Ausgabe 
8.6.1973
Seite
2196
 
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BEREITSCHAFTSDIENSTE

Ärzte - Notdienst

von Samstag, dem 9.6. - Pfingstmontag, dem 11. 6.1973 Dr. Jakob Schmidt, 543 Montabaur, Herzog-Adolf-Str., Tel: 3855

Zahnärzte Sonntagsdienst

für Samstag/Pfingstsonntag, den 9./Io. 6.1973

ZA. Nederkorn, Selters, Karls®. 3, Tel. o2626/41o

ZA. Nebgen, Höhr-Grenzhausen, Parks®. 5, Tel. o2624/

7855

für Pfingstmontag, den 11. 6.1973

ZA. Nickel, Selters, Sayntals®. 12 a, Tel. o2626/2ol

Dr. Kramann, Höhr-Grenzhausen, Westerwalds®. 4, Tel.

02624/437

Apothekendienst

von Sonntag, dem lo.6. - Samstag, dem 16.6.1973 RATHAUS-APOTHEKE, 543 Montabaur, Gr. Markt 8, TeL o26o2/3426

Krankentransport/Unfallrettungsdienst

vom 9. 6. - 11.6.1973/ Pfingsten

Transportstelle Montabaur Tel. o26o2/3777

Transportstelle Herschbach Tel. 02 626/5166

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

VERBANDSGEMEINDE

Anmeldefrist für Schußwaffen

ENDET AM 3o. JUNI 1973

Das Landratsamt weist die Bevölkerung des Unterwester- waldkreises auf die Anmeldefrist von Schußwaffen hin und bittet hierbei folgendes zu beachten:

Anzumelden sind alle Schußwaffen und wesentliche Teile von Schußwaffen, gleichgültig, ob der Erwerb bereits nach dem Waffengesetz vom 18. 3. 1938 erlaubnispflichtig war(§ 59 Abs. 1 Waffengesetz), oder erst durch das neue Waffengesetz erlaubnispflichtig geworden ist (§ 59 Abs. 3 Waffengesetz). Anzumelden sind ferner tragbare Schuß­waffen und Schußapparate, die Kriegpwaffen sind und ohne die erforderliche Genehmigung erworben oder eingeführt worden sind (§59 Abs. 2 W affengesetz).

Bei Schußwaffen, die nicht Kriegswaffen sind, ist Art und Berechtigung des Erwerbs unmaßgeblich; § 59 Waffenge­setz stellt darauf ab, inwieweit der Erwerb einer bestimm­ten Art von Schußwaffen erlaubnispflichtig ist. Anzumelden sind daher auch Waffen, die auf Jagdschein, Waffenschein oder Waffenerwerbsschein oder durch Fund oder Erbfolge erworben worden sind. Das Landratsamt empfiehlt, im Zweifelsfall immer eine Anmeldung vorzulegen, über die nach einer fachkundigen Prüfung entschieden wird, ob eine Anzeigepflicht besteht.

Anmeldepflichtig ist der Inhaber, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus­übt.

Hat ein Eigentümer von Schußwaffen seinen gewöhnlichen

Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Waffenge­setzes , d. h. der Länder der Bundesrepublik mit Ausnahme] des Landes Berlin, werden seine Waffen jedoch für ihn na 6 28 Abs. 4 Nr. 3 Waffengesetz im Geltungsbereich des Waffengesetzes verwahrt, so ist der Verwahrer anmelde - pflichtig, der Eigentümer aber daneben zur Anmeldung rechtigt. In diesen Fällen kann der Verwahrer die Waffen mit Zustimmung des Eigentümers in dessen Namen anmekl den.

Inhaber einer Wa ffenhande Iserla ubnis (§ 7 W affengesetz) brauchen die Waffen, Uber die sie im Rahmen ihrer ge­nehmigten Tätigkeit die tatsächliche Gewalt ausüben, nicht anzumelden.

Hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Uber Schußwaf-J fen eine Straftat nach dem Waffen gesetz vom 18. 3.1938, dem Bundeswaffengesetz oder dem Krie^waffengesetz be­gangen, so wird er bei fristgemäßer Anmeldung wegen der Straftaten nicht verfolgt (§ 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Waffengesetz).

Die Waffen sind beim Landratsamt Montabaur - Abt. lb - anzumelden. Die Waffenbesitzkarte wird zu einem spä­teren Zeitpunkt ausgestellt, da die Vordrucke, die von der Bundesdruckerei hergestellt werden, noch nicht vor­liegen. Kriegswaffen sind bei dem Bundesamt für gewerb­liche Wirtschaft, 6 Frankfurt, Bockenheimer Landstraße 38 - 4o, anzumelden.

Vordrucke für die Anmeldung von Schußwaffen liegen bfci den Verbandsgemeindeverwaltungen des Unterwesterwald - kreises und beim Landratsamt Montabaur - Abt. 1 b - be-il reit und können dort kostenlos in Empfang genommen wera den. Das lückenlos ausgefüllte Antragsformular ist alsdan der Meldebehörde (Verbands gemeinde Verwaltung) zuzusen­den oder bei dieser abzugeben. Die Anmeldung kann auch! unmittelbar dem Landratsamt Montabaur vorgelegt werden

Nach Ablauf der Anmeldefrist (3o. 6.1973) darf die tatsäcll liehe Gewalt Uber anmeldepflichtige, jedoch nicht ange­meldete Waffen nicht mehr aus geübt werden (§ 59 Abs. 4jl W affengesetz).

Auf die einschlägigen, insbesondere Straf- und Bußgeldvorl Schriften des Waffengesetzes ist auf der Rückseite des An| meldevordruckes besonders hingewiesen.

Amtliche Bekanntmachung

Die Klagen über mangelnde Unkrautbekämpfung während der warmen Jahreszeit nehmen von Jahr zu Jahr zu. Selbsij innerhalb von Wohnvierteln liegen eine große Zahl unbe­bauter Grundstücke, deren Eigentümer nichts gegen den Uberhandnehmenden Unkrautwuchs unternehmen und dadu benachbarte Grundstücksbesitzer empfindlich stören.

Wir weisen darauf hin, daß nach § 1 der Landesverordnungl über die Bekämpfung von Unkraut vom 8. 2.196o die EigeJ tümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücke verpflichtet sind, das auf ihrem Gelände wachsende Un­kraut, dessen Samen durch den Wind verbreitet wird und hierdurch im Eigentum Dritter stehende landwirtschaftlich I und gärtnerisch genutzte Grundstücke gefährdet, so früh­zeitig zu vernichten, daß es nirgends im abblühenden oder| reifen Zustand vorgefunden wird.

Unkräuter im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. alle Distelarten (Cardus, Cirsium, Sonchus)

2. alle KreuzkrautartenfSenecio vemalis, Senecio vulgaril Abgerissenes oder abgemähtes Unkraut mit Samensatz ist! so zu entfernen und zu vernichten, daß es keinen Schaden[ mehr anrichten kann.

Für den Vollzug dieser Bestimmungen sind nach § 2 der Vi Ordnung über die Bekämpfung von Unkraut vom 8. 2.196o| die Orts Polizeibehörden zuständig.

Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden gebeten, die Bestimmungen der Laoj desverordnung zu beachten und unverzüglich eine Wirkung