Ausgabe 
15.6.1973
Seite
2206
 
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Montabaur - 2 -

BEREITSCHAFTSDIENSTE

Ärzte- Sonntagsdienst

für Samstag/Sonntag, den 16. /17.6.1973

Dr. Martha SCHMIDT-MENNINGEN, 543 Montabaur,

Gerichtsstr. 7 Tel.: 322o

Ärzte - Feiertagsdienst

für Donnerstag, den 21.6.1973

Dr. BISPING, 5431 Ruppach-Goldhausen

Tel.: o26o2/356o

Zahnärzte- Sonntagsdienst

für Samstag/Sonntag, den 16. /17.6.1973 Dr. PÖLLER, Dernbach, Rheinstr. 6

Tel.: o26o2/3893

ZA. DECKER, Herschbach, Schloßstraße

Tel.: 02626/5481

Zahnärzte - Feiertagsdienst

für Donnerstag, den 21. 6.1973

Dr. STOLZ, Montabaur, Kl. Markt 17

Tel.: o26o2/3215

ZA. KÄFFERBITZ, Hillscheid, Franz-Schubert-Str. 9

Tel. : 02624/7694

Aoothekendienst

von Sonntag, 17. 6. - Samstag, 23. 6.1973: AMTS-Apotheke, 543 Montabaur, Bahnhofstraße

Tel.: o26o2/42o6

Krankenwagen

16.6. - 17. 6.1973 sowie 21. 6. (Fronleichnam) Transportstelle Montabaur Tel.: o26o2/3777

Transportstelle Selters Tel.: 02626/5583

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

_ VE RBANDSGEMEINDE _

Amtliche Bekanntmachung

Die Klagen über mangelnde Unkrautbekämpfung während der warmen Jahreszeit nehmen von Jahr zu Jahr zu. Selbst innerhalb von Wohnvierteln liegen eine große Zahl unbebauter Grundstücke, deren Eigentümer nichts gegen den überhandnehmenden Unkrautwuchs unterneh­men und dadurch benachbarte Grundstücksbesitzer empfind­lich stören.

Wir weisen darauf hin, daß nach § 1 der Landesverord­nung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.196o die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten.von Grundstücken verpflichtet sind, das auf ihrem Gelände wachsende Unkraut, dessen Samen durch den Wind ver­breitet wird und hierdurch im Eigentum Dritter stehende landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke gefährdet, so frühzeitig zu vernichten, daß es nirgends im abblühenden oder reifen Zustand vorgefunden wird. Unkräuter im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. alle Distelarten (Cardus, Cirsium, Sonchus)

2. alle Kreuzkrautarten (Senecio vernalis, Senecio vulga­ris).

Abgerissenes oder abgemähtes Unkraut mit Samensatz ist so zu entfernen und zu vernichten, daß es keinen Schaden mehr anrichten kann.

Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind nach § 2 der Verordnung Uber die Bekämpfung von Unkraut vom 8.2.196o die Ortspolizeibehörden zuständig.

Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von

Grundstücken werden gebeten, die Bestimmungen der Landesverordnung zu beachten und un verzüglich eine wirkungsvolle Unkrautbekämpfung durchzuführen. Insbesondere in der Nähe von Industrieanlagen, wie Steinbrüchen, Tongruben und dergleichen sowie Bahnan­lagen ist die Unkrautvertilgung sehr wichtig.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflege in der Fassung vom 27.8.1948 (WiGBl. S. 3o8) derjenige eine straf­bare Handlung begeht, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der o. a. Verordnung verstößt. Montabaur, den 4. Juni 1973

V erbandsgemeindeverwaltung - als Orts Polizeibehörde - Mangels, Verbandsbürgermeister

Ausschmückung der Stadt

an Fronleichnam

Für die Prozession an Fronleichnam sollen auch in die­sem Jahr wieder die Straßen der Stadt mit Laub ausge­schmückt werden.

Das Grün wird am 2o. 6.1973, nachmittags, von städt. Arbeitern ausgefahren und auf Wunsch nach der Prozes­sion wieder abgefahren.

Es wird darum gebeten, das Laub vor den Häusern stehen zu lassen.

Manöver der Bundeswehr

Eine Einheit der Bundeswehr beabsichtigt, in der Zeit vom 18.6. bis 2o. 6.1973 ein Manöver in einem größeren Raume, in den auch der südliche Teil des Verbands­gemeindebereichs Montabaur (Gackenbach, Horbach, Oberelbert, Welschneudorf, Neuhäusel und Eitelborn) einbezogen ist, durchzuführen.

An der Übungsveranstaltung nehmen 16o Soldaten teil.

Es werden 56 Räder-, 6 Kettenfahrzeuge und 1 Hubschrau­ber eingesetzt.

Der Schwerpunkt des Manövers liegt außerhalb des Kreis­gebietes.

Sein 25-jähriges Dienstjubiläum feierte dieser Tage der Verwaltungsangestellte Heinrich Becker bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur. Als Sachbearbeiter in der Finanzabteilung ist er für die Veranlagung der Ge­meindeabgaben zuständig. - Fortsetzung siehe Seite 4 -