhr erhältlich.
Hinweis an alle lohnsummensteuerpflichtigen Betriebe
Bei der Ermittlung der Lohnsumme für das IV. Quartal 1975 ist folgende Neuregelung zu beachten :
Der Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 100,- DM gehört gemäß § 24 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz zur Lohnsumme.
Nicht zur Lohnsumme gehören
1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt werden
2. Arbeitnehmersparzulagen.
Sprechtage für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen im Januar 1976
Die Beratungsbeamten der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte halten die nächsten Sprechtage wie folgt:
FÜR DIE ANGESTELLTEN
in Montabaur am Montag, dem 12. Januar 1976
am Mittwoch, dem 21. Januar 1976
Herausgeber des .Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt': Oberamtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittioh, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1205 Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgezneinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.

