Montabaur - 2 -
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
_V ER B ANDSGEMEINDE _
Repräsentative Bodennutzungshaupterh.
Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 4o5) wird jährlich im Mai eine Bodennutzungshaupterhebung durchge- führt. Sie erfolgt in diesem Jahr als Stichprobenerhebung. Insgesamt werden nur etwa lo v. H. aller Betriebe einbezogen, die im Statistischen Landesamt nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
Gemäß § 4 des Gesetzes erfaßt die Haupterhebung die Nutzung des Ackerlandes nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen und die gegenüber der Bodennutzungsvorerhebung eingetretenen Veränderungen.
Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab o,5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
An alle in die Erhebung einbezogenen Betriebe wird von der Gemeindeverwaltung Anfang Mai 1973 ein Betriebs' bogen ausgegeben. Dieser Betriebsbogen ist sorgfältig auszufüllen und spätestens am 15. Mai 1973 an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben.
Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige bezw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Personen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu gestatten.
Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 Stat Ges an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ist ohne Nennung des Namens des Befragten jedoch zugelassen. Sie dürfen auch in diesen Fällen zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.
Alle an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der einzelnen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
543 Montabaur, den 18.4.1973
V er bandsgemeindeverw altung Hümmerich
Bekanntmachung
Wir geben bekannt, daß die Müllabfuhr wegen des Feiertages "1. Mai" verschoben wird, und zwar in Montabaur am 3. 5.1973
im Stadtteil Eschelbach am 2. 5.1973
in den Stadtteilen Bladernheim.
Ettersdorf, Horressen, Reckenthal,
Wirzenborn am 4. 5.1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Stadt Montabaur
Rentenzahltage
Bei den Amtsstellen des Postamts Montabaur werden die Versicherungsrenten für den Monat Mai 1973 am 27. April 1973 und beim Postamt Montabaur am 3o. April 1973 zu den üblichen Zahlzeiten ausgezahlt.
Zahlzeit beim Postamt Montabaur von 8 .oo - lo. 3o Uhr.
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SONSTIGE MITTEILUNGEN
Land übernimmt die Fahrtkosten für den Besuch von Vollzeitschulen
Im Rahmen der vom Lande Rheinland-Pfalz realisierten Fahrtkostenfreiheit werden seit dem 1. 8.1971 für die Schüier der Klassen V - XIII aller Vollzeitschulen die Beförderungskosten vom Land übernommen. Dies gilt auch für Schüler aus dem Unterwesterwaldkreis, die eine Wahlschule in Vollzeitform in Hessen besuchen. Vollzeitschulen sind Realschulen, Gymnasien oder Berufsbildende Schulen, soweit in ihnen täglich unterrichtet wird. Die Schulabteilung des Landratsamtes weist die Eltern und Schüler dieser Klassenstufen aus dem Unterwesterwaldkreis, die eine Vollzeitschule in Hessen besuchen und im vergangenen Jahr einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten gestellt haben, darauf hin, daß diese für das Schuljahr 1973/74 keinen neuen Antrag zu stellen brauchen. Der Antrag ist jedoch dann zu wiederholen, wenn sich die den erstmaligen Angaben zu Grunde liegenden Umstände in der Weise geändert haben, daß eine andere Fahrkarte erforderlich ist, zum Beispiel, wenn der Schüler die Schule, die Wohnung oder den Verkehrsträger wechselt oder wenn sich die Voraussetzungen für eine Geschwisterermäßigung geändert haben.
Schüler des Unterwesterwaldkreises, die ab dem kommenden Schuljahr erstmals eine Schule in Hessen besuchen, reichen ihren Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten über die Schule bei dem Landratsamt in Montabaur ein. Die Antragsvordrucke sind bei der Schulabteilung und den jeweiligen Schulen erhältlich. Die Schulabteilung weist mit Nachdruck darauf hin, daß die Anträge bis spätestens 15. Mai 1973 beim Kreisschulamt Montabaur vorliegen müssen.
Wie das Schulamt versichert, steht es zu näheren Auskünften Uber die Voraussetzungen für die Beantragung der Übernahme der Fahrtkosten montags bis freitags von 8 . 3o bis I 6.00 Uhr zur Verfügung.
Tel. Auskünfte werden unter den Rufnummern o26o2/12 222 und 12 224 erteilt.
Prüfung für Nichtschüler
zur Erlangung des Abschlußzeugnisses einer anerkannten Realschule.
Wie das Landratsamt in Montabaur mitteilt, fuhrt die Bezirksregierung Koblenz im Mai/Juni 1973 eine Prüfung für Nichtschüler zur Erlangung des Abschlußzeugnisses einer anerkannten Realschule durch. Die schriftliche Prüfung findet am 24. und 25. Mai 1973 in der Staatl. Realschule in Andernach, Salentinstraße 12, statt, während für die mündliche Prüfung der 4. und evtl, der 5. Juni 1973 vorgesehen sind.
Interessenten, die das 16. Lebensjahr vollendet und sich nach dem für Realschulen im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Lehrplan vorbereitet haben, können sich umgehend, spätestens aber bis zum 5. Mai 1973, bei der Bezirksregierung in Koblenz, Referat 21, melden.
Die Bezirksregierung Koblenz sendet den Bewerbern ein Merkblatt zu, aus dem die näheren Einzelheiten über die einzureichenden Prüfungsunterlagen und den Ablauf der Prüfung zu ersehen sind.
Land Rheinland-Pf alz unterstützt Gemeinde Siershahn
Wie das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises mitteilte, hat das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz der Gemeinde Siershahn einen Zuschuß in Höhe von 228, ooo. -- DM zur Fertigstellung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen bewilligt.

